Dr. Otto T., der Beklagte, vertrat im Jahr 1958 für ganz Österreich die dänische Firma J. & Co., welche sich mit dem Vertrieb von M.- Telefonverstärkern befaßt, die von der Radiofabrik A. erzeugt werden. Mit gleichlautenden Verträgen, bei deren Abschluß er durch den von ihm bevollmächtigten Verkaufsleiter der Firma J. & Co. namens F. vertreten wurde, überließ er am 17. Juli 1958 dem Erstkläger und am 18. Juli 1958 dem Zweitkläger die Generalvertretung und das Alleinverkaufsrecht für das Gebiet von Oberösterreich bzw. von Salzburg und Niederösterreich. Gleichzeitig verkaufte er den beiden Klägern je 36 M.-Telefonverstärker um Preis von 1500 S pro Stück. Von den Bestimmungen dieser Verträge sind folgende Punkte besonders erwähnenswert:
"1. Der M.-Telefonverstärker wird in einem kompletten Satz ... geliefert, bestehend aus dem Gehäuse mit der gesamten Verstärkeranlage, die durch Anschluß an gewöhnlichen Steckkontakt ... betrieben wird ..., ferner aus dem Lautsprecher mit Zuleitungsanschluß, verpackt in einer solchen Weise, daß der Weiterversand ohne Umpacken stattfinden kann.
5. Jedem M.-Telefonverstärker liegt eine schriftliche sechsmonatige Garantieerklärung bei, die sowohl die Radioröhren, Konstruktionsfehler als auch die Betriebssicherheit einschließt und vom Verkaufsdatum des Generalvertreters an gerechnet wird.
Der M.-Telefonverstärker ist ein sehr robuster und betriebssicherer Apparat, und ein Service wird daher nur in wenigen Ausnahmefällen notwendig sein. Die eventuellen Kosten hiefür werden für die Dauer der Garantiezeit 100%ig von der Firma Dr. T. getragen, die dem Generalvertreter dessen Auslagen im Fall einer Reparatur ersetzt.
11. Sofern die Firma Dr. T. den Vertrag kundigt oder in wesentlichen Punkten gegen ihn verstößt, ist sie verpflichtet, die beim Generalvertreter befindlichen Apparate zu dem vollen Rechnungsbetrag zurückzukaufen ..." Die von den beiden Klägern gekauften Geräte wurden ihnen vom Beklagten einige Tage nach Vertragsabschluß unter Einziehung der Fakturenbeträge von je 45.000 S mittels Nachnahme geliefert.
Mit den vorliegenden, am 9. Dezember 1958 überreichten und zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen belangten die beiden Kläger den Beklagten auf "Rückkauf" der noch bei ihnen befindlichen Apparate und "Zahlung des Kaufpreises", und zwar der Erstkläger ursprünglich in Ansehung von 22 Apparaten bzw. 33.000 S, schließlich in Ansehung von 24 Apparaten bzw. 36.000 S, der Zweitkläger in Ansehung von 28 Apparaten bzw. 42.000 S, je samt Anhang. Sie grundeten den Klagsanspruch u. a. darauf, daß der Beklagte die eingeklagten Beträge aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung bzw. wegen listiger Irreführung rückzuzahlen habe. Sie brachten hiezu vor, F. habe ihnen bei Vertragsabschluß zugesagt, daß das Gerät einwandfrei funktioniere, daß es in Österreich zum Patent angemeldet worden sei und daß in Österreich keine anderen Apparate dieser Art auf den Markt kämen. Er habe ihnen das Gerät in einem Hotel in L. auch zur Probe vorgeführt, und zwar auf eine Art und Weise, daß anzunehmen gewesen sei, es funktioniere. Nachträglich habe sich aber herausgestellt, daß alle Zusagen unrichtig gewesen seien. Telefonverstärker würden auch in Österreich erzeugt und auf den Markt gebracht. Der M.-Telefonverstärker sei in Österreich nicht zum Patent angemeldet worden. Die Apparate seien unbrauchbar, da die Möglichkeit der Verständigung mit den Gesprächspartnern schlecht sei. Es hätten nur einige Gefälligkeitsverkäufe getätigt werden können.