Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte ist Redakteur der Neuen Kronen-Zeitung, die Zweitbeklagte Medieninhaberin. In der Ausgabe vom 16.11.1995 für Steiermark erschien nachstehender Artikel:
Der Kläger begehrt wie aus dem Spruch ersichtlich. Durch die in Vermutungs- und Verdächtigungsform geäußerten Tatsachenbehauptungen, der Kläger habe sich durch Gewährung eines Privatdarlehens an den Chef der Wohnbaugenossenschaft eine in deren Eigentum stehende Liegenschaft zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis verschafft und sich somit durch eine strafbare Handlung unrechtmäßig bereichert, werde sein gesellschaftlicher Ruf gefährdet. Die Beklagten seien in Kenntnis davon gewesen, daß die von ihnen aufgestellten Behauptungen bereits strafgerichtlich geprüft und das Verfahren eingestellt worden sei.
Die Beklagten wandten ein, alle aufgestellten Tatsachenbehauptungen entsprächen der Wahrheit, die Formulierung des Artikels rechtfertige das Urteilsbegehren nicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender Feststellungen statt:
Der Kläger ist Zivilingenieur für Bauwesen und stand in beruflichem Kontakt mit der G*****genossenschaft (G*****). Zum Zeitpunkt des Ankaufes der Liegenschaft Graz, S*****straße *****, durch die F*****handelsgesellschaft mbH im Jahre 1990 war der Kläger deren alleiniger Gesellschafter. In der Folge wurden die Geschäftsanteile an eine luxemburgische Holding, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr.Axel F***** verkauft, der Kläger blieb weiterhin Konsulent der GmbH, ihm stand das Einflußrecht zu.
Der Alleingeschäftsführer der G*****, Mag.Wolfgang H*****, ist seit den 70er-Jahren mit dem Kläger bekannt. Er erhielt vom Aufsichtsrat der G***** den Auftrag, unwirtschaftliche Liegenschaften abzustoßen. Das Haus Graz, S*****straße *****, brachte Verluste, weil es von Altmietern bewohnt wurde, die noch nach Friedenskronen berechnete Mietzinse zahlten. Das Haus war dringend sanierungsbedürftig. Es wurde durch Inserate und mündlich zum Kauf angeboten, eine Ausschreibung gab es nicht. Der Kläger, der bereits als Statiker tätig war und die Bauqualität zu untersuchen hatte, nannte dem Geschäftsführer der G***** die F*****handels GmbH als mögliche Käuferin. Er selbst wollte nicht als Käufer auftreten. Mit Kaufvertrag vom 16.2.1990 erwarb die GesmbH die Liegenschaft um 2,2 Mio S, weitere Angebote gab es nicht. Die unterste Preisgrenze, die dem Geschäftsführer vom Aufsichtsrat der G***** vorgegeben wurde, betrug 1,8 Mio S.
Der Geschäftsführer der G***** erhielt in den Jahren 1985 bis 1991 vom Kläger zinsenlose Privatdarlehen, die aushaftende Höchstsumme betrug 1,5 Mio S. Eine größere Rückzahlung von 1,000.000 S wurde 1990 geleistet.
Dem Kläger wurde von der B***** ein Kontokorrentkredit über 12,000.000 S eingeräumt. Zur Besicherung diente auch die Liegenschaft S*****straße *****, die mit zwei Höchstbetragspfandrechten über je 7,000.000 S belastet wurde. Diese Pfandrechte stellten nur einen Teil der gesamten Sicherheiten (Pfandrechte auf weiteren Liegenschaften, Forderungsabtretungen und persönliche Haftungen von Gesellschaftern) dar.
Der Erstbeklagte befaßte sich seit 1994 journalistisch mit dem Kläger. Anlaßfall für den gegenständlichen Artikel war die Mitteilung eines Anrainers der Liegenschaft S*****straße *****, auf der Fundamente errichtet wurden, es gebe Ungereimtheiten hinsichtlich des Widmungs- und Bauverfahrens. Der Erstbeklagte holte vor Erscheinen des Artikels einen Grundbuchsauszug ein, in welchem die F*****handels GesmbH als Eigentümer und die Belastung mit zwei Höchstpfandrechten von zusammen 14,000.000 S ersichtlich ist. Er beschaffte sich auch weitere Informationen aus einem den Kläger betreffenden Finanzstrafakt beim Landesgericht für Strafsachen Graz. Gegen den Kläger wurden aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes Graz-Stadt Vorerhebungen wegen des Verdachtes geführt, im Zeitraum 1984 bis 1992 in Graz an Bundes- und Landesbeamte und leitende Angestellte von Unternehmen, darunter auch der Geschäftsführer der G*****, Zahlungen geleistet und sie dadurch zu strafbaren Handlungen veranlaßt zu haben. Das Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt. Dies war dem Erstbeklagten bekannt, weil ihm die Unterlagen aus dem Strafakt "zugespielt" worden waren.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, für die Beurteilung, ob kreditschädigende Tatsachen verbreitet worden seien, sei der vermittelte Gesamteindruck einer objektiv vielleicht richtigen Äußerung und das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers maßgeblich. Der dem Kläger unterstellte Vorwurf sei zwar nicht ausdrücklich erhoben worden, die Leser würden aber über einen "dubiosen Verkauf" unterrichtet, gleichzeitig werde ihnen ein "pikantes Detail" mitgeteilt. Durch die Art der Schilderung von zwei an sich wahren Sachverhalten erfolge eine eindeutige Verknüpfung der beiden Tatsachen Kauf und Darlehensgewährung, der Leser müsse den Eindruck gewinnen, der Kläger sei durch Gewährung von Privatdarlehen günstig zu einer Liegenschaft gekommen, er habe unter Umständen auch strafrechtlich relevante Tatbestände, etwa Bestechung, verwirklicht. Das Klagebegehren sei daher nach § 1330 Abs 2 ABGB berechtigt.Rechtlich führte das Erstgericht aus, für die Beurteilung, ob kreditschädigende Tatsachen verbreitet worden seien, sei der vermittelte Gesamteindruck einer objektiv vielleicht richtigen Äußerung und das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers maßgeblich. Der dem Kläger unterstellte Vorwurf sei zwar nicht ausdrücklich erhoben worden, die Leser würden aber über einen "dubiosen Verkauf" unterrichtet, gleichzeitig werde ihnen ein "pikantes Detail" mitgeteilt. Durch die Art der Schilderung von zwei an sich wahren Sachverhalten erfolge eine eindeutige Verknüpfung der beiden Tatsachen Kauf und Darlehensgewährung, der Leser müsse den Eindruck gewinnen, der Kläger sei durch Gewährung von Privatdarlehen günstig zu einer Liegenschaft gekommen, er habe unter Umständen auch strafrechtlich relevante Tatbestände, etwa Bestechung, verwirklicht. Das Klagebegehren sei daher nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes, die Leser gelangten durch die Verknüpfung der Tatsachen zu dem Schluß, der Kläger habe bewußt rechtswidrige Handlungen "Bestechung etc" begangen. Solche schwerwiegende Anschuldigungen seien in Ermangelung strafrechtlicher Verfolgungshandlungen gegen den Kläger als unwahre Tatsachenbehauptungen rufschädigend und daher zu unterlassen. Der Erstbeklagte habe aber auch die gebotene journalistische Sorgfaltspflicht verletzt, weil er vor der Veröffentlichung vom Kläger keine Stellungnahme eingeholt habe, auch die verschuldensabhängigen Klageansprüche seien daher berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorlägen.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorlägen.