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Entscheidung 6 Ob 42/01x×

Entscheidung 6 Ob 42/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob42/01x

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Karl H*****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs einer ehrverletzenden Äußerung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2000, GZ 5 R 176/00i-18, womit über die Berufungen beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. Mai 2000, GZ 17 Cg 46/98s-11, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Klagebegehren geht von einem Bedeutungsinhalt der Äußerung des Beklagten aus, der sich nur aus einer rein wörtlichen Auslegung unter Vernachlässigung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs (dazu MR 1995, 16; MR 1999, 76 uva) ergibt. Nach diesem ist die Auslegung des Berufungsgerichtes aber vertretbar. Der Beklagte setzte sich gegen eine Rücktrittsaufforderung einer politischen Partei zur Wehr, die von ihm die politische Verantwortlichkeit für Straftaten eines untergeordneten Partei- oder Vereinsfunktionärs einfordert, obwohl sie selbst in mehrere Skandale verwickelt war: Dass im Verantwortungsbereich der Klägerin im Jahr 1998 zwei besonders spektakuläre Kriminalfälle anhängig waren, ist unstrittig. Die Äußerung des Beklagten basiert auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E61205 06A00421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00042.01X.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0060OB00042_01X0000_000