Die vom Kläger erhobene Rechtsrüge ist nicht begründet. Die Auffassung des Klägers, dass das Wesentliche seiner Kreditvermittlungstätigkeit schon darin bestanden habe, einen Dritten zu finden und namhaft zu machen, der entsprechende Verbindungen zu einem Kreditinstitut besaß, diese Verbindung auch zur Verfügung stellte und schließlich den Kredit beschaffte, kann nicht geteilt werden. Diese Auffassung wäre selbst dann unrichtig, wenn auf Grund einer von der Dispositivbestimmung des § 6 Abs 1 HAG abweichenden Parteienvereinbarung Provisionspflicht auch ohne weiteres Zutun des Klägers schon im Falle einer Kreditgewährung über die von ihm namhaft gemachte Mittelsperson bestünde, da nach der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht auch für den Fall der Nachweisungsprovision die Kausalitätstheorie gilt, die in den Worten des § 6 Abs 1 HAG "für jedes durch seine Tätigkeit zustandegekommene Geschäft" ihren Ausdruck gefunden hat (vgl SZ XVI 219; JBl 1934, Nr 1; 3 Ob 327/56; SZ XXV 168). Der für die Provisionspflicht der beklagten Parteien zuletzt maßgebliche Parteiwille der Streitteile war jedoch nach Inhalt des an den Kläger adressierten Schreibens vom 26. 3. 1957 Beilage B lediglich auf Zusicherung einer Provisionszahlung für den Fall eines durch seine Vermittlung den Beklagten zufließenden Kredites in der Höhe von S 5,000.000,- bis S 7,000.000,- gerichtet. Es ist daher nach dieser Vereinbarung die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, wie wenn eine solche Vereinbarung über die Voraussetzungen der Provisionspflicht nicht ausdrücklich getroffen worden wäre, da eine Provision des Klägers unter den gleichen Voraussetzungen auf Grund des § 6 Abs 1 HAG zustünde. Wird jedoch von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgegangen, so kann nicht gesagt werden, dass der Kläger die tatsächlich zustandegekommene Kreditgewährung vermittelt habe. Hiezu mangelt es vor allem an dem Kausalzusammenhang, da die durch den Kläger eingeleitete Verbindung mit M***** schon deswegen erfolglos blieb, weil der Nachweis der für die Kreditgewährung wesentlichen Voraussetzungen nicht erbracht worden war, während erst durch die Initiative des zweiten Vermittlers Emanuel H***** das Gespräch mit M***** wieder in Gang gebracht wurde, wodurch schließlich nach umfangreichen Vorarbeiten und Veranlassung der Beschaffung aller im Einzelfall wichtigen Unterlagen durch H***** die Gewährung des Kredites im Juni 1957 tatsächlich erreicht wurde. Es fehlt aber auch an der weiteren Voraussetzung, dass der Kläger durch seine Tätigkeit das Zustandekommen der Kreditgewährung in verdienstlicher Weise gefördert hätte. Das bloße Herantreten an den Kreditgeber oder dessen Mittelsperson (M*****) reicht ebenso wenig wie dessen bloße Namhaftmachung zur Herstellung des Tatbestandes der Vermittlung aus. Hiezu wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger der Mittelsperson des Kreditgebers jene zweckentsprechenden Informationen, so auch durch Beschaffung von Unterlagen erteilt hätte, die diesen erst Instandsetzen konnten, an das von ihm in Aussicht genommene Kreditinstitut wegen Kreditgewährung überhaupt heranzutreten. Da die vom Kläger beschafften Unterlagen von M***** nicht als ausreichend befunden wurden, der Kläger aber zufolge seiner Erkrankung die von letzterem geforderten weiteren Unterlagen nicht mehr beschaffen konnte, kann nicht davon die Rede sein, dass er durch zweckentsprechende gemeinsame Vorarbeit mit der Mittelsperson des Kreditgebers dessen endgültigen Entschluss zur Kreditgewährung in verdienstlicher Weise gefördert hätte.Die vom Kläger erhobene Rechtsrüge ist nicht begründet. Die Auffassung des Klägers, dass das Wesentliche seiner Kreditvermittlungstätigkeit schon darin bestanden habe, einen Dritten zu finden und namhaft zu machen, der entsprechende Verbindungen zu einem Kreditinstitut besaß, diese