Begründung:
Mit Notariatsakt vom 5.2.1996 haben der Erststifter, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder eine Privatstiftung errichtet, welche am 23.4.1996 im Firmenbuch eingetragen wurde. Der Zweck der auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht in der Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, der Sicherung des Bestehens und der Entwicklung jener Unternehmen, an denen die Stiftung beteiligt ist und in der Leistung von Zuwendungen an Begünstigte (§ 3 der Stiftungsurkunde). Diese werden vom Erststifter oder vom Stiftungsvorstand festgestellt (§ 4 der Stiftungsurkunde).Mit Notariatsakt vom 5.2.1996 haben der Erststifter, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder eine Privatstiftung errichtet, welche am 23.4.1996 im Firmenbuch eingetragen wurde. Der Zweck der auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht in der Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, der Sicherung des Bestehens und der Entwicklung jener Unternehmen, an denen die Stiftung beteiligt ist und in der Leistung von Zuwendungen an Begünstigte (Paragraph 3, der Stiftungsurkunde). Diese werden vom Erststifter oder vom Stiftungsvorstand festgestellt (Paragraph 4, der Stiftungsurkunde).
Die Bestimmung über den Stiftungsvorstand (§ 6) lautet:Die Bestimmung über den Stiftungsvorstand (Paragraph 6,) lautet:
"Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei oder vier Mitgliedern.
(2) Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes obliegt dem Erststifter und nach dessen Ableben dem Beirat. Die Genannten haben auch die Vergütungen zu bestimmen. Ist kein Beirat bestellt oder ist dieser säumig, geht das Recht zur Bestellung des fehlenden Migliedes (der fehlenden Miglieder) auf die verbleibenden Mitglieder (das verbleibende Mitglied) des Stifungsvorstandes über. Die Vergütungen bestimmt der Erststifter, nach dessen Ableben der Beirat. Personen, die Organe oder Dienstnehmer jener Unternehmen sind, an denen die Stiftung beteiligt ist, können zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands nur bestellt werden, wenn der Beirat einstimmig zustimmt.
(3) Der Erststifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an, für ihn gilt § 6 Abs 2, letzter Satz, nicht. Die Funktionsperiode der übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt, vorbehaltlich § 17, jeweils 3 Jahre; eine Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.(3) Der Erststifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an, für ihn gilt Paragraph 6, Absatz 2,, letzter Satz, nicht. Die Funktionsperiode der übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt, vorbehaltlich Paragraph 17,, jeweils 3 Jahre; eine Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.
(4) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist berechtigt, seine Funktion unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung auch ohne Angabe von Gründen zurückzulegen. Diese Erklärung ist an den Beirat, ist ein solcher nicht bestellt, an den Stiftungsvorstand, zu richten.
(5) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes mit Ausnahme des auf Lebenszeit bestellten Mitglieds auch vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Erststifter, nach dessen Ableben durch den Beirat und, wenn ein solcher nicht bestellt ist, durch den übrigen Stiftungsvorstand abberufen werden.
(6) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsvorstandes mit Ausnahme jener des auf Lebenszeit bestellten Mitglieds erlischt weiters, wenn das Mitglied
das 70. Lebensjahr vollendet;
länger als sechs Monate nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen.
(7) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht der jeweiligen Funktionsperiode als Mitglied des Stiftungsvorstands. Der Erststifter ist für die Dauer seiner Funktion als Mitglied des Stiftungsvorstandes Vorsitzender des Stiftungsvorstandes."
