Der Revisionsrekurs ist wegen fehlender Rechtsmittellegitimation des Komplementärs der Gesellschaft unzulässig.
Zur Anmeldung der Tatsachen nach §§ 106 und 107 HGB und somit auch einer Verlegung des Sitzes der Gesellschaft an einen anderen Ort sind gemäß § 108 HGB sämtliche Gesellschafter verpflichtet, auch wenn sie von der Geschäftsführung und der Vertretung ausgeschlossen sind oder einer Änderung widersprochen haben. Wenn auch der Sitz eines Einzelkaufmannes oder einer Personenhandelsgesellschaft sich lediglich danach bestimmt, wo die Verwaltung geführt wird, also durch objektive Merkmale und nicht nach dem Willen der Gesellschafter (etwa im Gesellschaftsvertrag) gekennzeichnet ist und der Eintragung im Firmenbuch nur deklarative Bedeutung zukommt, so besteht doch unabhängig von einem entsprechenden wirksamen Gesellschafterbeschluß eine öffentlich-rechtliche Pflicht sämtlicher Gesellschafter, die Sitzverlegung beim Firmenbuchgericht anzumelden; dies selbst dann, wenn die Veränderung erst während der Abwicklung der Gesellschaft eintritt (Torggler-Kucsko in Straube, HGB Rz 2 und 7 zu § 108; Fischer in Großkommentar3 Anm 4 und 8 zu § 107; Schlegelberger, HGB5 Rz 4 zu § 107). Aus der zwingenden Bestimmung des § 108 HGB iVm § 16 HGB ist auch eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Anmeldung abzuleiten, die Mitwirkung jedes Gesellschafters zur Anmeldung kann durch Klage geltend gemacht werden (vgl ecolex 1990, 154). Nur unter den Voraussetzungen des § 16 HGB - rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Firmenbuch - genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten.Zur Anmeldung der Tatsachen nach Paragraphen 106 und 107 HGB und somit auch einer Verlegung des Sitzes der Gesellschaft an einen anderen Ort sind gemäß Paragraph 108, HGB sämtliche Gesellschafter verpflichtet, auch wenn sie von der Geschäftsführung und der Vertretung ausgeschlossen sind oder einer Änderung widersprochen haben. Wenn auch der Sitz eines Einzelkaufmannes oder einer Personenhandelsgesellschaft sich lediglich danach bestimmt, wo die Verwaltung geführt wird, also durch objektive Merkmale und nicht nach dem Willen der Gesellschafter (etwa im Gesellschaftsvertrag) gekennzeichnet ist und der Eintragung im Firmenbuch nur deklarative Bedeutung zukommt, so besteht doch unabhängig von einem entsprechenden wirksamen Gesellschafterbeschluß eine öffentlich-rechtliche Pflicht sämtlicher Gesellschafter, die Sitzverlegung beim Firmenbuchgericht anzumelden; dies selbst dann, wenn die Veränderung erst während der Abwicklung der Gesellschaft eintritt (Torggler-Kucsko in Straube, HGB Rz 2 und 7 zu Paragraph 108,; Fischer in Großkommentar3 Anmerkung 4 und 8 zu Paragraph 107,; Schlegelberger, HGB5 Rz 4 zu Paragraph 107,). Aus der zwingenden Bestimmung des Paragraph 108, HGB in Verbindung mit Paragraph 16, HGB ist auch eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Anmeldung abzuleiten, die Mitwirkung jedes Gesellschafters zur Anmeldung kann durch Klage geltend gemacht werden vergleiche ecolex 1990, 154). Nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, HGB - rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Firmenbuch - genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten.
Das Firmenbuchgericht des bisherigen Firmensitzes hat vor der Weiterleitung an das Firmenbuchgericht des neuen Sitzes (§ 13a HGB) die formellen Vorausetzungen des Gesuches zu prüfen, zunächst also, ob die Anmeldung der Sitzverlegung von sämtlichen Gesellschaftern vorgenommen wurde. Fehlt es an diesem Erfordernis, ist das Gesuch mangels Antragslegitimation abzulehnen. Das Firmenbuchgericht wird in der Regel nur über Antrag tätig. Bei Verletzung öffentlich-rechtlicher Anmeldepflichten fordert § 24 FBG (früher §§ 14 HGB, 132 FGG) vom Firmenbuchgericht die Erzwingung der Anmeldung durch den Verpflichteten durch Beugestrafen, soferne dieser nicht dartut, daß die Verpflichtung nicht besteht. Diese Vorschrift richtet sich nur an das Firmenbuchgericht, das im öffentlichen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen vorzugehen hat und dient nicht den privaten Interessen der Beteiligten. Die Klarstellung zweifelhafter Rechts- und Tatsachenfragen ist den Beteiligten im Rechtsstreit zu überlassen. Wer ein amtswegiges Vorgehen angeregt hat, hat keine Parteistellung und ist nicht zum Rekurs gegen dessen Ablehnung legitimiert (HS 2311/111, 2314 mwN).Das Firmenbuchgericht des bisherigen Firmensitzes hat vor der Weiterleitung an das Firmenbuchgericht des neuen Sitzes (Paragraph 13 a, HGB) die formellen Vorausetzungen des Gesuches zu prüfen, zunächst also, ob die Anmeldung der Sitzverlegung von sämtlichen Gesellschaftern vorgenommen wurde. Fehlt es an diesem Erfordernis, ist das Gesuch mangels Antragslegitimation abzulehnen. Das Firmenbuchgericht wird in der Regel nur über Antrag tätig. Bei Verletzung öffentlich-rechtlicher Anmeldepflichten fordert Paragraph 24, FBG (früher Paragraphen 14, HGB, 132 FGG) vom Firmenbuchgericht die Erzwingung der Anmeldung durch den Verpflichteten durch Beugestrafen, soferne dieser nicht dartut, daß die Verpflichtung nicht besteht. Diese Vorschrift richtet sich nur an das Firmenbuchgericht, das im öffentlichen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen vorzugehen hat und dient nicht den privaten Interessen der Beteiligten. Die Klarstellung zweifelhafter Rechts- und Tatsachenfragen ist den Beteiligten im Rechtsstreit zu überlassen. Wer ein amtswegiges Vorgehen angeregt hat, hat keine Parteistellung und ist nicht zum Rekurs gegen dessen Ablehnung legitimiert (HS 2311/111, 2314 mwN).
Der Komplementär der Gesellschaft bestreitet nun keineswegs, daß nur eine Anmeldung der Sitzverlegung durch alle Gesellschafter zu einer antragsgemäßen Eintragung im Firmenbuch führen kann. Er erachtet sich ausschließlich dadurch beschwert, daß das Erstgericht ein amtswegiges Verfahren nach § 24 FBG nicht durchgeführt hat. Hiezu fehlt es aber an der Rechtsmittellegitimation, sodaß sein Rekurs aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war. Daß nicht schon das Rekursgericht mit Zurückweisung vorgegangen ist, kann, da kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden.Der Komplementär der Gesellschaft bestreitet nun keineswegs, daß nur eine Anmeldung der Sitzverlegung durch alle Gesellschafter zu einer antragsgemäßen Eintragung im Firmenbuch führen kann. Er erachtet sich ausschließlich dadurch beschwert, daß das Erstgericht ein amtswegiges Verfahren nach Paragraph 24, FBG nicht durchgeführt hat. Hiezu fehlt es aber an der Rechtsmittellegitimation, sodaß sein Rekurs aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war. Daß nicht schon das Rekursgericht mit Zurückweisung vorgegangen ist, kann, da kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden.