Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen der Tatbestand des Wuchers nicht gegeben ist, weil weder Zwangslage, noch Unerfahrenheit und auch nicht etwa Leichtsinn, Verstandesschwäche oder Gemütsaufregung bei Abschluß des Darlehensvertrages auf Seite der Beklagten vorlagen. Soweit in der Revisionsbeantwortung etwas anderes behauptet wird, geht sie von urteilsfremden Voraussetzungen aus. Legt man der Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde, daß die Beklagten, die zur Zeit des Darlehensvertrages in durchaus keinen schlechten Vermögensverhältnissen waren, das Darlehen als Kaufleute nur aufgenommen haben, um verhältnismäßig günstig von einer aufzulösenden Firma Waren zu kaufen, dann kann vom Vorliegen des Tatbestandes des Wuchers keine Rede sein.
Damit ist aber den Beklagten die Möglichkeit genommen, den Darlehensvertrag aus dem Rechtsgrunde des § 879 ABGB. anzufechten. Wohl ist die Aufzählung im § 879 ABGB. nur eine beispielsweise und es kann unter Umständen auch, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 ABGB. herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers gegeben sind (SZ. VIII 61, JBl. 1946 S. 65, siehe aber die Begründung der E. Rspr. 1937 Nr. 161). Es ist aber auch ein Umkehrschluß aus der Beispielsaufzählung möglich. Für seine Zulässigkeit ist die Tendenz des die Generalklausel enthaltenden Gesetzes, die Bedeutung der Klausel in seinem Gefüge und die Gestaltung der aufgezählten Sondertatbestände maßgebend (Gschnitzer in Klang[2] IV 188, Klang, JBl. 1946 S. 63 ff.). Dieser Umkehrschluß muß aus der Bestimmung des § 879 (2) Z. 4 ABGB. dann gezogen werden, wenn nichts anderes vorliegt als die Vereinbarung eines übermäßigen Zinsfußes. Dies folgt daraus, daß es seit dem Reichsgesetz RGBl. 62/1868 keine Beschränkung des vertragsmäßigen Zinsfußes gibt. Der Vertragsfreiheit sind hier, sofern nicht die Voraussetzungen des § 879 (2) Z. 4 gegeben sind, grundsätzlich keine Schranken gesetzt (Stanzl in Klang[2] IV 758). Hier ist mit Rücksicht auf die Gestaltung des aufgezählten Sondertatbestandes des § 879 (2) Z. 4. unter den auch die wucherische Vereinbarung übermäßiger Zinsen fällt, in Verbindung mit dem Gesetz RGBl. 62/1868, das eine gesetzliche Beschränkung des Zinsfußes ausdrücklich ablehnt, der Umkehrschluß geboten, daß dann, wenn die Tatbestandsmerkmale des Wuchers abgesehen von der Übermäßigkeit des Entgeltes nicht gegeben sind, aus der Höhe des vereinbarten Zinsfußes allein nicht die Ungültigkeit der Zinsenvereinbarung abgeleitet werden kann.Damit ist aber den Beklagten die Möglichkeit genommen, den Darlehensvertrag aus dem Rechtsgrunde des Paragraph 879, ABGB. anzufechten. Wohl ist die Aufzählung im Paragraph 879, ABGB. nur eine beispielsweise und es kann unter Umständen auch, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des Paragraph 879, ABGB. herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers gegeben sind (SZ. römisch acht 61, JBl. 1946 S. 65, siehe aber die Begründung der E. Rspr. 1937 Nr. 161). Es ist aber auch ein Umkehrschluß aus der Beispielsaufzählung möglich. Für seine Zulässigkeit ist die Tendenz des die Generalklausel enthaltenden Gesetzes, die Bedeutung der Klausel in seinem Gefüge und die Gestaltung der aufgezählten Sondertatbestände maßgebend (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 188, Klang, JBl. 1946 S. 63 ff.). Dieser Umkehrschluß muß aus der Bestimmung des Paragraph 879, (2) Ziffer 4, ABGB. dann gezogen werden, wenn nichts anderes vorliegt als die Vereinbarung eines übermäßigen Zinsfußes. Dies folgt daraus, daß es seit dem Reichsgesetz RGBl. 62 aus 1868, keine Beschränkung des vertragsmäßigen Zinsfußes gibt. Der Vertragsfreiheit sind hier, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 879, (2) Ziffer 4, gegeben sind, grundsätzlich keine Schranken gesetzt (Stanzl in Klang[2] römisch vier 758). Hier ist mit Rücksicht auf die Gestaltung des aufgezählten Sondertatbestandes des Paragraph 879, (2) Ziffer 4, unter den auch die wucherische Vereinbarung übermäßiger Zinsen fällt, in Verbindung mit dem Gesetz RGBl. 62 aus 1868,, das eine gesetzliche Beschränkung des Zinsfußes ausdrücklich ablehnt, der Umkehrschluß geboten, daß dann, wenn die Tatbestandsmerkmale des Wuchers abgesehen von der Übermäßigkeit des Entgeltes nicht gegeben sind, aus der Höhe des vereinbarten Zinsfußes allein nicht die Ungültigkeit der Zinsenvereinbarung abgeleitet werden kann.