Entscheidung 6 Ob 39/25s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen Rechnungslegung und Leistung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2025, GZ 13 R 80/24s-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revision wird, soweit sie die Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Antrags auf Festsetzung des Streitwerts mit 5.000 EUR und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts betrifft, als absolut unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Revision wird, soweit sie die Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Antrags auf Festsetzung des Streitwerts mit 5.000 EUR und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts betrifft, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] I. Soweit der Beklagte die Entscheidung über die Zurückweisung seines Rechtsmittels gegen die Abweisung des Antrags auf Festsetzung des Streitwerts mit 5.000 EUR und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft, übergeht er, dass diese Entscheidungen absolut unanfechtbar sind (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RS0044233; RS0044228). [1] römisch eins. Soweit der Beklagte die Entscheidung über die Zurückweisung seines Rechtsmittels gegen die Abweisung des Antrags auf Festsetzung des Streitwerts mit 5.000 EUR und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft, übergeht er, dass diese Entscheidungen absolut unanfechtbar sind (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; RS0044233; RS0044228).
[2] II. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. [2] römisch zwei. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00039.25S.0430.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025
Dokumentnummer
JJT_20250430_OGH0002_0060OB00039_25S0000_000