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Entscheidung 6 Ob 48/03g×

Entscheidung 6 Ob 48/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob48/03g

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Dr. Klaus Dieter R*****, vertreten durch Mag. Hans-Christian Obernberger, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 800,56 EUR, über die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Dezember 2002, GZ 3 R 357/02a-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. September 2002, GZ 3 C 357/02g-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte 800,56 EUR für im Auftrag des Beklagten durchgeführte Spachtelarbeiten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit, bestätigte das Urteil im Übrigen und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Dessen ungeachtet erhob der Beklagte gegen das Berufungsurteil ein als "außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel mit einem auf vollständige Abweisung der Klage zielenden Abänderungsantrag, den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung und den hilfsweisen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteiles und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. Die Rechtsmittelzulässigkeit erachtet der Beklagte deshalb als gegeben, weil ein gravierender Verfahrensmangel vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die durch Paragraph 501, ZPO angeordnete Beschränkung der Rechtsmittelgründe nicht aufgegriffen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht, ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in jedem Fall unzulässig. Ein in Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO genannter Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Da der Entscheidungsgegenstand unter der genannten Grenze liegt, wäre die Revision selbst bei Vorliegen einer Nichtigkeit des Verfahrens unzulässig; die Nichtigkeit würde durch die Rechtskraft geheilt. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kommt es nicht an.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist demnach gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E69296 6Ob48.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00048.03G.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20030320_OGH0002_0060OB00048_03G0000_000