Verbindung auch zur Verfügung stellte und schließlich den Kredit beschaffte, kann nicht geteilt werden. Diese Auffassung wäre selbst dann unrichtig, wenn auf Grund einer von der Dispositivbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, HAG abweichenden Parteienvereinbarung Provisionspflicht auch ohne weiteres Zutun des Klägers schon im Falle einer Kreditgewährung über die von ihm namhaft gemachte Mittelsperson bestünde, da nach der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht auch für den Fall der Nachweisungsprovision die Kausalitätstheorie gilt, die in den Worten des Paragraph 6, Absatz eins, HAG "für jedes durch seine Tätigkeit zustandegekommene Geschäft" ihren Ausdruck gefunden hat vergleiche SZ römisch sechzehn 219; JBl 1934, Nr 1; 3 Ob 327/56; SZ römisch 25 168). Der für die Provisionspflicht der beklagten Parteien zuletzt maßgebliche Parteiwille der Streitteile war jedoch nach Inhalt des an den Kläger adressierten Schreibens vom 26. 3. 1957 Beilage B lediglich auf Zusicherung einer Provisionszahlung für den Fall eines durch seine Vermittlung den Beklagten zufließenden Kredites in der Höhe von S 5,000.000,- bis S 7,000.000,- gerichtet. Es ist daher nach dieser Vereinbarung die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, wie wenn eine solche Vereinbarung über die Voraussetzungen der Provisionspflicht nicht ausdrücklich getroffen worden wäre, da eine Provision des Klägers unter den gleichen Voraussetzungen auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, HAG zustünde. Wird jedoch von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgegangen, so kann nicht gesagt werden, dass der Kläger die tatsächlich zustandegekommene Kreditgewährung vermittelt habe. Hiezu mangelt es vor allem an dem Kausalzusammenhang, da die durch den Kläger eingeleitete Verbindung mit M***** schon deswegen erfolglos blieb, weil der Nachweis der für die Kreditgewährung wesentlichen Voraussetzungen nicht erbracht worden war, während erst durch die Initiative des zweiten Vermittlers Emanuel H***** das Gespräch mit M***** wieder in Gang gebracht wurde, wodurch schließlich nach umfangreichen Vorarbeiten und Veranlassung der Beschaffung aller im Einzelfall wichtigen Unterlagen durch H***** die Gewährung des Kredites im Juni 1957 tatsächlich erreicht wurde. Es fehlt aber auch an der weiteren Voraussetzung, dass der Kläger durch seine Tätigkeit das Zustandekommen der Kreditgewährung in verdienstlicher Weise gefördert hätte. Das bloße Herantreten an den Kreditgeber oder dessen Mittelsperson (M*****) reicht ebenso wenig wie dessen bloße Namhaftmachung zur Herstellung des Tatbestandes der Vermittlung aus. Hiezu wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger der Mittelsperson des Kreditgebers jene zweckentsprechenden Informationen, so auch durch Beschaffung von Unterlagen erteilt hätte, die diesen erst Instandsetzen konnten, an das von ihm in Aussicht genommene Kreditinstitut wegen Kreditgewährung überhaupt heranzutreten. Da die vom Kläger beschafften Unterlagen von M***** nicht als ausreichend befunden wurden, der Kläger aber zufolge seiner Erkrankung die von letzterem geforderten weiteren Unterlagen nicht mehr beschaffen konnte, kann nicht davon die Rede sein, dass er durch zweckentsprechende gemeinsame Vorarbeit mit der Mittelsperson des Kreditgebers dessen endgültigen Entschluss zur Kreditgewährung in verdienstlicher Weise gefördert hätte.
