Aus der Begründung:
Daß gemäß § 1502 ABGB der Verjährung im voraus nicht wirksam entsagt werden kann, bedeutet nicht, wie der Beklagte meint, daß jede in dieser Richtung abgegebene Erklärung des Schuldners ohne Wirkung sei. Verhält sich der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen darf, der Schuldner werde sich im Falle einer Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann kann, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Gläubiger der vom Schuldner dann doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben, entgegensetzen (vgl. Ehrenzweig[2], I/1, 338; Klang[2] VI zu. 1478 ABGB 604; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht[11] 1315, 705; DREvBl. 1942/98, 65; SZ 28/149; ZVR 1969/89, 74; SZ 40/100; EvBl. 1971/20, 44; ZVR 1972/158, 305 u. a.). Der festgestellte, vom Beklagten der Klägerin gegenüber abgegebene Verzicht auf die Verjährungseinrede, der die Klägerin zwecks Ersparung der Kosten eines der Verjährung vorbeugenden Feststellungsprozesses von der Einbringung einer solchen Klage abhalten sollte, ist geeignet, die Replik der Arglist gegenüber der Verjährungseinrede zu begrunden. Eine Beschränkung der abgegebenen Verzichtserklärung auf die Deckungssumme aus der Haltpflichtversicherung, wie sie nunmehr vom Beklagten behauptet wird, ist der festgestellten Verzichtserklärung nicht zu entnehmen.Daß gemäß Paragraph 1502, ABGB der Verjährung im voraus nicht wirksam entsagt werden kann, bedeutet nicht, wie der Beklagte meint, daß jede in dieser Richtung abgegebene Erklärung des Schuldners ohne Wirkung sei. Verhält sich der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen darf, der Schuldner werde sich im Falle einer Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann kann, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Gläubiger der vom Schuldner dann doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben, entgegensetzen vergleiche Ehrenzweig[2], I/1, 338; Klang[2] römisch sechs zu. 1478 ABGB 604; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht[11] 1315, 705; DREvBl. 1942/98, 65; SZ 28/149; ZVR 1969/89, 74; SZ 40/100; EvBl. 1971/20, 44; ZVR 1972/158, 305 u. a.). Der festgestellte, vom Beklagten der Klägerin gegenüber abgegebene Verzicht auf die Verjährungseinrede, der die Klägerin zwecks Ersparung der Kosten eines der Verjährung vorbeugenden Feststellungsprozesses von der Einbringung einer solchen Klage abhalten sollte, ist geeignet, die Replik der Arglist gegenüber der Verjährungseinrede zu begrunden. Eine Beschränkung der abgegebenen Verzichtserklärung auf die Deckungssumme aus der Haltpflichtversicherung, wie sie nunmehr vom Beklagten behauptet wird, ist der festgestellten Verzichtserklärung nicht zu entnehmen.
Anderseits kann aber doch auch der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigetreten werden, der vom Beklagten im Schreiben vom 10. November 1972 erklärten Ablehnung von Zahlungen über die Versicherungssumme hinaus könne schon deshalb keinerlei rechtliche Bedeutung beigemessen werden, weil in diesem Zusammenhang die Anwendung des Grundsatzes der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinn des § 1497 nicht in Betracht komme. Daß gemäß § 1502 ABGB eine vertragliche Vereinbarung betreffend den Verzicht auf die Verjährung nicht als bindend angesehen werden könnte, bedeutet doch, daß der Schuldner jederzeit den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zurückziehen kann, was zur Folge hätte, daß der Gläubiger nun nicht mehr weiter das Verhalten des Schuldners dahin auszulegen berechtigt ist, dieser werde sich im Falle einer späteren Prozeßführung auf sachliche Einwendungen beschränken und eine Verjährungseinrede nicht erheben. Würde daher der Gläubiger ungeachtet einer solchen Erklärung des Schuldners mit der Erhebung der Klage über das erforderliche Ausmaß hinaus zuwarten, könnte er der Verjährungseinrede nicht mehr die Replik der Arglist entgegensetzen. Es genügt dabei jeder deutliche Hinweis des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, daß er nunmehr nicht länger auf die Verjährungseinrede verzichte (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht s. auch EvBl. 1967/435, 633; JBl. 1969, 442). Erfolgt also die Rücknahme des Verzichtes nach Ablauf der Verjährungsfrist, dann darf der Gläubiger nicht untätig bleiben; er müßte, um die Verjährungseinrede mit Erfolg abzuwenden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Verjährungsunterbrechung, etwa durch Klageerhebung, veranlassen, da er nun nicht mehr weiter darauf vertrauen darf, er brauche im Falle einer späteren Klagsführung mit einer Verjährungseinrede nicht rechnen. Ein halbjähriges untätiges Zuwarten könnte unter solchen Umständen nicht mehr als angemessen bezeichnet werden.Anderseits kann aber doch auch der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigetreten werden, der vom Beklagten im Schreiben vom 10. November 1972 erklärten Ablehnung von Zahlungen über die Versicherungssumme hinaus könne schon deshalb keinerlei rechtliche Bedeutung beigemessen werden, weil in diesem Zusammenhang die Anwendung des Grundsatzes der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinn des Paragraph 1497, nicht in Betracht komme. Daß gemäß Paragraph 1502, ABGB eine vertragliche Vereinbarung betreffend den Verzicht auf die Verjährung nicht als bindend angesehen werden könnte, bedeutet doch, daß der Schuldner jederzeit den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zurückziehen kann, was zur Folge hätte, daß der Gläubiger nun nicht mehr weiter das Verhalten des Schuldners dahin auszulegen berechtigt ist, dieser werde sich im Falle einer späteren Prozeßführung auf sachliche Einwendungen beschränken und eine Verjährungseinrede nicht erheben. Würde daher der Gläubiger ungeachtet einer solchen Erklärung des Schuldners mit der Erhebung der Klage über das erforderliche Ausmaß hinaus zuwarten, könnte er der Verjährungseinrede nicht mehr die Replik der Arglist entgegensetzen. Es genügt dabei jeder deutliche Hinweis des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, daß er nunmehr nicht länger auf die Verjährungseinrede verzichte vergleiche Wussow, Unfallhaftpflichtrecht s. auch EvBl. 1967/435, 633; JBl. 1969, 442). Erfolgt also die Rücknahme des Verzichtes nach Ablauf der Verjährungsfrist, dann darf der Gläubiger nicht untätig bleiben; er müßte, um die Verjährungseinrede mit Erfolg abzuwenden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Verjährungsunterbrechung, etwa durch Klageerhebung, veranlassen, da er nun nicht mehr weiter darauf vertrauen darf, er brauche im Falle einer späteren Klagsführung mit einer Verjährungseinrede nicht rechnen. Ein halbjähriges untätiges Zuwarten könnte unter solchen Umständen nicht mehr als angemessen bezeichnet werden.
Das Erstgericht wird demnach - abweichend von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - erst dann über die Sache selbst zu verhandeln haben, wenn nach Prüfung der Frage der Verjährung in der dargelegten Richtung die Verjährungseinrede unbeachtet bleiben kann.