Aus der Begründung:
Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens, wie es allenfalls die gegenständliche Forderung der Klägerin aus Warenlieferungen gewesen sein mag, ist gemäß § 1486 ABGB. mit 3 Jahren festgesetzt. Wenn aber für eine solche Forderung ein Pfandrecht eingetragen ist, so verjährt sie erst in 30 Jahren (Klang[2] VI S. 621). Diese Rechtsauffassung wird aus der Geschichte und aus dem Zweck der kurzen Verjährung abgeleitet. Die 3 jährige Verjährung für Forderungen des täglichen Lebens besteht erst seit der III. Teilnovelle zum ABGB. Nach der Regierungsvorlage sprach dafür das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil es nach Verlauf einer längeren Zeit unmöglich sei, einen Beweis zu erbringen, daß derartige Forderungen berichtigt seien. Die Ausstellung von Quittungen und Rechnungen über solche Forderungen sei nicht üblich und auch dort, wo sie ausgestellt würden, sei ihre Aufbewahrung durch 30 Jahre eine unerträgliche Belastung. Auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte wurden für die kürzere Verjährungszeit geltend gemacht, vor allem die Erwägung, daß die Berichtigung solcher Forderungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung aus dem laufenden Einkommen erfolgen soll, daß sie aber, wenn sie längere Zeit ausständig seien, zu einer Höhe anschwellen könnten, durch welche die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners erschüttert werden könnten. Diese Argumente treffen aber nicht zu, wenn für die Forderung ein Pfandrecht im öffentlichen Buch einverleibt wurde. Die Beweisschwierigkeiten sind hier nicht vorhanden, weil es allgemein üblich ist, bei Zahlung einer Hypothek eine einverleibungsfähige Quittung zu nehmen und zu geben. Auch die volkswirtschaftlichen Bedenken der Regierungsvorlage fallen hier weg, weil erfahrungsgemäß für solche Forderungen des täglichen Lebens erst dann Hypotheken begrundet werden, wenn sie schon zu einer gewissen Höhe angewachsen sind und aus dem laufenden Einkommen nicht mehr berichtigt werden können. Andererseits widerspricht eine kurzfristige Verjährung von Hypotheken auch dem Rechtsempfinden der Bevölkerung, die in einer Hypothek ein auf Dauer berechnetes Rechtsinstitut zu erblicken gewohnt ist (SZ. XX 103). Der Versuch des Rekurses, § 1483 ABGB. zur Begründung seiner abweichenden Rechtsansicht heranzuziehen, muß schon deswegen scheitern, weil diese Gesetzesstelle für Hypotheken nicht anwendbar ist (Klang[2] VI S. 617).Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens, wie es allenfalls die gegenständliche Forderung der Klägerin aus Warenlieferungen gewesen sein mag, ist gemäß Paragraph 1486, ABGB. mit 3 Jahren festgesetzt. Wenn aber für eine solche Forderung ein Pfandrecht eingetragen ist, so verjährt sie erst in 30 Jahren (Klang[2] römisch sechs S. 621). Diese Rechtsauffassung wird aus der Geschichte und aus dem Zweck der kurzen Verjährung abgeleitet. Die 3 jährige Verjährung für Forderungen des täglichen Lebens besteht erst seit der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB. Nach der Regierungsvorlage sprach dafür das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil es nach Verlauf einer längeren Zeit unmöglich sei, einen Beweis zu erbringen, daß derartige Forderungen berichtigt seien. Die Ausstellung von Quittungen und Rechnungen über solche Forderungen sei nicht üblich und auch dort, wo sie ausgestellt würden, sei ihre Aufbewahrung durch 30 Jahre eine unerträgliche Belastung. Auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte wurden für die kürzere Verjährungszeit geltend gemacht, vor allem die Erwägung, daß die Berichtigung solcher Forderungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung aus dem laufenden Einkommen erfolgen soll, daß sie aber, wenn sie längere Zeit ausständig seien, zu einer Höhe anschwellen könnten, durch welche die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners erschüttert werden könnten. Diese Argumente treffen aber nicht zu, wenn für die Forderung ein Pfandrecht im öffentlichen Buch einverleibt wurde. Die Beweisschwierigkeiten sind hier nicht vorhanden, weil es allgemein üblich ist, bei Zahlung einer Hypothek eine einverleibungsfähige Quittung zu nehmen und zu geben. Auch die volkswirtschaftlichen Bedenken der Regierungsvorlage fallen hier weg, weil erfahrungsgemäß für solche Forderungen des täglichen Lebens erst dann Hypotheken begrundet werden, wenn sie schon zu einer gewissen Höhe angewachsen sind und aus dem laufenden Einkommen nicht mehr berichtigt werden können. Andererseits widerspricht eine kurzfristige Verjährung von Hypotheken auch dem Rechtsempfinden der Bevölkerung, die in einer Hypothek ein auf Dauer berechnetes Rechtsinstitut zu erblicken gewohnt ist (SZ. römisch zwanzig 103). Der Versuch des Rekurses, Paragraph 1483, ABGB. zur Begründung seiner abweichenden Rechtsansicht heranzuziehen, muß schon deswegen scheitern, weil diese Gesetzesstelle für Hypotheken nicht anwendbar ist (Klang[2] römisch sechs S. 617).
