Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
1.1. In der Entscheidung 4 Ob 75/92 bejahte der Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 2 ABGB in einem Fall, in dem ein Sachverständiger in einem Privatgutachten ohne Bezug auf irgendeine Person das Gewicht und den Wert von Diamanten unrichtig feststellte, was dazu führte, dass der Käufer dem Verkäufer vorwarf, ihn beim Ankauf „gelegt“ zu haben. In der unrichtigen Aussage im Gutachten, dass das tatsächliche Gewicht der beiden Diamanten nur ca 0,40 Karat betragen habe, liege eine unrichtige Tatsachenbehauptung, welche auch abstrakt geeignet gewesen sei, „den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen“ der klagenden Partei zu gefährden, weil diese aufgrund der Punze als Herstellerin der Schmuckstücke erkennbar gewesen sei und die Angabe ein für ihre Schmuckstücke wertbestimmendes Element betroffen habe.1.1. In der Entscheidung 4 Ob 75/92 bejahte der Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB in einem Fall, in dem ein Sachverständiger in einem Privatgutachten ohne Bezug auf irgendeine Person das Gewicht und den Wert von Diamanten unrichtig feststellte, was dazu führte, dass der Käufer dem Verkäufer vorwarf, ihn beim Ankauf „gelegt“ zu haben. In der unrichtigen Aussage im Gutachten, dass das tatsächliche Gewicht der beiden Diamanten nur ca 0,40 Karat betragen habe, liege eine unrichtige Tatsachenbehauptung, welche auch abstrakt geeignet gewesen sei, „den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen“ der klagenden Partei zu gefährden, weil diese aufgrund der Punze als Herstellerin der Schmuckstücke erkennbar gewesen sei und die Angabe ein für ihre Schmuckstücke wertbestimmendes Element betroffen habe.
1.2. Diese Entscheidung wurde von Koziol in seiner Glosse (JBl 1993, 518) kritisiert. Für das Vorliegen einer kreditschädigenden Mitteilung werde zwar nicht eine namentliche Nennung des Betroffenen verlangt, wohl aber vorausgesetzt, dass sich die Behauptungen, so wie sie im Verkehr verstanden werden, erkennbar mit der Person des Betroffenen befassen oder doch in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seinem Unternehmen oder seiner gewerblichen Leistung stehen müssen. Die nur das Gewicht und den Preis eines Schmuckstücks betreffenden Feststellungen eines Gutachters erfüllten diese Voraussetzungen wohl nicht. Die ohne Bezug auf irgendeine Person erfolgte Feststellung von Eigenschaften einer Sache und von deren Preis sei für sich allein überhaupt nicht geeignet, den Kredit eines anderen zu schädigen; der Gutachter müsse also nicht mit der Gefährdung einer Person rechnen. Erscheine ein Verhalten nicht oder nur in sehr geringem Maße für die geschützten Güter eines anderen gefährlich, so bestünden in aller Regel keine Sorgfaltspflichten, ein derartiges Verhalten zu unterlassen. Das Gutachten über Gewicht und Wert des Schmuckstücks habe dem wirtschaftlichen Ruf des Verkäufers nur dadurch gefährlich werden können, dass es mit der Behauptung des Käufers verbunden wurde, der Verkäufer habe die betreffenden Schmuckstücke zu teuer oder unter Vorspiegelung nicht vorhandener Eigenschaften veräußert. Die kreditschädigende Wirkung sei daher vom selbständigen Entschluss des Käufers, das Gutachten über den Schmuck als Grundlage für einen Vorwurf gegenüber dem Verkäufer zu verwenden, abhängig gewesen. Die kreditschädigende Behauptung stamme dann aber vom Gutachtensempfänger, also dem Käufer, und könne nicht als Mitteilung des Gutachters verstanden werden. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass der Gutachter nicht einmal wusste, dass es sich um eine kürzlich gekaufte Sache handle. Er habe daher nicht mit der Verknüpfung seiner Feststellungen mit dem kreditschädigenden Vorwurf an einen Verkäufer rechnen müssen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Privatgutachter ebenso wie ein Gerichtssachverständiger in Ausübung seines Berufs tätig werde, also ein sachliches Interesse an der Mitteilung habe. Es falle daher nicht der Umstand zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie die nachteiligen Äußerungen über andere unnötig machten. Dieses Argument werde allerdings nur in der Regel, keineswegs aber immer gelten.
