Der Kläger besitzt gegen Leopold B., den Gatten der Beklagten, einen rechtskräftigen Exekutionstitel auf Zahlung von 18.900 S samt 6% Zinsen seit 15. Dezember 1958 sowie 251 S 03 g Prozeßkosten und 485 S 63 g Exekutionskosten. Zwischen Leopold B. und seiner Gattin, der Beklagten, besteht eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft, in welche die Liegenschaft EZ. 227 Grundbuch S., Haus Nr. 26 in St. L., eingebracht wurde. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
Der Kläger stellte das Begehren, die Beklagte sei zur ungeteilten Hand mit Leopold B. schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ. 227 Grundbuch S. die oben genannten Beträge zu zahlen, und begrundete dieses Begehren damit, daß die Beklagte mit dem der Gütergemeinschaft unterworfenen Vermögen für die Schulden ihres Gatten zur ungeteilten Hand hafte.
Die Beklagte wendete dagegen ein, daß in dem später eröffneten Ausgleichsverfahren über das Vermögen ihres Gatten ein Ausgleich zustandegekommen sei, nach dem die Gläubiger eine 100%ige Quote, zahlbar in zwei Raten, und zwar 50% innerhalb eines Jahres nach Annahme des Ausgleichs, 50% innerhalb weiterer neun Monate, erhalten sollten, daß aber beide, Zahlungsfristen noch nicht abgelaufen seien und infolgedessen der Klageanspruch noch nicht fällig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß im Ausgleichsverfahren gegen den Gatten der Beklagten am 10. April 1959 ein gerichtlicher Ausgleich geschlossen worden sei, wonach der Ausgleichsschuldner seine Verbindlichkeiten zu 100% in zwei gleichen Raten, die erste zwölf Monate nach Annahme des Ausgleiches, somit am 10. April 1960, die zweite nach weiteren neun Monaten, somit am 10. Jänner 1961, zu erfüllen habe, und daß dieser Ausgleich am 9. Juni 1959 bestätigt worden sei. Da die Beklagte auf Grund der Gütergemeinschaft für die Schulden ihres Gatten nicht als Mitschuldnerin, sondern nur sachlich mit dem Anteil am gütergemeinschaftlichen Vermögen hafte, stehe die im Ausgleich gewährte Stundung als anspruchshemmende Tatsache ihrer Haftung entgegen. Ihre sachliche Haftung sei von der Fälligkeit der persönlichen Schuld ihres Gatten abhängig.
Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß zufolge Gütergemeinschaft das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt gehöre. Das habe zur Folge, daß für die Verbindlichkeiten des einen Ehegatten - und zwar nicht nur das Innenverhältnis, sondern auch gegenüber den Gläubigern das ihm ungeteilt mit dem anderen Ehegatten gehörige Vermögen, das Gesamtgut, hafte. Dessenungeachtet blieben jedoch die Verbindlichkeiten nach wie vor solche des einen Ehegatten und würden nicht zu solchen auch des anderen. Der andere Ehegatte hafte für sie nur sachlich mit dem Gesamtgut. Da aber das Gesamtgut ungeteilt beiden Ehegatten gehöre, hafteten auf diese Weise beide für einen und einer für alle, so daß sie insoweit Gesamtschuldner seien, als die Zahlung des einen den anderen befreie. Trotzdem könnten sie nicht als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 888 ff. ABGB. angesprochen werden. Die Verbindlichkeit sei nach wie vor ausschließlich eine solche des einen Ehegatten, von dem sie eingegangen wurde, nicht aber eine solche des anderen Ehegatten, möge er auch für sie sachlich mit dem Gesamtgut haften. Das Gesamtschuldverhältnis nach den §§ 888 ff. ABGB. setze jedoch eine selbständige Verpflichtung jedes der mehreren Mitschuldner für die Schuld, und zwar für eben dieselbe Schuld, voraus. Die Mitschuldner hafteten demnach aus der von ihnen persönlich eingegangenen Verpflichtung, während bei der Gütergemeinschaft eine persönliche Verpflichtung nur des einen Ehegatten bestehe, wogegen der andere eine solche nicht habe, er vielmehr nur für die persönliche Verpflichtung des anderen Ehegatten sachlich mit dem Gesamtgut hafte. Seine sachliche Haftung werde daher ausschließlich durch die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten bestimmt - er selbst habe keine Verbindlichkeit -, und sie bestehe nur insoweit, als die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten bestehe. Sobald diese Verbindlichkeit des anderen Ehegatten aufhöre oder eine Änderung erfahre, höre auch die sachliche Haftung mit dem Gesamtgut auf bzw. erfahre sie die entsprechende Änderung. Die sachliche Haftung könne demnach immer nur insoweit