Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 43/23a×

Entscheidung 6 Ob 43/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob43/23a

Entscheidungsdatum

24.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ö*, 2. P*, beide vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei I*, Deutschland, vertreten durch Prager Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Wien, wegen 675.485,21 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. November 2022, GZ 1 R 112/22p-100, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. April 2022, GZ 4 Cg 56/17h-95, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Berufungsgericht hob einen Teil des erstinstanzlichen (stattgebenden) Feststellungsurteils als nichtig auf, änderte mit Teilurteil das übrige erstinstanzliche stattgebende Feststellungsurteil dahin ab, dass das Feststellungsbegehren abgewiesen wurde, hob den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Leistungsurteils auf und verwies insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, nahm das Berufungsgericht nicht vor.

[2]           Gegen „das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts“ richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Beklagten. Aus den weiteren Rechtsmittelausführungen ist erkennbar, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich auf das vom Aufhebungsbeschluss betroffene Leistungsbegehren mit einem „Revisionsinteresse“ von 378.284,29 EUR bezieht.

[3]           Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nur zulässig,

1. soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat;

2. soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

[5] Ein Fall nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt nicht vor.

[6] Einem Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO steht entgegen, dass das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt – wie hier – ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen vergleiche RS0043898).

[7]           Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E137922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00043.23A.0324.000

Im RIS seit

19.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230324_OGH0002_0060OB00043_23A0000_000