Die Rechtsmittelausführungen bringen keinen nach § 16 Abs 1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrund zur schlüssigen Darstellung.Die Rechtsmittelausführungen bringen keinen nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässigen Anfechtungsgrund zur schlüssigen Darstellung.
Die Rechtsmittelwerberin rügt, das Rekursgericht hätte ihre im Rekurs vom 27. April 1984 aufgestellte Behauptung, die Witwe sei praktisch ein Pflegefall, sie könne sich fast nicht mehr bewegen, zum Anlaß neuer ergänzender Beweisaufnahmen nehmen müssen, die Unterlassung solcher Erhebungen sei offensichtlich gesetzwidrig, zumal seit der Aufnahme der erstinstanzlichen Beweise (im Januar und Februar 1984 bis zur Rekursentscheidung vom 22. November 1985) sehr viel Zeit vergangen sei. Der ersten Instanz lagen ein Gutachten vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung und ein ärztliches Gutachten vor, das Rekursgericht erachtete diese Beweise als hinreichende und unbedenkliche Grundlagen für die Feststellung der strittigen Eignung der Witwe zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes. Tatfragen sind auch im Verfahren außer Streitsachen einer Nachprüfung durch das Gericht dritter Instanz entzogen. Die Rechtsmittelausführung, das Rekursgericht habe zu Unrecht von weiteren Erhebungen über einen erheblichen Tatumstand abgesehen, soll der Sache nach eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens aufzeigen. Verfahrensmängel sind aber nach § 16 Abs 1 AußStrG nur unter der Voraussetzung ein tauglicher Anfechtungsgrund, daß ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zu verneinen.Die Rechtsmittelwerberin rügt, das Rekursgericht hätte ihre im Rekurs vom 27. April 1984 aufgestellte Behauptung, die Witwe sei praktisch ein Pflegefall, sie könne sich fast nicht mehr bewegen, zum Anlaß neuer ergänzender Beweisaufnahmen nehmen müssen, die Unterlassung solcher Erhebungen sei offensichtlich gesetzwidrig, zumal seit der Aufnahme der erstinstanzlichen Beweise (im Januar und Februar 1984 bis zur Rekursentscheidung vom 22. November 1985) sehr viel Zeit vergangen sei. Der ersten Instanz lagen ein Gutachten vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung und ein ärztliches Gutachten vor, das Rekursgericht erachtete diese Beweise als hinreichende und unbedenkliche Grundlagen für die Feststellung der strittigen Eignung der Witwe zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes. Tatfragen sind auch im Verfahren außer Streitsachen einer Nachprüfung durch das Gericht dritter Instanz entzogen. Die Rechtsmittelausführung, das Rekursgericht habe zu Unrecht von weiteren Erhebungen über einen erheblichen Tatumstand abgesehen, soll der Sache nach eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens aufzeigen. Verfahrensmängel sind aber nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur unter der Voraussetzung ein tauglicher Anfechtungsgrund, daß ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Die von der Rechtsmittelwerberin bekämpfte einschränkende und mit der Reihung des überlebenden Ehegatten vor den Seitenverwandten des Erblassers übereinstimmende Auslegung des § 7 Z 3 KrntEHG ist nicht offenbar gesetzwidrig:Die von der Rechtsmittelwerberin bekämpfte einschränkende und mit der Reihung des überlebenden Ehegatten vor den Seitenverwandten des Erblassers übereinstimmende Auslegung des Paragraph 7, Ziffer 3, KrntEHG ist nicht offenbar gesetzwidrig:
Das Rekursgericht hat zunächst das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin in der Tagsatzung zur Abhandlungspflege vom 3. Mai 1983, der Erblasser habe die Liegenschaft von seiner Mutter im Erbwege erhalten (AS 68 der Abhandlungsakten) als richtig unterstellt. Die einzige aktenkundige Grundlage über den Eigentumserwerb des Erblassers findet sich in der Wiedergabe des Grundbuchstandes im Befund des landwirtschaftlichen Sachverständigen (AS 33). Danach waren die Eintragungsgrundlagen für die im Jahre 1941 erfolgte Einverleibung des Alleineigentums des Erblassers der Trauungsschein vom 7. April 1941 und der Übergabsvertrag vom 24. Juli 1941. Feststellungsmängel liegen aber dazu nicht vor. Denn selbst wenn die Richtigkeit der von der Rechtsmittelwerberin aufgestellten Tatsachenbehauptung unterstellt und damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für das sogenannte "Fallrecht" (vgl. dazu Webhofer