Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 39/99z×

Entscheidung 6 Ob 39/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob39/99z

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga V*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei Horst I*****, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Unterhalts, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Jänner 1999, GZ 4 R 526/98i-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 21. Oktober 1998, GZ 1 C 11/98h-15, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 4. März 1999 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Völkermarkt zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 5.000 S ab 1. 10. 1996 gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Das als "außerordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin gegen dieses Urteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise ist unzulässig.

In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann eine Partei allerdings in einem solchen Fall einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.

Der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (Paragraph 58, JN). Demnach liegt hier eine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260.000 S nicht übersteigt, sodaß Paragraph 508, ZPO zum Tragen kommt.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde; vielmehr richtet sie sich als "außerordentliche" Revision direkt von den Obersten Gerichtshof.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Berufungsgericht vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese nicht an das Berufungsgericht gerichtet sei vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 467,), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 508, ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E53127 06A00399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00039.99Z.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0060OB00039_99Z0000_000