Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe ist unzulässig.
1.1. Gemäß § 15 FBG in Verbindung mit § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist in Firmenbuchsachen zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses endete im vorliegenden Verfahren damit am 11. 10. 2007. Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Geschäftsführers, die er erst am 16. 10. 2007 zur Post gab, war daher verspätet.1.1. Gemäß Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist in Firmenbuchsachen zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses endete im vorliegenden Verfahren damit am 11. 10. 2007. Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Geschäftsführers, die er erst am 16. 10. 2007 zur Post gab, war daher verspätet.
1.2. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 202). Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Geschäftsführers ist daher nicht bereits wegen Verspätung zurückzuweisen.1.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß Paragraph 15, FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 15, Rz 202). Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Geschäftsführers ist daher nicht bereits wegen Verspätung zurückzuweisen.
2. Gemäß § 15 FBG in Verbindung mit § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien auch im Firmenbuchverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diesem Formerfordernis hat die Eingabe des Geschäftsführers nicht entsprochen, weshalb das Erstgericht zutreffend gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren eingeleitet hat. Dem Auftrag, die Eingabe formgültig unterfertigen zu lassen, ist der Geschäftsführer nicht nur nicht nachgekommen, sondern hat dies sogar ausdrücklich abgelehnt. Damit war aber die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe wegen Nichtbeachtung der in § 6 Abs 2 AußStrG ausdrücklich vorgesehenen absoluten Vertretungspflicht zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien auch im Firmenbuchverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diesem Formerfordernis hat die Eingabe des Geschäftsführers nicht entsprochen, weshalb das Erstgericht zutreffend gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG ein Verbesserungsverfahren eingeleitet hat. Dem Auftrag, die Eingabe formgültig unterfertigen zu lassen, ist der Geschäftsführer nicht nur nicht nachgekommen, sondern hat dies sogar ausdrücklich abgelehnt. Damit war aber die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe wegen Nichtbeachtung der in Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich vorgesehenen absoluten Vertretungspflicht zurückzuweisen.
3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Rekursgerichts auch der materiellen Rechtslage entsprechen. Die (ledigliche) Androhung von Zwangsstrafen ist überhaupt nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0006399) und Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von (auch mehrere) Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll (6 Ob 2/02s; 6 Ob 68/03y); die Verpflichtung zur Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt und reicht bis zu ihrer Löschung (6 Ob 68/03y).