Wenn der Kläger schließlich unter der unrichtigen Bezeichnung der Aktenwidrigkeit auf Grund des mit 26. 3. 1957 datierten Schreibens Beilage B (Provisionsbrief) die von den Vorinstanzen aus den Beweisergebnissen gezogene tatsächliche Schlussfolgerung, dass die vom Kläger zwischen M***** und den Organen der Beklagten angebahnten Verhandlungen erfolglos geblieben seien, offenbar als denkunrichtig bekämpft, so ist auch diese strittig § 503 Z 4 ZPO zu subsumierende Rüge unbegründet. Die Ausstellung eines Provisionsbriefes am 26. 3. 1957 lässt keineswegs einen unlösbaren Widerspruch zu der aus den Beweisergebnissen gewonnenen Feststellung erkennen, dass die vom Kläger im Februar 1957 eingeleitete Zusammenkunft der Organe der Beklagten mit M***** zu keinem Erfolg geführt habe. Da die Beklagten den Kläger ohne Rücksicht auf den bisher erreichten Erfolg ohne weiters neben einem anderen Vermittler auch weiterhin mit der Kreditvermittlung betrauen konnten, erscheint auf Grund des Zeitpunktes der Abfassung des Provisionsbriefes noch keineswegs der Schluss zulässig, dass der Provisionsbrief im Hinblick auf einen vom Kläger durch die Vermittlung mit M***** bereits erreichten Erfolg an ihn gerichtet worden wäre. Hiebei ist zu bedenken, dass zu dem angegebenen Zeitpunkt es auch keineswegs gewiss war, ob die vom Vermittler H***** entfaltete Tätigkeit zu einem Erfolg führen werde, so dass die damals noch bestehende Absicht, auch den Kläger weiterhin als Vermittler in Anspruch zu nehmen, um so erklärlicher erscheint. Dass der Provisionsbrief Beilage B an den Kläger ohne jeden Zusammenhang mit der schon einige Wochen früher durch ihn eingeleiteten Verbindungen zwischen den Beklagten und M***** gerichtet wurde, ergibt sich auch daraus, dass in dem Schreiben auf eine etwaige Vermittlung zu M***** in keiner Weise Bezug genommen wird. Ob die vom Kläger entfaltete Tätigkeit erfolgreich war, kann daher nur danach beurteilt werden, ob diese Tätigkeit tatsächlich zur Gewährung des Kredites an die Beklagten geführt hat, was jedoch nach den Feststellungen verneint werden muss.Wenn der Kläger schließlich unter der unrichtigen Bezeichnung der Aktenwidrigkeit auf Grund des mit 26. 3. 1957 datierten Schreibens Beilage B (Provisionsbrief) die von den Vorinstanzen aus den Beweisergebnissen gezogene tatsächliche Schlussfolgerung, dass die vom Kläger zwischen M***** und den Organen der Beklagten angebahnten Verhandlungen erfolglos geblieben seien, offenbar als denkunrichtig bekämpft, so ist auch diese strittig Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu subsumierende Rüge unbegründet. Die Ausstellung eines Provisionsbriefes am 26. 3. 1957 lässt keineswegs einen unlösbaren Widerspruch zu der aus den Beweisergebnissen gewonnenen Feststellung erkennen, dass die vom Kläger im Februar 1957 eingeleitete Zusammenkunft der Organe der Beklagten mit M***** zu keinem Erfolg geführt habe. Da die Beklagten den Kläger ohne Rücksicht auf den bisher erreichten Erfolg ohne weiters neben einem anderen Vermittler auch weiterhin mit der Kreditvermittlung betrauen konnten, erscheint auf Grund des Zeitpunktes der Abfassung des Provisionsbriefes noch keineswegs der Schluss zulässig, dass der Provisionsbrief im Hinblick auf einen vom Kläger durch die Vermittlung mit M***** bereits erreichten Erfolg an ihn gerichtet worden wäre. Hiebei ist zu bedenken, dass zu dem angegebenen Zeitpunkt es auch keineswegs gewiss war, ob die vom Vermittler H***** entfaltete Tätigkeit zu einem Erfolg führen werde, so dass die damals noch bestehende Absicht, auch den Kläger weiterhin als Vermittler in Anspruch zu nehmen, um so erklärlicher erscheint. Dass der Provisionsbrief Beilage B an den Kläger ohne jeden Zusammenhang mit der schon einige Wochen früher durch ihn eingeleiteten Verbindungen zwischen den Beklagten und M***** gerichtet wurde, ergibt sich auch daraus, dass in dem Schreiben auf eine etwaige Vermittlung zu M***** in keiner Weise Bezug genommen wird. Ob die vom Kläger entfaltete Tätigkeit erfolgreich war, kann daher nur danach beurteilt werden, ob diese Tätigkeit tatsächlich zur Gewährung des Kredites an die Beklagten geführt hat, was jedoch nach den Feststellungen verneint werden muss.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 41/50 ZPO.Der Kostenspruch gründet sich auf die Paragraphen 41 /, 50, ZPO.