Neben Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung, deren innere Ordnung, den Stiftungsprüfer und den Aufsichtsrat enthält die Stiftungsurkunde in ihrem § 11 eine Bestimmung über den Beirat:Neben Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung, deren innere Ordnung, den Stiftungsprüfer und den Aufsichtsrat enthält die Stiftungsurkunde in ihrem Paragraph 11, eine Bestimmung über den Beirat:
"Die Stiftung kann einen Beirat haben. Die näheren Bestimmungen über den Beirat werden in der Stiftungszusatzurkunde getroffen". § 13 der Stiftungsurkunde sieht vor, daß die Stiftungszusatzurkunde von den Stiftern gemeinsam zu errichten ist. Nach § 14 der Stiftungsurkunde ist zu Lebzeiten des Erststifters "nur dieser berechtigt, die Stiftungerklärung, gleichgültig ob sie in dieser Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde beurkundet ist, zu ändern.""Die Stiftung kann einen Beirat haben. Die näheren Bestimmungen über den Beirat werden in der Stiftungszusatzurkunde getroffen". Paragraph 13, der Stiftungsurkunde sieht vor, daß die Stiftungszusatzurkunde von den Stiftern gemeinsam zu errichten ist. Nach Paragraph 14, der Stiftungsurkunde ist zu Lebzeiten des Erststifters "nur dieser berechtigt, die Stiftungerklärung, gleichgültig ob sie in dieser Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde beurkundet ist, zu ändern."
Am 14.8.1996 beschloß der Erststifter in Notariatsaktform eine Änderung der Stiftungsurkunde in deren Pkt 11. dahin, daß dieser Punkt nunmehr lautet:
"Die Stiftung kann einen Beirat haben, der aus Begünstigten bzw. aus Vertretern der Begünstigten besteht". Unter Vorlage dieser Änderungsurkunde beantragte die Stiftung am 4.10.1996 die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab. Es erachtete die Änderung der Stiftungserklärung, wonach der Stiftungsbeirat aus Begünstigten bzw. aus deren Vertretern bestehen könne, für unzulässig. Dem Beirat dürften grundsätzlich nur Kontroll- und Beratungsaufgaben eingeräumt werden. Hier seien dem Beirat umfassendere Rechte eingeräumt worden, sodaß die für den Aufsichtsrat geltenden Wertungen maßgeblich seien. Infolge der Unvereinbarkeitsvorschriften für Begünstigte und deren Angehörige dürften diese keinen unmittelbaren Einfluß auf die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes haben, insbesondere nicht das Recht zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Privatstiftung nicht Folge. Der Stifter könne zwar neben dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsprüfer und dem Aufsichtsrat weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszweckes vorsehen, solche Organe könnten aber nur Kontroll- oder Beratungsorgane sein. Zur Gewährleistung der Objektivität des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsprüfers könne ein Begünstigter weder Miglied des Stiftungsvorstandes noch Stiftungsprüfer sein. Von einer Mitgliedschaft in einem gemäß § 14 Abs 2 PSG eingerichteten Beirat einer Privatstiftung seien Begünstigte nach dem Gesetz zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Beirat nicht maßgeblicher Einfluß auf den Stiftungsvorstand zukomme, was gegen den Unvereinbarkeitsgrundsatz nach § 15 Abs 2 PSG verstoßen würde. Die Möglichkeit eines Einflusses auf eine Privatstiftung hänge wesentlich von der Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes ab. Wenn diese Aufgabe dem Beirat obliege, dürfe dieser nicht aus Begünstigten bestehen. Nach dem Ableben des Erststifters obliege im vorliegenden Fall die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes dem Beirat. Dieser bestünde ausschließlich aus Begünstigten oder Vertretern vom Begünstigten, sodaß diesen Personen maßgeblicher Einfluß auf die Privatstiftung zukäme. Dies widerspreche den Bestimmungen, wonach ein Begünstigter nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein dürfe und auch Kontrollrechte nur von einem Organ ausgeübt werden dürften, das nicht von einem Begünstigten besetzt sei (§ 20 Abs 3 PSG) oder mehrheitlich beherrscht werde (§ 23 Abs 2 PSG). