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Entscheidung 6 Ob 46/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob46/21i

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Hargassner und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A*****, geboren am *****, in Pflege und Erziehung der Mutter E*****, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Rückführung der Minderjährigen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Jänner 2021, GZ 3 R 369/20t-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revisionsrekurswerberin zeigt keine Rechtsfrage der von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität auf. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, begründet das von der Mutter als Rückführungshindernis geltend gemachte Herausreißen der Minderjährigen aus ihrer vertrauten Umgebung und ihrem sozialen emotionalen Umfeld nicht die in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ geforderte erhebliche, konkrete und aktuelle Gefahr vergleiche 6 Ob 242/20m; Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht Artikel 13, HKÜ Rz 11 mwN) und geht nicht über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinaus. Dadurch wird die Minderjährige auch nicht in eine „unzumutbare Lage“ gebracht. Die gegenteilige Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin liefe darauf hinaus, dass zumindest bei Kleinkindern eine Rückführung nach dem HKÜ nie zulässig wäre. Dass diese Auffassung nicht der Rechtslage entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Textnummer

E131065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00046.21I.0325.000

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210325_OGH0002_0060OB00046_21I0000_000