Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge wird in der Revision im wesentlichen wie in der Berufung ausgeführt. Sie geht davon aus, daß jede im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Geisteskrankheit eines Ehegatten die Geschäftsunfähigkeit desselben i S des § 2 des EheG zur Folge habe und Nichtigkeit der Ehe nach § 22 EheG bewirke; zur Eingehung einer Ehe sei die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich; die Ehe der Streitteile wäre also auch dann nichtig, wenn die Beklagte zur Zeit der Eheschließung in ihrer Geschäftsfähigkeit auch nur beschränkt gewesen sein sollte.Die Rechtsrüge wird in der Revision im wesentlichen wie in der Berufung ausgeführt. Sie geht davon aus, daß jede im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Geisteskrankheit eines Ehegatten die Geschäftsunfähigkeit desselben i S des Paragraph 2, des EheG zur Folge habe und Nichtigkeit der Ehe nach Paragraph 22, EheG bewirke; zur Eingehung einer Ehe sei die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich; die Ehe der Streitteile wäre also auch dann nichtig, wenn die Beklagte zur Zeit der Eheschließung in ihrer Geschäftsfähigkeit auch nur beschränkt gewesen sein sollte.
Demgegenüber hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß eine geistige Erkrankung je nach ihrem Grad Anlaß zu einer vollen oder einer beschränkten Entmündigung geben kann und daher nicht unbedingt Geschäftsunfähigkeit des Geisteskranken zur Folge haben muß, sondern auch zu einer beschränkten Geschäftsfähigkeit führen kann. Es hat sich zur Stütze seiner Ansicht insbesondere darauf berufen, daß das Ehegesetz in den Voraussetzungen zur Schließung einer Ehe und in den Auswirkungen auf diese ausdrücklich zwischen der Geschäftsunfähigkeit nach § 2 und der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 3 unterscheidet und daß ein Verstoß gegen das Eheverbot des § 3 nur einen Eheaufhebungsgrund nach § 35 darstellt, wogegen die Nichtbeachtung des § 2 Nichtigkeit der Ehe nach § 22 nach sich zieht.Demgegenüber hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß eine geistige Erkrankung je nach ihrem Grad Anlaß zu einer vollen oder einer beschränkten Entmündigung geben kann und daher nicht unbedingt Geschäftsunfähigkeit des Geisteskranken zur Folge haben muß, sondern auch zu einer beschränkten Geschäftsfähigkeit führen kann. Es hat sich zur Stütze seiner Ansicht insbesondere darauf berufen, daß das Ehegesetz in den Voraussetzungen zur Schließung einer Ehe und in den Auswirkungen auf diese ausdrücklich zwischen der Geschäftsunfähigkeit nach Paragraph 2 und der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach Paragraph 3, unterscheidet und daß ein Verstoß gegen das Eheverbot des Paragraph 3, nur einen Eheaufhebungsgrund nach Paragraph 35, darstellt, wogegen die Nichtbeachtung des Paragraph 2, Nichtigkeit der Ehe nach Paragraph 22, nach sich zieht.
Diesen Ausführungen kann die Revision nichts Stichhaltiges entgegensetzen.