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten Beträge samt Anhang Zug um Zug gegen Rücklieferung der bei den Klägern noch befindlichen Geräte.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstrichters mit der Begründung, daß die Kläger nach dem Ergebnis der Probevorführung darauf vertrauen durften, es sei ihnen ein Gerät zum Kauf angeboten worden, welches im Orts- und im Fernverkehr eine im wesentlichen von Störungen freie, deutliche, der Natur der Sache und den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Verwendung gestatten werde. Diese Eigenschaften fehlten dem Gerät, weil die im Verfahren festgestellte übermäßige Pfeifneigung, die Behinderung bei Gesprächen im Ortsverkehr und die gänzliche Unverwendbarkeit bei Gesprächen im Fernverkehr den ordentlichen Gebrauch der Sache verhinderten. Diese Mängel seien unbehebbar. Die Kläger hätten ihren auf § 377 HGB. beruhenden Verpflichtungen entsprochen, und zwar habe der Erstkläger bereits mit Schreiben vom 28. Juli 1958 die Pfeifneigung angezeigt, woran nichts ändere, daß dies in der Form einer Anfrage um Ratschläge für die gehörige Bedienung der Geräte erfolgt sei. Der Zweitkläger habe dem Beklagten nach Eingang von Kundenreklamationen mit Schreiben vom 21. August 1958 den wesentlichen und unbehebbaren Mangel, daß der andere Gesprächsteilnehmer meist sehr schlecht höre, bekanntgegeben. Es sei dabei in Betracht zu ziehen, daß es sich bei den Klägern um Nichtfachleute handle, für welche die Mängel nicht sofort als Konstruktionsmängel erkennbar gewesen seien. Von einer Genehmigung der Ware durch die Kläger könne nicht gesprochen werden. Auf die Frage, ob dem Beklagten arglistiges Vorgehen seines Bevollmächtigten F. angelastet werden könne, habe nicht eingegangen werden müssen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstrichters mit der Begründung, daß die Kläger nach dem Ergebnis der Probevorführung darauf vertrauen durften, es sei ihnen ein Gerät zum Kauf angeboten worden, welches im Orts- und im Fernverkehr eine im wesentlichen von Störungen freie, deutliche, der Natur der Sache und den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Verwendung gestatten werde. Diese Eigenschaften fehlten dem Gerät, weil die im Verfahren festgestellte übermäßige Pfeifneigung, die Behinderung bei Gesprächen im Ortsverkehr und die gänzliche Unverwendbarkeit bei Gesprächen im Fernverkehr den ordentlichen Gebrauch der Sache verhinderten. Diese Mängel seien unbehebbar. Die Kläger hätten ihren auf Paragraph 377, HGB. beruhenden Verpflichtungen entsprochen, und zwar habe der Erstkläger bereits mit Schreiben vom 28. Juli 1958 die Pfeifneigung angezeigt, woran nichts ändere, daß dies in der Form einer Anfrage um Ratschläge für die gehörige Bedienung der Geräte erfolgt sei. Der Zweitkläger habe dem Beklagten nach Eingang von Kundenreklamationen mit Schreiben vom 21. August 1958 den wesentlichen und unbehebbaren Mangel, daß der andere Gesprächsteilnehmer meist sehr schlecht höre, bekanntgegeben. Es sei dabei in Betracht zu ziehen, daß es sich bei den Klägern um Nichtfachleute handle, für welche die Mängel nicht sofort als Konstruktionsmängel erkennbar gewesen seien. Von einer Genehmigung der Ware durch die Kläger könne nicht gesprochen werden. Auf die Frage, ob dem Beklagten arglistiges Vorgehen seines Bevollmächtigten F. angelastet werden könne, habe nicht eingegangen werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.