Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Mittlerweile hat der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs in einer eingehend begründeten Entscheidung (5 Ob 17/09z; immolex 2009/80 = AnwBl 2009, 308 = RdW 2009/428 = Zak 2009/297; zustimmend Böhm, OGH 5 Ob 17/09z; Ein Pyrrhussieg für die Vermieter, immolex 2009, 198; kritisch Rosifka, 5 Ob 17/09z; Konsequenzen und Kritik; immolex 2009, 206) dargelegt, dass im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme bestehe. § 3 MRG bzw § 14a WGG sei insoweit lex specialis zu § 1096 ABGB. Dies untermauerte der 5. Senat in der zitierten Entscheidung durch eingehende historische und dogmatische Überlegungen. Dabei wurde insbesondere auf den untrennbaren synallagmatischen Zusammenhang zwischen Mietzinsbildung einerseits und Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters andererseits verwiesen.Mittlerweile hat der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs in einer eingehend begründeten Entscheidung (5 Ob 17/09z; immolex 2009/80 = AnwBl 2009, 308 = RdW 2009/428 = Zak 2009/297; zustimmend Böhm, OGH 5 Ob 17/09z; Ein Pyrrhussieg für die Vermieter, immolex 2009, 198; kritisch Rosifka, 5 Ob 17/09z; Konsequenzen und Kritik; immolex 2009, 206) dargelegt, dass im Geltungsbereich des Paragraph 14 a, WGG bzw des Paragraph 3, MRG keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme bestehe. Paragraph 3, MRG bzw Paragraph 14 a, WGG sei insoweit lex specialis zu Paragraph 1096, ABGB. Dies untermauerte der 5. Senat in der zitierten Entscheidung durch eingehende historische und dogmatische Überlegungen. Dabei wurde insbesondere auf den untrennbaren synallagmatischen Zusammenhang zwischen Mietzinsbildung einerseits und Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters andererseits verwiesen.
Ergänzend verwies der 5. Senat in dieser Entscheidung darauf, dass das 3. WÄG dem Vermieter einen Zuschlag zum Richtwertmietzins zugestand, wenn er sich zur Erhaltung einer von ihm errichteten oder bezahlten Etagenheizung verpflichte (§ 16 Abs 2 Z 3 MRG idF 3. WÄG). Die Honorierung einer den Vermieter aber ohnedies treffenden Pflicht durch einen Zuschlag zum Richtwertmietzins spreche dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass andernfalls eine derartige gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters nicht bestehe. Zuletzt sei durch die Novellierung des § 10 Abs 3 Z 1 MRG durch WRN 2006 dem Mieter, der eine bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene, aber schadhaft gewordene Therme oder einen Warmwasserboiler erneuere, ein - wenn auch durch die Benützungszeit abgewerteter - Ersatzanspruch eingeräumt worden. Diese Regelung wäre aber systemwidrig, wenn dem Mieter, der solche Arbeiten selbst vornehme, ohnedies ein sofort fälliger Ersatzanspruch in voller Höhe gemäß §§ 1097 und 1036 ABGB zustünde.Ergänzend verwies der 5. Senat in dieser Entscheidung darauf, dass das 3. WÄG dem Vermieter einen Zuschlag zum Richtwertmietzins zugestand, wenn er sich zur Erhaltung einer von ihm errichteten oder bezahlten Etagenheizung verpflichte (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG in der Fassung 3. WÄG). Die Honorierung einer den Vermieter aber ohnedies treffenden Pflicht durch einen Zuschlag zum Richtwertmietzins spreche dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass andernfalls eine derartige gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters nicht bestehe. Zuletzt sei durch die Novellierung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG durch WRN 2006 dem Mieter, der eine bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene, aber schadhaft gewordene Therme oder einen Warmwasserboiler erneuere, ein - wenn auch durch die Benützungszeit abgewerteter - Ersatzanspruch eingeräumt worden. Diese Regelung wäre aber systemwidrig, wenn dem Mieter, der solche Arbeiten selbst vornehme, ohnedies ein sofort fälliger Ersatzanspruch in voller Höhe gemäß Paragraphen 1097, und 1036 ABGB zustünde.
Mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Therme bestehe daher auch kein sofort fälliger Anspruch nach § 1097 iVm § 1036 ABGB. Den Mieter selbst treffe gleichfalls keine Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Heiztherme, sofern er den Defekt nicht verschuldet hat. Ihm stehe jedoch für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts der Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB zu.Mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Therme bestehe daher auch kein sofort fälliger Anspruch nach Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB. Den Mieter selbst treffe gleichfalls keine Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Heiztherme, sofern er den Defekt nicht verschuldet hat. Ihm stehe jedoch für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts der Mietzinsminderungsanspruch nach Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 2 ABGB zu.
Dieser mittlerweile mehrfach veröffentlichten Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof zwischenzeitig in weiteren Entscheidungen angeschlossen (5 Ob 288/08a; 9 Ob 57/08k).
Auch der erkennende Senat schließt sich diesen Entscheidungen an. Der in der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung ist daher nicht zu folgen.
Damit erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen aber als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.