im Klang Komm. 2 III, 808, derselbe Tiroler Höfegesetz, 83 und Kralik in Ehrenzweig System IV 3 , 380) als gegeben angenommen würden, kann in der berichtigenden Auslegung des § 7 Z 3 KrntEHG durch das Rekursgericht keine offenbare Gesetzwidrigkeit gefunden werden. Der überlebende Ehegatte leitet sein gesetzliches Erbrecht zum Unterschied von mitberufenen Seitenverwandten des Erblassers der zweiten Linie nicht aus dem Umstand der eigenen Abstammung von einem oder mehreren Vorfahren des Erblassers ab, sondern ausschließlich von dem Eheband, das ihn mit dem Erblasser verbunden hatte. Wenn diese erbrechtlich erhebliche unmittelbare Beziehung zum Erblasser der für andere gesetzlich zur Erbschaft berufene Personen als entscheidend gewerteten Abstammung gleichgehalten wird, wie dies vom Gesetzgeber in der Zuordnung des überlebenden Ehegatten sogar zu Verwandten der ersten Linie des Erblassers getan wird, liegt darin die systemgerechte, sinnvolle und keinesfalls als offenbar gesetzwidrig zu wertende Auslegung, daß die Abstammung von einem bestimmten Vorfahren nur dort ein Auswahlkriterium sein könne, wo der erbrechtliche Berufungsgrund überhaupt auf Verwandtschaft und nicht auf einer anderen familienrechtlichen Beziehung beruht.Das Rekursgericht hat zunächst das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin in der Tagsatzung zur Abhandlungspflege vom 3. Mai 1983, der Erblasser habe die Liegenschaft von seiner Mutter im Erbwege erhalten (AS 68 der Abhandlungsakten) als richtig unterstellt. Die einzige aktenkundige Grundlage über den Eigentumserwerb des Erblassers findet sich in der Wiedergabe des Grundbuchstandes im Befund des landwirtschaftlichen Sachverständigen (AS 33). Danach waren die Eintragungsgrundlagen für die im Jahre 1941 erfolgte Einverleibung des Alleineigentums des Erblassers der Trauungsschein vom 7. April 1941 und der Übergabsvertrag vom 24. Juli 1941. Feststellungsmängel liegen aber dazu nicht vor. Denn selbst wenn die Richtigkeit der von der Rechtsmittelwerberin aufgestellten Tatsachenbehauptung unterstellt und damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für das sogenannte "Fallrecht" vergleiche dazu Webhofer im Klang Komm. 2 römisch drei, 808, derselbe Tiroler Höfegesetz, 83 und Kralik in Ehrenzweig System römisch vier 3 , 380) als gegeben angenommen würden, kann in der berichtigenden Auslegung des Paragraph 7, Ziffer 3, KrntEHG durch das Rekursgericht keine offenbare Gesetzwidrigkeit gefunden werden. Der überlebende Ehegatte leitet sein gesetzliches Erbrecht zum Unterschied von mitberufenen Seitenverwandten des Erblassers der zweiten Linie nicht aus dem Umstand der eigenen Abstammung von einem oder mehreren Vorfahren des Erblassers ab, sondern ausschließlich von dem Eheband, das ihn mit dem Erblasser verbunden hatte. Wenn diese erbrechtlich erhebliche unmittelbare Beziehung zum Erblasser der für andere gesetzlich zur Erbschaft berufene Personen als entscheidend gewerteten Abstammung gleichgehalten wird, wie dies vom Gesetzgeber in der Zuordnung des überlebenden Ehegatten sogar zu Verwandten der ersten Linie des Erblassers getan wird, liegt darin die systemgerechte, sinnvolle und keinesfalls als offenbar gesetzwidrig zu wertende Auslegung, daß die Abstammung von einem bestimmten Vorfahren nur dort ein Auswahlkriterium sein könne, wo der erbrechtliche Berufungsgrund überhaupt auf Verwandtschaft und nicht auf einer anderen familienrechtlichen Beziehung beruht.
Aus dieser Erwägung kann die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 7 Z 3 KrntEHG, die darauf hinausläuft, den ersten Teil des Bedingungssatzes in der genannten Gesetzesstelle gegenüber seinem Wortlaut mit der Ergänzung zu lesen: Wenn der Erblasser kinderlos und ohne Hinterlassung eines Ehegatten verstorben ist und der Erblasser ... , im Ergebnis nicht offenbar gesetzwidrig sein.Aus dieser Erwägung kann die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des Paragraph 7, Ziffer 3, KrntEHG, die darauf hinausläuft, den ersten Teil des Bedingungssatzes in der genannten Gesetzesstelle gegenüber seinem Wortlaut mit der Ergänzung zu lesen: Wenn der Erblasser kinderlos und ohne Hinterlassung eines Ehegatten verstorben ist und der Erblasser ... , im Ergebnis nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Der Revisionsrekurs war mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.