Entscheidung 6 Ob 4/07t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Volkmar R*****, vertreten durch Dr. Klaus Messiner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Evelyn S*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 594,46 EUR sA (Revisionsinteresse 218,02 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29. September 2006, GZ 1 R 88/06w-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 17. Jänner 2006, GZ 14 C 16/04h-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Berufungsverfahrens war - wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat - die vom Erstgericht abgewiesene Teilforderung von 218,02 EUR. Dennoch sprach das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei „gem § 528 Abs 1 ZPO" nicht zulässig, weil keine Fragen von der in „§ 528 Abs 1 ZPO" genannten Bedeutung zu lösen gewesen seien. Die Beklagte versucht in ihrer außerordentlichen Revision dagegen, derartige erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist jedoch die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Ein Ausnahmefall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt nicht vor, weil die Klägerin zwar ausständiges Mietentgelt und anteilige Betriebskosten begehrt, im Verfahren „dabei" aber nicht über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags - und zwar nicht einmal als Vorfrage - zu entscheiden war.Gegenstand des Berufungsverfahrens war - wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat - die vom Erstgericht abgewiesene Teilforderung von 218,02 EUR. Dennoch sprach das Berufungsgericht aus, die ordentliche Revision sei „gem Paragraph 528, Absatz eins, ZPO" nicht zulässig, weil keine Fragen von der in „§ 528 Absatz eins, ZPO" genannten Bedeutung zu lösen gewesen seien. Die Beklagte versucht in ihrer außerordentlichen Revision dagegen, derartige erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen. Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist jedoch die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Ein Ausnahmefall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, weil die Klägerin zwar ausständiges Mietentgelt und anteilige Betriebskosten begehrt, im Verfahren „dabei" aber nicht über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags - und zwar nicht einmal als Vorfrage - zu entscheiden war.
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
MietSlg 59.645
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00004.07T.0118.000
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
JJT_20070118_OGH0002_0060OB00004_07T0000_000