Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 39/25s×

Entscheidung 6 Ob 39/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob39/25s

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen Rechnungslegung und Leistung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2025, GZ 13 R 80/24s-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Revision wird, soweit sie die Entscheidung über die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Antrags auf Festsetzung des Streitwerts mit 5.000 EUR und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts betrifft, als absolut unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] römisch eins. Soweit der Beklagte die Entscheidung über die Zurückweisung seines Rechtsmittels gegen die Abweisung des Antrags auf Festsetzung des Streitwerts mit 5.000 EUR und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft, übergeht er, dass diese Entscheidungen absolut unanfechtbar sind (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; RS0044233; RS0044228).

[2] römisch zwei. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.

Textnummer

E144500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00039.25S.0430.000

Im RIS seit

04.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250430_OGH0002_0060OB00039_25S0000_000