Die Vorinstanzen haben den Begriff der Geschäftsunfähigkeit nach § 2 EheG richtig ausgelegt. Die Begriffe der Geschäftsunfähigkeit nach § 2 EheG und der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 3 EheG waren der österreichischen Gesetzessprache an sich fremd. Deshalb hat es der Gesetzgeber des Ehegesetzes für erforderlich gehalten, zur Erläuterung der in den §§ 2 und 3 verwendeten Ausdrücke im § 102 eine Legaldefinition zu geben, die an den Sprachgebrauch des ABGB (vgl §§ 21, 157, 176, 310, 567 und 865) anschließt (Wentzel in Klang[2] I/1 442). Darnach sind unter Geschäftsunfähigen Kinder, die nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, ferner Personen zu verstehen, die wegen Geisteskrankheit oder aus einem anderen Grund des Gebrauches der Vernunft beraubt sind, solange dieser Zustand dauert, oder die voll entmundigt sind. Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige, ferner Personen, die unter verlängerter Gewalt oder Vormundschaft stehen, beschränkt Entmundigte sowie Personen, für die ein vorläufiger Beistand bestellt ist, zu verstehen. Für die Beklagte, die zur Zeit der Eheschließung unbestrittenermaßen großjährig und nicht entmundigt war, käme als Grund einer Geschäftsunfähigkeit somit nur der fehlende Gebrauch der Vernunft in Betracht. Ihre mit dem Kläger geschlossene Ehe wäre nach § 22 EheG, da Geschäftsunfähigkeit wegen Bewußtlosigkeit oder einer nur vorübergehenden Störung ihrer Geistestätigkeit der Sachlage nach nicht in Betracht kommt, also dann nichtig, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Eheschließung des Gebrauches der Vernunft beraubt gewesen wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte das bei der Beklagten zur Zeit der Eheschließung bestehende neurasthenische Vorstadium, das schon als Beginn einer Geisteskrankheit anzusehen ist, absolute Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nicht zur Folge, was offensichtlich besagen soll, daß der Geisteszustand der Beklagten damals dem eines Kindes unter sieben Jahren nicht gleichzusetzen war, daß aber eine Geistesstörung minderen Grades doch gegeben war. Die Frage, ob bei einer Geistesstörung minderen Grades bis zum allfälligen Ausspruch der beschränkten Entmündigung volle Handlungsfähigkeit besteht oder ob die Grenzen der Handlungsfähigkeit der nicht entmundigten Geisteskranken von Fall zu Fall geprüft werden müssen, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung kontrovers entschieden (siehe die Zitate in MietSlg 6979, ferner JBl 1960, 558 und MietSlg 9357). Auf sie braucht aber nicht eingegangen werden, weil für den Kläger auch dann nichts gewonnen wäre, wenn man sich der letzteren Ansicht anschlösse. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand bei der Beklagten zur Zeit der Eheschließung jedenfalls keine solche Störung der Geistestätigkeit, daß sie deswegen den Vorgang der Eheschließung nicht erfassen konnte. Es kann also nicht davon die Rede sein, daß die Beklagte wegen der zur Zeit der Eheschließung bereits bestandenen Geisteskrankheit in bezug auf die Eheschließung geschäftsunfähig gewesen wäre.Die Vorinstanzen haben den Begriff der Geschäftsunfähigkeit nach Paragraph 2, EheG richtig ausgelegt. Die Begriffe der Geschäftsunfähigkeit nach Paragraph 2, EheG und der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach Paragraph 3, EheG waren der österreichischen Gesetzessprache an sich fremd. Deshalb hat es der Gesetzgeber des Ehegesetzes für erforderlich gehalten, zur Erläuterung der in den Paragraphen 2 und 3 verwendeten Ausdrücke im Paragraph 102, eine Legaldefinition zu geben, die an den Sprachgebrauch des ABGB vergleiche Paragraphen 21, 157, 176, 310, 567 und 865) anschließt (Wentzel in Klang[2] I/1 442). Darnach sind unter Geschäftsunfähigen Kinder, die nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, ferner Personen zu verstehen, die wegen Geisteskrankheit oder aus einem anderen Grund des Gebrauches der Vernunft beraubt sind, solange dieser Zustand dauert, oder die voll entmundigt sind. Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige, ferner Personen, die unter verlängerter Gewalt oder Vormundschaft stehen, beschränkt Entmundigte sowie Personen, für die ein vorläufiger Beistand bestellt ist, zu verstehen. Für die Beklagte, die zur Zeit der Eheschließung unbestrittenermaßen großjährig und nicht entmundigt war, käme als Grund einer Geschäftsunfähigkeit somit nur der fehlende Gebrauch der Vernunft in Betracht. Ihre mit dem Kläger geschlossene Ehe wäre nach Paragraph 22, EheG, da Geschäftsunfähigkeit wegen Bewußtlosigkeit oder einer nur vorübergehenden Störung ihrer Geistestätigkeit der Sachlage nach nicht in Betracht kommt, also dann nichtig, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Eheschließung des Gebrauches der Vernunft beraubt gewesen wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte das bei der Beklagten zur Zeit der Eheschließung bestehende neurasthenische Vorstadium, das schon als Beginn einer Geisteskrankheit anzusehen ist, absolute Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nicht zur Folge, was offensichtlich besagen soll, daß der Geisteszustand der Beklagten damals dem eines Kindes unter sieben Jahren nicht gleichzusetzen war, daß aber eine Geistesstörung minderen Grades doch gegeben war. Die Frage, ob bei einer Geistesstörung minderen Grades bis zum allfälligen Ausspruch der beschränkten Entmündigung volle Handlungsfähigkeit besteht oder ob die Grenzen der Handlungsfähigkeit der nicht entmundigten Geisteskranken von Fall zu Fall geprüft werden müssen, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung kontrovers entschieden (siehe die Zitate in MietSlg 6979, ferner JBl 1960, 558 und MietSlg 9357). Auf sie braucht aber nicht eingegangen werden, weil für den Kläger auch dann nichts gewonnen wäre, wenn man sich der letzteren Ansicht anschlösse. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand bei der Beklagten zur Zeit der Eheschließung jedenfalls keine solche Störung der Geistestätigkeit, daß sie deswegen den Vorgang der Eheschließung nicht erfassen konnte. Es kann also nicht davon die Rede sein, daß die Beklagte wegen der zur Zeit der Eheschließung bereits bestandenen Geisteskrankheit in bezug auf die Eheschließung geschäftsunfähig gewesen wäre.
Die von der Revision vertretene Ansicht, daß jede Geisteskrankheit Geschäftsunfähigkeit i S des § 2 EheG bewirke, ist, wie schon oben ausgeführt wurde, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen. Sie könnte sich allerdings auf Schwind, Eherecht, 67, berufen, der Geisteskranke den des Gebrauches der Vernunft aus anderen Gründen beraubten Personen gegenüberstellt und sie schlechthin als geschäftsunfähig i S des § 2 EheG bezeichnet. Berücksichtigt man aber, daß es in Österreich auch eine beschränkte Entmündigung wegen Geisteskrankheit gibt, worauf Volkmar - Antoni, Eherecht, 337, 338 verweisen, und daß der wegen Geisteskrankheit (minderen Grades) beschränkt Entmundigte beschränkt handlungsfähig bzw beschränkt geschäftsfähig i S des § 3 EheG ist, dann würde die oben erwähnte Ansicht zu der offensichtlich nicht zu billigenden Folgerung führen, daß die Geschäftsfähigkeit eines nicht entmundigten Geisteskranken durch die wegen der Geisteskrankheit ausgesprochene beschränkte Entmündigung insoferne erweitert wird, als der Geschäftsunfähige dadurch beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangen würde.Die von der Revision vertretene Ansicht, daß jede Geisteskrankheit Geschäftsunfähigkeit i S des Paragraph 2, EheG bewirke, ist, wie schon oben ausgeführt wurde, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen. Sie könnte sich allerdings auf Schwind, Eherecht, 67, berufen, der Geisteskranke den des Gebrauches der Vernunft aus anderen Gründen beraubten Personen gegenüberstellt und sie schlechthin als geschäftsunfähig i S des Paragraph 2, EheG bezeichnet. Berücksichtigt man aber, daß es in Österreich auch eine beschränkte Entmündigung wegen Geisteskrankheit gibt, worauf Volkmar - Antoni, Eherecht, 337, 338 verweisen, und daß der wegen Geisteskrankheit (minderen Grades) beschränkt Entmundigte beschränkt handlungsfähig bzw beschränkt geschäftsfähig i S des Paragraph 3, EheG ist, dann würde die oben erwähnte Ansicht zu der offensichtlich nicht zu billigenden Folgerung führen, daß die Geschäftsfähigkeit eines nicht entmundigten Geisteskranken durch die wegen der Geisteskrankheit ausgesprochene beschränkte Entmündigung insoferne erweitert wird, als der Geschäftsunfähige dadurch beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangen würde.