Anläßlich des Erwerbes der EZ. 362 KG. A. durch die Beklagte vereinbarte die Beklagte mit Rechtsanwalt Dr. Hans A., dem Vater des Klägers, daß sämtliche Verträge über den Verkauf von Grundstücken dieser Liegenschaft durch die Kanzlei Dr. A. zu errichten seien. Diese Arbeiten führte der Kläger zunächst als Konzipient seines Vaters und seit 1962 auf Grund einer Kanzleigemeinschaft mit seinem Vater aus. Es kam zu mehreren Grundstücksteilungen, in deren Verlauf die Grundstücke Nr. 634/211 und Nr. 634/212 der EZ. 362 KG. A. geschaffen wurden.
Trotz der mit Dr. A. getroffenen Vereinbarung verkaufte Rechtsanwalt Dr. Helmut R., der Syndikus der Beklagten, mit Kaufvertrag vom 30. September 1963 diese beiden Grundstücke an Norbert und Reinfried K. Das Eigentum dieser Käufer wurde am 29. April 1964 bücherlich einverleibt.
Im Zuge des Verkaufes der einzelnen Grundstücke durch den Kläger wendete sich dieser an die Firma K., die ihn mit Schreiben vom 8. Jänner 1964 mitteilte, daß sie die sie interessierenden Grundstücke bereits von der Beklagten gekauft habe. Mit Schreiben vom 10. Jänner 1964 gab Dr. R. dem Vater des Klägers bekannt, daß "die fraglichen Grundstücke" bereits am 30. September 1963 an die Herren K. verkauft wurden seien. Dies nahm Dr. Hans A. zum Anlaß, der Beklagten mit Schreiben vom 15. Jänner 1964 vorzuhalten, daß auch andere Verträge über Grundstücke der EZ. 362 KG. A. vertragswidrig von anderen Vertragsverfassern errichtet worden seien.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1964 beauftragte die "G."
Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Kläger, über die Grundstücke Nr. 634/211 und 634/212 mit Arthur W. einen Kaufvertrag zu errichten. Der Kläger ersuchte daraufhin Dr. R. mit Schreiben vom 4. November 1964 unter Hinweis auf den zwischen der "G." und den Eheleuten W. über die Grundstücke Nr. 634/211 und Nr. 634/212 geschlossenen Kaufvertrag, ihm den Ranganmerkungsbeschluß vom 17. März 1964 (es war dies der Beschluß über die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft EZ. 362 KG. A.) zur Verfügung zu stellen. Diesen Ranganmerkungsbeschluß hatte der Kläger bereits im April 1964 zur Durchführung anderer Verträge von Dr. R. erhalten. Dr. R. übersandte diesen Ranganmerkungsbeschluß neuerlich dem Kläger, er forderte ihn mit Schreiben vom 9. November 1964 jedoch wieder zurück.
Der Kaufvertrag über die genannten Grundstücke wurde am 15. Dezember 1964 bzw. am 12. Jänner 1965 von Arthur W. und von der Beklagten unterfertigt. Mit Schreiben vom 8. Februar 1965 ermächtigte Dr. R. den Kläger, den im Grundbuch zu einer bestimmten Tagebuchzahl erliegenden Ranganmerkungsbeschluß vom 13. März 1964 zur Verbücherung des Eigentumsrechtes des Ehepaares W. hinsichtlich der Grundstücke Nr. 634/211 und Nr. 634/212 zu beheben bzw. zu verwenden. Anfangs März 1965 stellte der Kläger fest, daß die Beklagte nicht mehr Eigentümerin der beiden Grundstücke war, der mit W. geschlossene Vertrag daher nicht verbüchert werden konnte. Da die Käufer W. jedoch auf Durchführung des Kaufvertrages bestanden, war die Beklagte genötigt, diese beiden Grundstücke von den bücherlichen Eigentümern K. zurückzukaufen, wodurch ihr ein Schaden von über 136.000 S entstand. Mit dem Schreiben vom 4. November 1965 und vom 5. April 1966 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr diesen Schaden zu ersetzen, weil er seiner Sorgfaltspflicht bei Abwicklung des Grundstücksverkaufes nicht nachgekommen sei.