1.3. Von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall in mehrfacher Hinsicht: Einerseits war der Beklagte nicht als Privatgutachter tätig, sondern mit der Errichtung eines Kaufvertrags beauftragt. Schwerer wiegt, dass der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht etwa selbständig zu einer - wenn auch unrichtigen - Einschätzung des Zustands des Kaufgegenstands gelangte, sondern die ihm vom Hausverwalter erteilten zutreffenden Informationen bewusst verfälschte und dadurch beim Kaufinteressenten Dr. S***** sowie bei einem weiteren Interessenten bewusst unzutreffende Vorstellungen über die auf sie zukommenden Sanierungskosten erweckte. Dabei war - anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 75/92 zugrunde liegenden Fall - dem Beklagten auch bewusst, dass er seine Äußerungen während laufender Vertragsverhandlungen abgab und diese für die Willensbildung der Parteien von entscheidender Bedeutung waren.
Allerdings stellt die isolierte unrichtige Mitteilung über die Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft noch keine Tatsache dar, die iSd § 1330 Abs 2 ABGB den Kredit oder das Fortkommen eines anderen zu schädigen geeignet wäre. Anderes gilt aber dann, wenn diese Äußerung im Zusammenhang mit laufenden Vertragsverhandlungen abgegeben wird. Dann impliziert eine derartige Äußerung zwangsläufig den Vorwurf, dass diese entscheidenden Tatsachen in den Vertragsverhandlungen verschwiegen wurden. Ob sich dieser Vorwurf nur gegen den Verkäufer selbst oder implizit auch gegen den nach der Lebenserfahrung vielfach eingeschalteten Makler richtet, ist hier nur von untergeordneter Bedeutung.Allerdings stellt die isolierte unrichtige Mitteilung über die Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft noch keine Tatsache dar, die iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB den Kredit oder das Fortkommen eines anderen zu schädigen geeignet wäre. Anderes gilt aber dann, wenn diese Äußerung im Zusammenhang mit laufenden Vertragsverhandlungen abgegeben wird. Dann impliziert eine derartige Äußerung zwangsläufig den Vorwurf, dass diese entscheidenden Tatsachen in den Vertragsverhandlungen verschwiegen wurden. Ob sich dieser Vorwurf nur gegen den Verkäufer selbst oder implizit auch gegen den nach der Lebenserfahrung vielfach eingeschalteten Makler richtet, ist hier nur von untergeordneter Bedeutung.
1.4. Gleichwohl bedarf es im vorliegenden Fall keines abschließenden Eingehens auf die Frage, ob in einem derartigen Fall ein ausreichender Personenbezug iSd § 1330 Abs 2 ABGB vorliegt:1.4. Gleichwohl bedarf es im vorliegenden Fall keines abschließenden Eingehens auf die Frage, ob in einem derartigen Fall ein ausreichender Personenbezug iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB vorliegt:
2.1. Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits aus § 1295 Abs 2 ABGB. Nach dieser Bestimmung ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, dafür verantwortlich. Der Beklagte hat bewusst unrichtige Informationen über den Zustand des Kaufobjekts verbreitet, um den Vertragsabschluss zu verhindern, und zwar ganz offensichtlich deshalb, weil er sich darüber ärgerte, dass er nicht mit der Durchführung des gerichtlichen Räumungsvergleichs beauftragt wurde. Dass ein derartiges Verhalten sittenwidrig ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Der Beklagte hat dadurch massiv den ihm obliegenden Pflichten als Vertragsverfasser zuwider gehandelt. Dabei legte er es gerade darauf an, durch Vereitelung des Vertragsabschlusses seinen Auftraggeber zu schädigen. Dass dem klagenden Immobilienmakler, dessen Beauftragung dem Beklagten bekannt war, durch Nichtzustandekommen des Kaufvertrags die sonst zustehende Provision entgehen würde, nahm der Beklagte dabei zumindest billigend in Kauf. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht aber für einen Schadenersatzanspruch nach § 1295 Abs 2 ABGB bedingter Vorsatz aus (vgl SZ 65/76; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1295 Rz 58).2.1. Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Nach dieser Bestimmung ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, dafür verantwortlich. Der Beklagte hat bewusst unrichtige Informationen über den Zustand des Kaufobjekts verbreitet, um den Vertragsabschluss zu verhindern, und zwar ganz offensichtlich deshalb, weil er sich darüber ärgerte, dass er nicht mit der Durchführung des gerichtlichen Räumungsvergleichs beauftragt wurde. Dass ein derartiges Verhalten sittenwidrig ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Der Beklagte hat dadurch massiv den ihm obliegenden Pflichten als Vertragsverfasser zuwider gehandelt. Dabei legte er es gerade darauf an, durch Vereitelung des Vertragsabschlusses seinen Auftraggeber zu schädigen. Dass dem klagenden Immobilienmakler, dessen Beauftragung dem Beklagten bekannt war, durch Nichtzustandekommen des Kaufvertrags die sonst zustehende Provision entgehen würde, nahm der Beklagte dabei zumindest billigend in Kauf. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht aber für einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB bedingter Vorsatz aus vergleiche SZ 65/76; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1295, Rz 58).
