Aus der Begründung:
Dem im Revisionsrekurs vertretenen Standpunkt, das Vorbringen im Antrag vom 30. Juni 1960 sei keineswegs nur als bloße Parteibehauptung zu werten, weil die Landesregierung gemäß § 11 JWG. auch Fürsorgeerziehungsbehörde sei und überdies auch die fachlich für die Erstellung von Erziehungsgutachten in Betracht kommende Stelle, kann nicht beigepflichtet werden. Er liefe letzten Endes darauf hinaus, daß das Gericht schlechtweg das anzuordnen hätte, was die Verwaltungsbehörde für richtig erachtet. Daß dies nicht Sinn und Zweck der Bestimmungen des JWG. über die Fürsorgeerziehung, bzw. mit der Stellung und der Aufgabe des Außerstreitrichters unvereinbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschluß des Erstrichters beruhte auf einer mangelhaften Grundlage; das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Steiermärkische Landesregierung ihrem Antrag nicht einmal jene Beobachtungs- und Untersuchungsberichte angeschlossen hatte, aus denen sie selbst die Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung ableiten will. Sie versucht, das Versäumte nun nachzutragen, indem sie dem Revisionsrekurs einen Erziehungsbericht des Landesjugendheimes B. vom 7. Juni 1960 und einen heimpädagogischen Befund vom gleichen Tag beilegt. Das wäre gemäß § 10 AußStrG. zulässig, da es sich um Beweismittel handelt, die schon vor der Beschlußfassung des Erstrichters bestanden haben; zu bemerken ist hiezu allerdings, daß der in Abschrift vorgelegte Erziehungsbericht des Landesjugendheimes, weder bestimmte Vorfälle konkret schildert noch erkennen läßt, auf wessen Wahrnehmungen er beruht, und daß dem heilpädagogischen Befund mangels Aufdruckes einer Stampiglie bei unleserlicher Unterschrift nicht zu entnehmen ist, von wem er stammt. Da es sich nunmehr nicht mehr um die bloße Glaubhaftmachung, sondern um die zweifelsfreie Feststellung der Verwahrlosung handelt, können darin auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhaltes keine ausreichenden Entscheidungsunterlagen (§ 2 Abs. 2 Z. 5 AußStrG.) erblickt werden. Es kann dabei auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Vater Alois N., dem diese Berichte naturgemäß nur auszugsweise, nämlich nur insoweit vorgehalten worden sein konnten, als sie in dem Antrag der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1960 verarbeitet worden waren, in seinem Rechtsmittel behauptet hatte, der Beobachtungsbericht der Heimleitung beruhe auf einer Antipathie, ja sogar auf einer gehässigen Einstellung des Personals und anderer Heiminsassen der Minderjährigen gegenüber. Der Erstrichter wird daher durch geeignete Erhebungen, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, das Verhalten der mj. Dorothea N. im Landesjugendheim, aber auch das Vorbringen des Vaters, soweit es konkretisierbar sein sollte, überprüfen müssen. Ob dann allenfalls auch noch ergänzende Erhebungen bezüglich früherer Vorfälle, die anläßlich der Beschlußfassung gemäß § 31 JWG. nur als bescheinigt galten, nötig sein werden, kann derzeit nicht beurteilt werden.Dem im Revisionsrekurs vertretenen Standpunkt, das Vorbringen im Antrag vom 30. Juni 1960 sei keineswegs nur als bloße Parteibehauptung zu werten, weil die Landesregierung gemäß Paragraph 11, JWG. auch Fürsorgeerziehungsbehörde sei und überdies auch die fachlich für die Erstellung von Erziehungsgutachten in Betracht kommende Stelle, kann nicht beigepflichtet werden. Er liefe letzten Endes darauf hinaus, daß das Gericht schlechtweg das anzuordnen hätte, was die Verwaltungsbehörde für richtig erachtet. Daß dies nicht Sinn und Zweck der Bestimmungen des JWG. über die Fürsorgeerziehung, bzw. mit der Stellung und der Aufgabe des Außerstreitrichters unvereinbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschluß des Erstrichters beruhte auf einer mangelhaften Grundlage; das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Steiermärkische Landesregierung ihrem Antrag nicht einmal jene Beobachtungs- und Untersuchungsberichte angeschlossen hatte, aus denen sie selbst die Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung ableiten will. Sie versucht, das Versäumte nun nachzutragen, indem sie dem Revisionsrekurs einen Erziehungsbericht des Landesjugendheimes B. vom 7. Juni 1960 und einen heimpädagogischen Befund vom gleichen