Der Kläger beantragt, der Beklagten gegenüber festzustellen, daß er für den der Beklagten aus dem Doppelverkauf der Grundstücke Nr. 634/211 und Nr. 634/212 je KG. A. entstandenen Schaden nicht ersatzpflichtig ist.
Der Erstrichter stellte fest, daß der Kläger für den obbezeichneten Schaden der Beklagten zur Hälfte nicht ersatzpflichtig ist; das Mehrbegehren auf Feststellung, daß der Kläger für die weitere Hälfte des Schadens nicht ersatzpflichtig sei, wies er ab.
Das Berufungsgericht änderte dieses von beiden Parteien bekämpfte Urteil dahin ab, daß den Kläger keine Schadenersatzpflicht trifft.
Während der Erstrichter der Rechtsansicht war, es treffe sowohl den Kläger als auch die Beklagte ein Verschulden an dem Doppelverkauf, und zwar den Kläger, weil er es verabsäumt habe, vor Abschluß des Kaufvertrages in das Grundbuch einzusehen, die Beklagte, weil sie dem Kläger den Auftrag zur Errichtung eines Kaufvertrages über ein von ihrem Syndikus bereits verkauftes Grundstück gegeben, dem Kläger zur Durchführung dieses Kaufvertrages den Ranganmerkungsbeschluß zur Verfügung gestellt und überdies die Ausschließlichkeitsvereinbarung mit dem Kläger gebrochen habe, verneinte das Berufungsgericht ein kausales Verschulden des Klägers. Dem Umstand, daß der Verkaufsauftrag nicht von der Beklagten, sondern von der "G."
Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungs-Gesellschaft m. b. H. erteilt worden sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Beklagte die vom Kläger verfaßte Vertragsurkunde unterfertigt und dadurch den erteilten Auftrag genehmigt habe. Der der Beklagten entstandene Schaden sei auf den Doppelverkauf zurückzuführen. Zu diesem sei es durch den bestimmten Auftrag vom 13. Oktober 1964 gekommen, der in einem Zeitpunkt erteilt worden sei, in dem, auf Grund eines von Dr. R. in Verletzung der Ausschließlichkeitsvereinbarung geschlossenen Kaufvertrags, das Eigentumsrecht der Käufer K. bereits einverleibt gewesen sei. Überdies habe Dr. R., der Vertreter der Beklagten, dem Kläger über dessen Ersuchen den Ranganmerkungsbeschluß zur Durchführung des ihm bekannt gegebenen Kaufvertrages widerspruchslos zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe dem ihm erteilten Auftrag und dem Verhalten des Dr. R. vertrauen dürfen, zumal er durch Einsicht in das Grundbuch am 13. April 1964 habe feststellen können, daß eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der EZ. 362 KG. A. angemerkt sei. Die Kenntnis von der Vertragsuntreue der Beklagten habe den Kläger nicht zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen, weil er nicht damit habe rechnen können, daß Dr. R. ihm bei Bestehen von Hindernissen den Ranganmerkungsbeschluß zur Durchführung des Verkaufes der beiden Grundstücke vorbehaltslos überlasse. Aus der Korrespondenz wegen des vertragswidrigen Verkaufes von Grundstücken an K. habe der Kläger nicht erkennen können, daß es sich um die gegenständlichen Grundstücke gehandelt habe. Eine Einsichtnahme in das Grundbuch vor Vertragsverfassung sei daher nicht erforderlich gewesen. Mangels eines kausalen Verschuldens des Klägers sei auf die in der Klage aufgeworfene Frage, ob nicht die Willenseinigung der Parteien über den Kaufvertrag, somit der Vertragsabschluß, nicht etwa der Verfassung der Urkunde vorausgegangen sei, nicht einzugehen. Das Feststellungsinteresse des Klägers sei mit Rücksicht auf die wiederholten Behauptungen der Beklagten, daß ihr der Kläger für den Doppelverkauf schadenersatzpflichtig sei, zu bejahen,
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und hob die Urteile beider Untergerichte auf.