Entscheidung 6 Ob 39/20h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.03.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH i. L., *****, vertreten durch Aigner – Pichler Rechtsanwälte in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei a***** GmbH & CO KG, *****, vertreten durch Mag. Florian Proxauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. A*****, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. G*****, vertreten durch Mag. Martin Wolf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 8.939,21 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. März 2019, GZ 2 R 193/18y-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Vorgangsweise nach § 508 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 508, ZPO zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Ein derartiger Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision kann im Streitwertzwischenbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR nur mit dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 508 ZPO bekämpft werden. Einen derartigen Antrag hat die klagende Partei im vorliegenden Fall in ihrem Rechtsmittel ohnedies gestellt; das Erstgericht hat auch zutreffend die Revision der klagenden Partei mit dem Hinweis auf den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht vorgelegt. Vom Berufungsgericht wurde der Akt jedoch unter Anschluss eines Rechtsmittelakts, jedoch ohne Entscheidung über den Antrag nach § 508 ZPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Daher war der Akt spruchgemäß dem Berufungsgericht zum Vorgehen nach § 508 ZPO zurückzustellen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Ein derartiger Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision kann im Streitwertzwischenbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR nur mit dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß Paragraph 508, ZPO bekämpft werden. Einen derartigen Antrag hat die klagende Partei im vorliegenden Fall in ihrem Rechtsmittel ohnedies gestellt; das Erstgericht hat auch zutreffend die Revision der klagenden Partei mit dem Hinweis auf den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht vorgelegt. Vom Berufungsgericht wurde der Akt jedoch unter Anschluss eines Rechtsmittelakts, jedoch ohne Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 508, ZPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Daher war der Akt spruchgemäß dem Berufungsgericht zum Vorgehen nach Paragraph 508, ZPO zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00039.20H.0325.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200325_OGH0002_0060OB00039_20H0000_000