stattfinden, als die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten aufrecht bestehe. Im Falle der Gütergemeinschaft kämen daher die Rechtswirkungen des Ausgleiches dem anderen Ehegatten, der für die Schulden des im Ausgleich befindlichen Gatten sachlich nur mit dem Gesamtgut hafte, zustatten. Es wirke infolgedessen die dem Gatten der Beklagten für seine Schuld durch den bestätigten Ausgleich gewährte Stundung auf die sachliche Haftung mit dem Gesamtgut auf die Weise, daß sie nur nach Maßgabe dieser Stundung stattfinde, d. h. daß sie mangels Fälligkeit der Verbindlichkeit noch nicht Platz greifen könne. Die Beklagte könne daher aus der sachlichen Haftung mit der der Gütergemeinschaft unterworfenen Liegenschaft derzeit nicht in Anspruch genommen werden. Mangels einer gemeinschaftlichen Schuld im Sinne der §§ 888 ff. ABGB. könne gegen die Beklagte auch nicht die Bestimmung des § 48 AO. zugunsten der Ausgleichsgläubiger angewendet werden. Desgleichen lägen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 46 Abs. 1 AO. nicht vor.Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß zufolge Gütergemeinschaft das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt gehöre. Das habe zur Folge, daß für die Verbindlichkeiten des einen Ehegatten - und zwar nicht nur das Innenverhältnis, sondern auch gegenüber den Gläubigern das ihm ungeteilt mit dem anderen Ehegatten gehörige Vermögen, das Gesamtgut, hafte. Dessenungeachtet blieben jedoch die Verbindlichkeiten nach wie vor solche des einen Ehegatten und würden nicht zu solchen auch des anderen. Der andere Ehegatte hafte für sie nur sachlich mit dem Gesamtgut. Da aber das Gesamtgut ungeteilt beiden Ehegatten gehöre, hafteten auf diese Weise beide für einen und einer für alle, so daß sie insoweit Gesamtschuldner seien, als die Zahlung des einen den anderen befreie. Trotzdem könnten sie nicht als Gesamtschuldner im Sinne der Paragraphen 888, ff. ABGB. angesprochen werden. Die Verbindlichkeit sei nach wie vor ausschließlich eine solche des einen Ehegatten, von dem sie eingegangen wurde, nicht aber eine solche des anderen Ehegatten, möge er auch für sie sachlich mit dem Gesamtgut haften. Das Gesamtschuldverhältnis nach den Paragraphen 888, ff. ABGB. setze jedoch eine selbständige Verpflichtung jedes der mehreren Mitschuldner für die Schuld, und zwar für eben dieselbe Schuld, voraus. Die Mitschuldner hafteten demnach aus der von ihnen persönlich eingegangenen Verpflichtung, während bei der Gütergemeinschaft eine persönliche Verpflichtung nur des einen Ehegatten bestehe, wogegen der andere eine solche nicht habe, er vielmehr nur für die persönliche Verpflichtung des anderen Ehegatten sachlich mit dem Gesamtgut hafte. Seine sachliche Haftung werde daher ausschließlich durch die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten bestimmt - er selbst habe keine Verbindlichkeit -, und sie bestehe nur insoweit, als die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten bestehe. Sobald diese Verbindlichkeit des anderen Ehegatten aufhöre oder eine Änderung erfahre, höre auch die sachliche Haftung mit dem Gesamtgut auf bzw. erfahre sie die entsprechende Änderung. Die sachliche Haftung könne demnach immer nur insoweit stattfinden, als die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten aufrecht bestehe. Im Falle der Gütergemeinschaft kämen daher die Rechtswirkungen des Ausgleiches dem anderen Ehegatten, der für die Schulden des im Ausgleich befindlichen Gatten sachlich nur mit dem Gesamtgut hafte, zustatten. Es wirke infolgedessen die dem Gatten der Beklagten für seine Schuld durch den bestätigten Ausgleich gewährte Stundung auf die sachliche Haftung mit dem Gesamtgut auf die Weise, daß sie nur nach Maßgabe dieser Stundung stattfinde, d. h. daß sie mangels Fälligkeit der Verbindlichkeit noch nicht Platz greifen könne. Die Beklagte könne daher aus der sachlichen Haftung mit der der Gütergemeinschaft unterworfenen Liegenschaft derzeit nicht in Anspruch genommen werden. Mangels einer gemeinschaftlichen Schuld im Sinne der Paragraphen 888, ff. ABGB. könne gegen die Beklagte auch nicht die Bestimmung des Paragraph 48, AO. zugunsten der Ausgleichsgläubiger angewendet werden. Desgleichen lägen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, AO. nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.