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Entscheidung 6 Ob 41/23g×

Entscheidung 6 Ob 41/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob41/23g

Entscheidungsdatum

24.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. E*, beide vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.557,11 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. November 2022, GZ 6 R 113/22i-70, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 16. März 2022, GZ 28 C 849/19t-60, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin begehrte von den beiden Beklagten die Bezahlung von 14.557,11 EUR sA zur ungeteilten Hand.

[2]                  Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten mit 13.920,90 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren gegen diesen sowie das gesamte Klagebegehren gegen die Erstbeklagte ab.

[3]           Die Klägerin erhob die Berufung nur hinsichtlich der Erstbeklagten im Umfang von 13.920,90 EUR sA.

[4]                  Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[5]                  Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[6]           Die Aktenvorlage ist verfehlt.

[7] Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

[8]           Hier hat die Klägerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz auch zutreffend den an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision gestellt.

[9] Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E138161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00041.23G.0324.000

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20230324_OGH0002_0060OB00041_23G0000_000