[1] 1. Zur Vorgeschichte wird auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung vom 25. 11. 2020, 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]), und auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. 2. 2018, 6 Ob 167/17b (GesRZ 2018, 182 [Umfahrer]), verwiesen.
Zur außerordentlichen Revision der Dritt- und Viertbeklagten
[2] 2.1. Der Oberste Gerichtshof stellte in dem zu 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]) gefassten Aufhebungsbeschluss klar, dass die Fragen des mangelnden Feststellungsinteresses der Klägerin und der Unwirksamkeit des Notariatsakts vom 3. 2. 2015 bereits abschließend (vgl RS0042031) geklärt sind (ErwGr 3.) und trug dem Erstgericht auf, sich im fortgesetzten Verfahren mit den weiteren Einwendungen der Dritt- bis Fünftbeklagten auseinanderzusetzen. [2] 2.1. Der Oberste Gerichtshof stellte in dem zu 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]) gefassten Aufhebungsbeschluss klar, dass die Fragen des mangelnden Feststellungsinteresses der Klägerin und der Unwirksamkeit des Notariatsakts vom 3. 2. 2015 bereits abschließend vergleiche RS0042031) geklärt sind (ErwGr 3.) und trug dem Erstgericht auf, sich im fortgesetzten Verfahren mit den weiteren Einwendungen der Dritt- bis Fünftbeklagten auseinanderzusetzen.
[3] 2.2. Die Dritt- und Viertbeklagte machen in ihrer außerordentlichen Revision allerdings nur noch den – von ihnen aus der Auslegung von Punkt V.1.10.) der Auseinandersetzungsvereinbarung abgeleiteten – gänzlichen „Entfall“ dieser Vereinbarung geltend. Einem solchen Auslegungsergebnis steht aber schon die zu 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]) erfolgte Klarstellung entgegen, dass es im vorliegenden Fall nicht an einem zur Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden iSd § 76 Abs 2 GmbHG erforderlichen Notariatsakt fehlte. Dass es dafür der Unterschriften der Aktzeugen auf der Privaturkunde selbst bedurfte, ist durch die Entscheidungen 6 Ob 167/17b (GesRZ 2018, 182 [Umfahrer]) und 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]) bereits klargestellt. Die Erwägungen der Dritt- und Viertbeklagten, wonach der Fünftbeklagten der treuhändige Erlag spätestens am 15. 4. 2015 nicht zuzusinnen und daher „das Grundkonzept dieser Vereinbarung“ im Sinn von Punkt V.1.10.) der Auseinandersetzungsvereinbarung „nicht erfüllbar“ gewesen wäre, gehen von der Prämisse aus, dass es den am Eintritt der in Punkt 4.c.) der Präambel der Auseinandersetzungsvereinbarung interessierten Parteien unmöglich gewesen wäre, den am 3. 2. 2015 unterlaufenen Formfehler zu einem (wesentlich) früheren Zeitpunkt zu erkennen, wodurch die Beisetzung der Unterschriften der Aktzeugen auf der Privaturkunde noch vor Ablauf der Frist für den Treuhanderlag möglich gewesen wäre. Dafür werden aber keine Anhaltspunkte aufgezeigt. [3] 2.2. Die Dritt- und Viertbeklagte machen in ihrer außerordentlichen Revision allerdings nur noch den – von ihnen aus der Auslegung von Punkt römisch fünf.1.10.) der Auseinandersetzungsvereinbarung abgeleiteten – gänzlichen „Entfall“ dieser Vereinbarung geltend. Einem solchen Auslegungsergebnis steht aber schon die zu 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]) erfolgte Klarstellung entgegen, dass es im vorliegenden Fall nicht an einem zur Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden iSd Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG erforderlichen Notariatsakt fehlte. Dass es dafür der Unterschriften der Aktzeugen auf der Privaturkunde selbst bedurfte, ist durch die Entscheidungen 6 Ob 167/17b (GesRZ 2018, 182 [Umfahrer]) und 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]) bereits klargestellt. Die Erwägungen der Dritt- und Viertbeklagten, wonach der Fünftbeklagten der treuhändige Erlag spätestens am 15. 4. 2015 nicht zuzusinnen und daher „das Grundkonzept dieser Vereinbarung“ im Sinn von Punkt römisch fünf.1.10.) der Auseinandersetzungsvereinbarung „nicht erfüllbar“ gewesen wäre, gehen von der Prämisse aus, dass es den am Eintritt der in Punkt 4.c.) der Präambel der Auseinandersetzungsvereinbarung interessierten Parteien unmöglich gewesen wäre, den am 3. 2. 2015 unterlaufenen Formfehler zu einem (wesentlich) früheren Zeitpunkt zu erkennen, wodurch die Beisetzung der Unterschriften der Aktzeugen auf der Privaturkunde noch vor Ablauf der Frist für den Treuhanderlag möglich gewesen wäre. Dafür werden aber keine Anhaltspunkte aufgezeigt.
[4] 2.3. Die behauptete Nichtigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [4] 2.3. Die behauptete Nichtigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zur außerordentlichen Revision der Fünftbeklagten
[5] 3. Indem die Fünftbeklagte neuerlich das Feststellungsinteresse der Klägerin iSd § 228 ZPO bestreitet, lässt sie außer Acht, dass insoweit ein bereits zu 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]) abschließend erledigter Streitpunkt (RS0042031) vorliegt. [5] 3. Indem die Fünftbeklagte neuerlich das Feststellungsinteresse der Klägerin iSd Paragraph 228, ZPO bestreitet, lässt sie außer Acht, dass insoweit ein bereits zu 6 Ob 206/20t (GesRZ 2021, 182 [Weigand]) abschließend erledigter Streitpunkt (RS0042031) vorliegt.