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage könnten wegen ihrer Widersprüchlichkeit den Standpunkt der Rekurswerberin nicht stützen. Nach den Erläuterungen könne ein mit Begünstigten besetzter Beirat auch weisungsgebende Funktion haben, in den Erläuterungen werde aber auch auf die Bermerkung zu § 14 Abs 2 PSG verwiesen, wonach die nach dieser Bestimmung möglichen weiteren Organe nur Kontroll- oder Beratungsorgane sein könnten. Der Stiftungsvorstand habe wie ein Treuhänder den Stiftungszweck zu verwirklichen. Dieser bestehe hier auch in der Leistung von Zuwendungen an Begünstigte. Wenn dem Beirat nach dem Ableben des Erststifters die Aufgabe der Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes zukomme, wäre die Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung erheblich gefährdet. Die Begünstigten seien aufgrund ihrer Eigeninteressen als "gefährliche" Personen anzusehen und daher von der Mitgliedschaft in einem Beirat auszuschließen, dem die Aufgabe der Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes zukomme. Daran ändere die mit drei Jahren festgesetzte Dauer der Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes nichts. Das Erstgericht habe in Wahrnehmung seiner Prüfpflicht das Eintragungsgesuch zu Recht abgelehnt. Das Rekursgericht sprach aus, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Privatstiftung nicht Folge. Der Stifter könne zwar neben dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsprüfer und dem Aufsichtsrat weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszweckes vorsehen, solche Organe könnten aber nur Kontroll- oder Beratungsorgane sein. Zur Gewährleistung der Objektivität des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsprüfers könne ein Begünstigter weder Miglied des Stiftungsvorstandes noch Stiftungsprüfer sein. Von einer Mitgliedschaft in einem gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PSG eingerichteten Beirat einer Privatstiftung seien Begünstigte nach dem Gesetz zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Beirat nicht maßgeblicher Einfluß auf den Stiftungsvorstand zukomme, was gegen den Unvereinbarkeitsgrundsatz nach Paragraph 15, Absatz 2, PSG verstoßen würde. Die Möglichkeit eines Einflusses auf eine Privatstiftung hänge wesentlich von der Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes ab. Wenn diese Aufgabe dem Beirat obliege, dürfe dieser nicht aus Begünstigten bestehen. Nach dem Ableben des Erststifters obliege im vorliegenden Fall die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes dem Beirat. Dieser bestünde ausschließlich aus Begünstigten oder Vertretern vom Begünstigten, sodaß diesen Personen maßgeblicher Einfluß auf die Privatstiftung zukäme. Dies widerspreche den Bestimmungen, wonach ein Begünstigter nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein dürfe und auch Kontrollrechte nur von einem Organ ausgeübt werden dürften, das nicht von einem Begünstigten besetzt sei (Paragraph 20, Absatz 3, PSG) oder mehrheitlich beherrscht werde (Paragraph 23, Absatz 2, PSG). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage könnten wegen ihrer Widersprüchlichkeit den Standpunkt der Rekurswerberin nicht stützen. Nach den Erläuterungen könne ein mit Begünstigten besetzter Beirat auch weisungsgebende Funktion haben, in den Erläuterungen werde aber auch auf die Bermerkung zu Paragraph 14, Absatz 2, PSG verwiesen, wonach die nach dieser Bestimmung möglichen weiteren Organe nur Kontroll- oder Beratungsorgane sein könnten. Der Stiftungsvorstand habe wie ein Treuhänder den Stiftungszweck zu verwirklichen. Dieser bestehe hier auch in der Leistung von Zuwendungen an Begünstigte. Wenn dem Beirat nach dem Ableben des Erststifters die Aufgabe der Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes zukomme, wäre die Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung erheblich gefährdet. Die Begünstigten seien aufgrund ihrer Eigeninteressen als "gefährliche" Personen anzusehen und daher von der Mitgliedschaft in einem Beirat auszuschließen, dem die Aufgabe der Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes zukomme. Daran ändere die mit drei Jahren festgesetzte Dauer der Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes nichts. Das Erstgericht habe in Wahrnehmung seiner Prüfpflicht das Eintragungsgesuch zu Recht abgelehnt. Das Rekursgericht sprach aus, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Privatstiftung die Abänderung dahin, daß ihrem Eintragungsgesuch stattgegeben werde.