Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 9. Feber 1989, 6 Ob 25/88, ausgeführt hat, ist er im vorliegenden Fall an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war. Gegenstand des Rechtsstreites ist nämlich die vom Kläger begehrte Übertragung des Alleineigentums bzw eines Miteigentumsanteiles an zwei Liegenschaften. Es sind daher eine Liegenschaft und ein Viertel-Miteigentumsanteil an einer zweiten Liegenschaft streitverfangen, so daß grundsteuerpflichtige unbewegliche Sachen den Streitgegenstand bilden, für dessen Bewertung gemäß § 60 Abs 2 JN der Einheitswert maßgebend ist. Gemäß dem nunmehr vorliegenden letzten, vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangenen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Villach vom 5. November 1986 wurde der Einheitswert für die Liegenschaft EZ 213 KG Dellach ab 1.Jänner 1985 mit 53.000 S festgestellt. Eine Einheitswertfeststellung für die Liegenschaft EZ 421 KG Dellach, bestehend aus dem Grundstück 221 Baufläche (Mühle) im Ausmaß von 33 m2, ist bisher im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 BewG 1955 nicht erfolgt (Schreiben des Finanzamtes Villach vom 2.Mai 1989). Danach sind Einheitswerte, deren Höhe beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen geringer ist als 2.000 S (beim Grundvermögen geringer als 5.000 S) nicht festzustellen. Der hier gemäß § 60 Abs 2 JN maßgebliche, dem Viertel-Miteigentumsanteil aliquote Einheitswert der Liegenschaft EZ 421 KG Dellach liegt daher jedenfalls unter dem Betrag von 500 S bzw 1.250 S. Daraus folgt aber bereits, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht bestätigend entschieden hat, insgesamt keinesfalls 60.000 S übersteigt. Die Revision des Klägers ist daher gemäß § 502 Abs 3 erster Satz ZPO unzulässig.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 9. Feber 1989, 6 Ob 25/88, ausgeführt hat, ist er im vorliegenden Fall an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war. Gegenstand des Rechtsstreites ist nämlich die vom Kläger begehrte Übertragung des Alleineigentums bzw eines Miteigentumsanteiles an zwei Liegenschaften. Es sind daher eine Liegenschaft und ein Viertel-Miteigentumsanteil an einer zweiten Liegenschaft streitverfangen, so daß grundsteuerpflichtige unbewegliche Sachen den Streitgegenstand bilden, für dessen Bewertung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN der Einheitswert maßgebend ist. Gemäß dem nunmehr vorliegenden letzten, vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangenen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Villach vom 5. November 1986 wurde der Einheitswert für die Liegenschaft EZ 213 KG Dellach ab 1.Jänner 1985 mit 53.000 S festgestellt. Eine Einheitswertfeststellung für die Liegenschaft EZ 421 KG Dellach, bestehend aus dem Grundstück 221 Baufläche (Mühle) im Ausmaß von 33 m2, ist bisher im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 25, BewG 1955 nicht erfolgt (Schreiben des Finanzamtes Villach vom 2.Mai 1989). Danach sind Einheitswerte, deren Höhe beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen geringer ist als 2.000 S (beim Grundvermögen geringer als 5.000 S) nicht festzustellen. Der hier gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN maßgebliche, dem Viertel-Miteigentumsanteil aliquote Einheitswert der Liegenschaft EZ 421 KG Dellach liegt daher jedenfalls unter dem Betrag von 500 S bzw 1.250 S. Daraus folgt aber bereits, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht bestätigend entschieden hat, insgesamt keinesfalls 60.000 S übersteigt. Die Revision des Klägers ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO unzulässig.
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen. Gemäß den §§ 41, 50 ZPO konnten ihr daher nur die Kosten der Beschaffung und Vorlage des Einheitswertbescheides - auf der Basis des Streitwertes gemäß § 60 Abs 2 JN - zugesprochen werden.Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen. Gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO konnten ihr daher nur die Kosten der Beschaffung und Vorlage des Einheitswertbescheides - auf der Basis des Streitwertes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN - zugesprochen werden.