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Entscheidung 6 Ob 42/20z×

Entscheidung 6 Ob 42/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob42/20z

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI G*****, vertreten durch Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P*****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 220.646,98 EUR (Revisionsinteresse 107.787,89 EUR), über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Jänner 2020, GZ 11 R 189/19y-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RS0043573 [T47]; Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 503, Rz 139 ff; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 503, Rz 23). Dies gilt auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt nicht aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft wurde (RS0043573 [T2, T29]).

Die Nebenintervenientin erhob in ihrer Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Ersturteils ausschließlich eine Beweisrüge, wandte sich aber nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das dem Kläger aufgrund eines – ihm zuzurechnenden – Sorgfaltsverstoßes des Geschäftsführers der Nebenintervenientin ein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB auferlegte. Der Nebenintervenientin ist es daher verwehrt, in ihrer außerordentlichen Revision die Beurteilung des Verhaltens ihres Geschäftsführers als rechtswidrig zu bekämpfen.

2. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die vom Berufungsgericht abgeänderte Verschuldensteilung richtet, wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.

Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RS0087606 [T1]). Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen – von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]).

Mit dem Vorbringen, der Geschäftsführer der Nebenintervenientin habe mit einer Überprüfung des von ihm verfassten Vertragstexts durch den – rechtlich kompetenteren – beklagten Notar rechnen können, wird keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dargetan. Die Revisionswerberin lässt außer Acht, dass ihr Geschäftsführer die Nachfrage des Beklagten zu den relevanten Vertragsbestimmungen abtat und sinngemäß äußerte, dies solle nicht Sorge des Beklagten sein. Ausgehend von diesen Feststellungen kann dem Revisionsvorbringen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts entnommen werden.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E128776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00042.20Z.0625.000

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200625_OGH0002_0060OB00042_20Z0000_000