2.2. Dieses Ergebnis erfährt durch Berücksichtigung der für den möglichen Ersatz reiner Vermögensschäden zu berücksichtigenden Grundsätze (dazu grundlegend Koziol, Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 273) eine Bestätigung: Demnach ist die Haftung für reine Vermögensschäden um so eher gerechtfertigt, je geringer die Gefahr einer unbegrenzten Zahl von Geschädigten ist. Im vorliegenden Fall kommen - wie die klagende Partei zutreffend hervorhebt - lediglich drei Personen, nämlich die Vertragsparteien und der Vermittler, in Betracht. Zudem ist nach Koziol (aaO) der Ersatz reiner Vermögensschäden um so eher gerechtfertigt, je intensiver das Naheverhältnis zwischen den Beteiligten ist. Im vorliegenden Fall war der Beklagte mit der Vertragserrichtung beauftragt; es handelte sich daher nicht um einen unbeteiligten Dritten. Für die Haftung des Beklagten spricht weiters, dass evident war, dass seine unrichtigen Mitteilungen in hohem Maße die Willensrichtung der Erklärungsempfänger beeinflussen würden. Darüber hinaus waren dem Beklagten die in Rede stehenden finanziellen Interessen der Beteiligten bekannt, zumindest aber offenkundig (zu diesem Kriterium Koziol aaO). Darauf, dass der Beklagte vorsätzlich handelte, wurde bereits hingewiesen. Damit besteht aber auch keinerlei schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung derartiger Mitteilungen (vgl Koziol, JBl 1993, 518).2.2. Dieses Ergebnis erfährt durch Berücksichtigung der für den möglichen Ersatz reiner Vermögensschäden zu berücksichtigenden Grundsätze (dazu grundlegend Koziol, Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 273) eine Bestätigung: Demnach ist die Haftung für reine Vermögensschäden um so eher gerechtfertigt, je geringer die Gefahr einer unbegrenzten Zahl von Geschädigten ist. Im vorliegenden Fall kommen - wie die klagende Partei zutreffend hervorhebt - lediglich drei Personen, nämlich die Vertragsparteien und der Vermittler, in Betracht. Zudem ist nach Koziol (aaO) der Ersatz reiner Vermögensschäden um so eher gerechtfertigt, je intensiver das Naheverhältnis zwischen den Beteiligten ist. Im vorliegenden Fall war der Beklagte mit der Vertragserrichtung beauftragt; es handelte sich daher nicht um einen unbeteiligten Dritten. Für die Haftung des Beklagten spricht weiters, dass evident war, dass seine unrichtigen Mitteilungen in hohem Maße die Willensrichtung der Erklärungsempfänger beeinflussen würden. Darüber hinaus waren dem Beklagten die in Rede stehenden finanziellen Interessen der Beteiligten bekannt, zumindest aber offenkundig (zu diesem Kriterium Koziol aaO). Darauf, dass der Beklagte vorsätzlich handelte, wurde bereits hingewiesen. Damit besteht aber auch keinerlei schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung derartiger Mitteilungen vergleiche Koziol, JBl 1993, 518).
3.1. Daher war in Stattgebung der Revision das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
3.2. Aufgrund der Abänderung des Berufungsurteils war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen. Diese gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.3.2. Aufgrund der Abänderung des Berufungsurteils war auch die Kostenentscheidung neu zu fassen. Diese gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.