Entscheidung 6 Ob 42/01x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Karl H*****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs einer ehrverletzenden Äußerung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2000, GZ 5 R 176/00i-18, womit über die Berufungen beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. Mai 2000, GZ 17 Cg 46/98s-11, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Klagebegehren geht von einem Bedeutungsinhalt der Äußerung des Beklagten aus, der sich nur aus einer rein wörtlichen Auslegung unter Vernachlässigung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs (dazu MR 1995, 16; MR 1999, 76 uva) ergibt. Nach diesem ist die Auslegung des Berufungsgerichtes aber vertretbar. Der Beklagte setzte sich gegen eine Rücktrittsaufforderung einer politischen Partei zur Wehr, die von ihm die politische Verantwortlichkeit für Straftaten eines untergeordneten Partei- oder Vereinsfunktionärs einfordert, obwohl sie selbst in mehrere Skandale verwickelt war: Dass im Verantwortungsbereich der Klägerin im Jahr 1998 zwei besonders spektakuläre Kriminalfälle anhängig waren, ist unstrittig. Die Äußerung des Beklagten basiert auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Klagebegehren geht von einem Bedeutungsinhalt der Äußerung des Beklagten aus, der sich nur aus einer rein wörtlichen Auslegung unter Vernachlässigung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs (dazu MR 1995, 16; MR 1999, 76 uva) ergibt. Nach diesem ist die Auslegung des Berufungsgerichtes aber vertretbar. Der Beklagte setzte sich gegen eine Rücktrittsaufforderung einer politischen Partei zur Wehr, die von ihm die politische Verantwortlichkeit für Straftaten eines untergeordneten Partei- oder Vereinsfunktionärs einfordert, obwohl sie selbst in mehrere Skandale verwickelt war: Dass im Verantwortungsbereich der Klägerin im Jahr 1998 zwei besonders spektakuläre Kriminalfälle anhängig waren, ist unstrittig. Die Äußerung des Beklagten basiert auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00042.01X.0315.000
Dokumentnummer
JJT_20010315_OGH0002_0060OB00042_01X0000_000