Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte sind zutreffend und von der Revision unbekämpft davon ausgegangen, § 376 ABGB. setze nicht voraus, daß die Innehabung der Sache vor Gericht geleugnet wird, es genüge nach dieser Gesetzesstelle vielmehr, daß der Besitz im technischen Sinn geleugnet werde und der besitzende Beklagte fälschlich behaupte, bloß Inhaber ohne Besitzwillen zu sein (Klang 2. Aufl. II 238 f., Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 290 Anm. 25, je mit weiteren Literaturzitaten). Die Untergerichte haben angenommen, daß der Beklagte in Ansehung des Corinth-Bildes den Besitzwillen, d. h. den Willen, das Bild als Eigentümer zu behalten, hat, und diese in der Revision ebenfalls nicht bekämpfte Annahme erscheint im Hinblick auf die Parteiaussage des Beklagten, daß er das von ihm gekaufte und nachher der Lilly A. geschenkte Bild der Genannten nie übergeben habe, im Hinblick auf die Parteiaussage des Beklagten, daß - zumindest nach seiner Ansicht - der Gatte der Lilly A. auf das Bild verzichtet habe, und im Hinblick auf das gleichlautende Vorbringen des Beklagten mit dem zuzüglichen Vorbringen, daß das Bild aus dem Nachlaß der Lilly A. ausgeschieden worden sei, unbedenklich. Es ist daher mit der Revision davon auszugehen, daß der Beklagte das in seinem Gewahrsam befindliche Bild auch als sein Eigentum betrachtet und daher Besitzer desselben ist.Die Untergerichte sind zutreffend und von der Revision unbekämpft davon ausgegangen, Paragraph 376, ABGB. setze nicht voraus, daß die Innehabung der Sache vor Gericht geleugnet wird, es genüge nach dieser Gesetzesstelle vielmehr, daß der Besitz im technischen Sinn geleugnet werde und der besitzende Beklagte fälschlich behaupte, bloß Inhaber ohne Besitzwillen zu sein (Klang 2. Aufl. römisch zwei 238 f., Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 290 Anmerkung 25, je mit weiteren Literaturzitaten). Die Untergerichte haben angenommen, daß der Beklagte in Ansehung des Corinth-Bildes den Besitzwillen, d. h. den Willen, das Bild als Eigentümer zu behalten, hat, und diese in der Revision ebenfalls nicht bekämpfte Annahme erscheint im Hinblick auf die Parteiaussage des Beklagten, daß er das von ihm gekaufte und nachher der Lilly A. geschenkte Bild der Genannten nie übergeben habe, im Hinblick auf die Parteiaussage des Beklagten, daß - zumindest nach seiner Ansicht - der Gatte der Lilly A. auf das Bild verzichtet habe, und im Hinblick auf das gleichlautende Vorbringen des Beklagten mit dem zuzüglichen Vorbringen, daß das Bild aus dem Nachlaß der Lilly A. ausgeschieden worden sei, unbedenklich. Es ist daher mit der Revision davon auszugehen, daß der Beklagte das in seinem Gewahrsam befindliche Bild auch als sein Eigentum betrachtet und daher Besitzer desselben ist.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß, da die Vernehmung der Parteien ein vom Parteivorbringen streng zu unterscheidendes Beweismittel ist, das, was bei der Aussage einer Partei hervorkommt, nicht als von ihr zugegeben oder außer Streit gestellt angesehen werden kann, so daß der Beklagte mit Recht als durch seine Parteiaussage im Sinne des § 376 ABGB. seines bis dahin geleugneten Besitzes überwiesen angesehen worden ist. Dazu kommt, daß der Beklagte in erster Instanz zuletzt wieder den - von ihm dann nicht mehr verlassenen - Prozeßstandpunkt eingenommen hat, er sei nicht passiv legitimiert, weil das Bild entweder der Verlassenschaft nach Lilly A. oder dem Gatten der Lilly A. gehöre.Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß, da die Vernehmung der Parteien ein vom Parteivorbringen streng zu unterscheidendes Beweismittel ist, das, was bei der Aussage einer Partei hervorkommt, nicht als von ihr zugegeben oder außer Streit gestellt angesehen werden kann, so daß der Beklagte mit Recht als durch seine Parteiaussage im Sinne des Paragraph 376, ABGB. seines bis dahin geleugneten Besitzes überwiesen angesehen worden ist. Dazu kommt, daß der Beklagte in erster Instanz zuletzt wieder den - von ihm dann nicht mehr verlassenen - Prozeßstandpunkt eingenommen hat, er sei nicht passiv legitimiert, weil das Bild entweder der Verlassenschaft nach Lilly A. oder dem Gatten der Lilly A. gehöre.
§ 376 ABGB. stellt eine Lügenstrafe dar, die nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle jeden trifft, der vor einem diesem Gesetz unterworfenen, also österreichischen Gericht - das damit zum forum delicti commissi wird -, seinen Besitz leugnet. Wenn außerdem das Vorbringen des Beklagten selbst die Möglichkeit offenläßt, daß das Bild nach Österreich zurückkommt, dem Kläger somit ein Rechtsschutzinteresse bei Erwirkung des Erkenntnisses nach § 376 ABGB. nicht abgesprochen werden kann, ist hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle im vorliegenden Fall die Anknüpfung an eine andere Rechtsordnung auszuschließen.Paragraph 376, ABGB. stellt eine Lügenstrafe dar, die nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle jeden trifft, der vor einem diesem Gesetz unterworfenen, also österreichischen Gericht - das damit zum forum delicti commissi wird -, seinen Besitz leugnet. Wenn außerdem das Vorbringen des Beklagten selbst die Möglichkeit offenläßt, daß das Bild nach Österreich zurückkommt, dem Kläger somit ein Rechtsschutzinteresse bei Erwirkung des Erkenntnisses nach Paragraph 376, ABGB. nicht abgesprochen werden kann, ist hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle im vorliegenden Fall die Anknüpfung an eine andere Rechtsordnung auszuschließen.