Tag beilegt. Das wäre gemäß Paragraph 10, AußStrG. zulässig, da es sich um Beweismittel handelt, die schon vor der Beschlußfassung des Erstrichters bestanden haben; zu bemerken ist hiezu allerdings, daß der in Abschrift vorgelegte Erziehungsbericht des Landesjugendheimes, weder bestimmte Vorfälle konkret schildert noch erkennen läßt, auf wessen Wahrnehmungen er beruht, und daß dem heilpädagogischen Befund mangels Aufdruckes einer Stampiglie bei unleserlicher Unterschrift nicht zu entnehmen ist, von wem er stammt. Da es sich nunmehr nicht mehr um die bloße Glaubhaftmachung, sondern um die zweifelsfreie Feststellung der Verwahrlosung handelt, können darin auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhaltes keine ausreichenden Entscheidungsunterlagen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG.) erblickt werden. Es kann dabei auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Vater Alois N., dem diese Berichte naturgemäß nur auszugsweise, nämlich nur insoweit vorgehalten worden sein konnten, als sie in dem Antrag der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1960 verarbeitet worden waren, in seinem Rechtsmittel behauptet hatte, der Beobachtungsbericht der Heimleitung beruhe auf einer Antipathie, ja sogar auf einer gehässigen Einstellung des Personals und anderer Heiminsassen der Minderjährigen gegenüber. Der Erstrichter wird daher durch geeignete Erhebungen, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, das Verhalten der mj. Dorothea N. im Landesjugendheim, aber auch das Vorbringen des Vaters, soweit es konkretisierbar sein sollte, überprüfen müssen. Ob dann allenfalls auch noch ergänzende Erhebungen bezüglich früherer Vorfälle, die anläßlich der Beschlußfassung gemäß Paragraph 31, JWG. nur als bescheinigt galten, nötig sein werden, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Der Oberste Gerichtshof vermag auch der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, auf die Frage der Erfolgsaussicht der Fürsorgeerziehung sei in der Regel nur dann näher einzugehen, wenn eine Fürsorgeerziehung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden solle, nicht beizupflichten. Da das Gesetz die Anordnung der Fürsorgeerziehung grundsätzlich verbietet, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, muß sich das Gericht in jedem Fall mit dieser Frage befassen. Es kommt dabei auf die bisherigen Erfahrungen mit den Möglichkeiten und Mitteln der Fürsorgeerziehung einerseits und auf die Umstände des einzelnen Falles andererseits an. Daß die Landesregierung mit Rücksicht auf die mit der Fürsorgeerziehung verbundenen Kosten einen Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung nur dann stellen wird, wenn sie Erfolgsaussichten dieser Maßnahme sieht, mag richtig sein; dies enthebt aber nicht das Gericht seiner auf dem Gesetz beruhenden Verpflichtung, sich selbst ein Bild von den Erfolgsaussichten der beantragten Maßnahme zu bilden (vgl. dazu auch Ourednik in "Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht" in dem auf das JWG. bezüglichen Abschnitt, S. 123).Der Oberste Gerichtshof vermag auch der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, auf die Frage der Erfolgsaussicht der Fürsorgeerziehung sei in der Regel nur dann näher einzugehen, wenn eine Fürsorgeerziehung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden solle, nicht beizupflichten. Da das Gesetz die Anordnung der Fürsorgeerziehung grundsätzlich verbietet, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, muß sich das Gericht in jedem Fall mit dieser Frage befassen. Es kommt dabei auf die bisherigen Erfahrungen mit den Möglichkeiten und Mitteln der Fürsorgeerziehung einerseits und auf die Umstände des einzelnen Falles andererseits an. Daß die Landesregierung mit Rücksicht auf die mit der Fürsorgeerziehung verbundenen Kosten einen Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung nur dann stellen wird, wenn sie Erfolgsaussichten dieser Maßnahme sieht, mag richtig sein; dies enthebt aber nicht das Gericht seiner auf dem Gesetz beruhenden Verpflichtung, sich selbst ein Bild von den Erfolgsaussichten der beantragten Maßnahme zu bilden vergleiche dazu auch Ourednik in "Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht" in dem auf das JWG. bezüglichen Abschnitt, S. 123).