Aus der Begründung:
Die Beklagte rügt, daß sich das Rekursgericht zur Begründung seiner Ansicht, es wäre zunächst festzustellen gewesen, ob ein Einleitungsbescheid ergangen sei, zu Unrecht auf die Bestimmung des § 34 (1) FGG. 1951 berufen habe, weil das FLG. 1950 eine der genannten Bestimmung gleiche Vorschrift nicht enthalte. Die Beklagte versucht, unter Hinweis auf die §§ 58, 60, 73 und 84 FLG. 1950 darzutun, daß nach burgenländischem Landesrecht schon ein Parteienantrag an die Agrarbehörde genüge, um die gerichtliche Zuständigkeit auszuschließen. Richtig ist nun, daß § 7 FLG. 1950 nur die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch Bescheid ausdrücklich anordnet. Daß aber auch ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nicht nur das Zusammenlegungsverfahren durch Bescheid der Agrarbehörde einzuleiten ist, ergibt sich schon aus § 8 FLG. 1950 (Verbindung der Zusammenlegung mit einer Teilung oder Regelung), dessen Abs. 2 die bescheidmäßige Einleitung des Verfahrens regelt, insbesondere aber aus § 90 FLG. 1950, wonach der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Einleitung eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens ... in der Ortsgemeinde kundzumachen und den namentlich angeführten Behörden mitzuteilen ist. Den Bestimmungen des FLG. 1950 kann sohin eine abweichende Regelung von der Grundsatzbestimmung des § 34 (1) FGG. 1951, wonach auch im Teilungsverfahren die Einleitung sowie der Abschluß des Verfahrens durch Bescheid auszusprechen ist, nicht entnommen werden. Daß es sich hier um einen formellen Bescheid handeln muß, ergibt sich schon aus der im Abs. 3 des § 34 FGG. 1951 von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens statuierten Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Teilung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Da mit Einleitung des Verfahrens die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen ist, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören würden, so auch die gerichtliche Zuständigkeit, bedarf es schon aus diesem Gründe der Erlassung eines formellen Einleitungsbescheides. Daß aber ein solcher formeller Bescheid seitens der Agrarbehörde bisher nicht erlassen wurde, kann dem beiliegenden Akte des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eindeutig entnommen werden, dessen Inhalt erkennen läßt, daß auf Grund des Antrages auf Aufteilung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erst vorbereitende Schritte eingeleitet wurden. Da sohin ein Teilungsverfahren bisher nicht eingeleitet wurde, steht die Bestimmung des § 34 (3) FGG. 1951 der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Klage nicht entgegen. Eine außerhalb eines Teilungsverfahrens von der Agrarbehörde gemäß § 35 FGG. 1951 zu treffende Entscheidung könnte aber nur die Feststellung der Teilgenossen und ihrer Anteilsrechte somit eine Vorfrage des geltend gemachten Leistungsanspruches zum Gegenstand haben, so daß auch unter Bedachtnahme auf die letztzitierte Gesetzesstelle der Zulässigkeit des Rechtsweges kein Hindernis entgegensteht.Die Beklagte rügt, daß sich das Rekursgericht zur Begründung seiner Ansicht, es wäre zunächst festzustellen gewesen, ob ein Einleitungsbescheid ergangen sei, zu Unrecht auf die Bestimmung des Paragraph 34, (1) FGG. 1951 berufen habe, weil das FLG. 1950 eine der genannten Bestimmung gleiche Vorschrift nicht enthalte. Die Beklagte versucht, unter Hinweis auf die Paragraphen 58, 60, 73 und 84 FLG. 1950 darzutun, daß nach burgenländischem Landesrecht schon ein Parteienantrag an die Agrarbehörde genüge, um die gerichtliche Zuständigkeit auszuschließen. Richtig ist nun, daß Paragraph 7, FLG. 1950 nur die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch Bescheid ausdrücklich anordnet. Daß aber auch ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nicht nur das Zusammenlegungsverfahren durch Bescheid der Agrarbehörde einzuleiten ist, ergibt sich schon aus Paragraph 8, FLG. 1950 (Verbindung der Zusammenlegung mit einer Teilung oder Regelung), dessen Absatz 2, die bescheidmäßige Einleitung des Verfahrens regelt, insbesondere aber aus Paragraph 90, FLG. 1950, wonach der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Einleitung eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens ... in der Ortsgemeinde kundzumachen und den namentlich angeführten Behörden mitzuteilen ist. Den Bestimmungen des FLG. 1950 kann sohin eine abweichende Regelung von der Grundsatzbestimmung des Paragraph 34, (1) FGG. 1951, wonach auch im Teilungsverfahren die Einleitung sowie der Abschluß des Verfahrens durch Bescheid auszusprechen ist, nicht entnommen werden. Daß es sich hier um einen formellen Bescheid handeln muß, ergibt sich schon aus der im Absatz 3, des Paragraph 34, FGG. 1951 von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens statuierten Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Teilung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Da mit Einleitung des Verfahrens die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen ist, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören würden, so auch die gerichtliche Zuständigkeit, bedarf es schon aus diesem Gründe der Erlassung eines formellen Einleitungsbescheides. Daß aber ein solcher formeller Bescheid seitens der Agrarbehörde bisher nicht erlassen wurde, kann dem beiliegenden Akte des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eindeutig entnommen werden, dessen Inhalt erkennen läßt, daß auf Grund des Antrages auf Aufteilung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erst vorbereitende Schritte eingeleitet wurden. Da sohin ein Teilungsverfahren bisher nicht eingeleitet wurde, steht die Bestimmung des Paragraph 34, (3) FGG. 1951 der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Klage nicht entgegen. Eine außerhalb eines Teilungsverfahrens von der Agrarbehörde gemäß Paragraph 35, FGG. 1951 zu treffende Entscheidung könnte aber nur die Feststellung der Teilgenossen und ihrer Anteilsrechte somit eine Vorfrage des geltend gemachten Leistungsanspruches zum Gegenstand haben, so daß auch unter Bedachtnahme auf die letztzitierte Gesetzesstelle der Zulässigkeit des Rechtsweges kein Hindernis entgegensteht.