1. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RS0043573 [T47]; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 Rz 139 ff; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 503 Rz 23). Dies gilt auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt nicht aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft wurde (RS0043573 [T2, T29]).1. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RS0043573 [T47]; Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 503, Rz 139 ff; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 503, Rz 23). Dies gilt auch dann, wenn das Ersturteil nur in einem bestimmten Punkt nicht aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft wurde (RS0043573 [T2, T29]).
Die Nebenintervenientin erhob in ihrer Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Ersturteils ausschließlich eine Beweisrüge, wandte sich aber nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das dem Kläger aufgrund eines – ihm zuzurechnenden – Sorgfaltsverstoßes des Geschäftsführers der Nebenintervenientin ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB auferlegte. Der Nebenintervenientin ist es daher verwehrt, in ihrer außerordentlichen Revision die Beurteilung des Verhaltens ihres Geschäftsführers als rechtswidrig zu bekämpfen.Die Nebenintervenientin erhob in ihrer Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Ersturteils ausschließlich eine Beweisrüge, wandte sich aber nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das dem Kläger aufgrund eines – ihm zuzurechnenden – Sorgfaltsverstoßes des Geschäftsführers der Nebenintervenientin ein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB auferlegte. Der Nebenintervenientin ist es daher verwehrt, in ihrer außerordentlichen Revision die Beurteilung des Verhaltens ihres Geschäftsführers als rechtswidrig zu bekämpfen.
2. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die vom Berufungsgericht abgeänderte Verschuldensteilung richtet, wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.2. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die vom Berufungsgericht abgeänderte Verschuldensteilung richtet, wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606 [T1]). Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen – von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]).Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RS0087606 [T1]). Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen – von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]).
Mit dem Vorbringen, der Geschäftsführer der Nebenintervenientin habe mit einer Überprüfung des von ihm verfassten Vertragstexts durch den – rechtlich kompetenteren – beklagten Notar rechnen können, wird keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dargetan. Die Revisionswerberin lässt außer Acht, dass ihr Geschäftsführer die Nachfrage des Beklagten zu den relevanten Vertragsbestimmungen abtat und sinngemäß äußerte, dies solle nicht Sorge des Beklagten sein. Ausgehend von diesen Feststellungen kann dem Revisionsvorbringen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts entnommen werden.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.