Die 30 jährige Verjährungsfrist ist hinsichtlich der gegenständlichen Forderung aber nicht abgelaufen, da sie durch Anerkenntnis unterbrochen wurde. Diese Wirkung hat nicht nur das ausdrückliche Anerkenntnis, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, genüge auch eine Rechtshandlung des Schuldners, aus der seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschlossen werden kann, so im Falle von Teilzahlungen, wenn es zweifelsfrei ist, daß der Schuldner mit ihnen nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt (SZ. XXIV 153, RZ. 1962 S. 277, Klang[2] S. 653). Diese Voraussetzung ist aber bei den bis zum Jahre 1940 geleisteten Zahlungen, unter Berufung auf welche die Beklagte seinerzeit die Abweisung der von der Klägerin eingebrachten Klage erreichte, gegeben.Die 30 jährige Verjährungsfrist ist hinsichtlich der gegenständlichen Forderung aber nicht abgelaufen, da sie durch Anerkenntnis unterbrochen wurde. Diese Wirkung hat nicht nur das ausdrückliche Anerkenntnis, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, genüge auch eine Rechtshandlung des Schuldners, aus der seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschlossen werden kann, so im Falle von Teilzahlungen, wenn es zweifelsfrei ist, daß der Schuldner mit ihnen nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt (SZ. römisch 24 153, RZ. 1962 S. 277, Klang[2] S. 653). Diese Voraussetzung ist aber bei den bis zum Jahre 1940 geleisteten Zahlungen, unter Berufung auf welche die Beklagte seinerzeit die Abweisung der von der Klägerin eingebrachten Klage erreichte, gegeben.
Kann somit die Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen werden, so bedarf es der Prüfung der geltend gemachten Forderung dem Gründe und der Höhe nach durch das Erstgericht. Was das Begehren auf Zahlung des Gegenwertes der Dollar-Forderung in inländischer Währung nach dem Warenkurs im Zeitpunkte der Zahlung betrifft, ist dieses im Hinblick darauf, daß es sich bei der Klagsforderung, wie aus der Pfandbestellungsurkunde hervorgeht, nicht um eine effektive Fremdwährungsschuld handelt, unbedenklich. Der Versuch der Beklagten, aus der Forderung der Klägerin in dem vorausgegangenen Verfahren von 13.875.25 RM eine Umwandlung ihrer Forderung in eine RM-Forderung und damit im Sinne des Schillinggesetzes 1945 nunmehr eine gleich hohe Schillingforderung anzunehmen, muß schon deswegen scheitern, weil einerseits im Falle der Zahlungsverzögerung der Gläubiger die Wahl hat, ob er Zahlung in Fremd- oder Landeswährung und letzterenfalls, ob zum Kurs des Verfalls- oder des Zahlungstages verlangen will (Stanzl in Klang[2] IV S. 729) und andererseits in dem vorausgegangenen Verfahren eine offene Forderung der Klägerin nach den geleisteten Teilzahlungen überhaupt nicht bestand.Kann somit die Klage nicht wegen Verjährung abgewiesen werden, so bedarf es der Prüfung der geltend gemachten Forderung dem Gründe und der Höhe nach durch das Erstgericht. Was das Begehren auf Zahlung des Gegenwertes der Dollar-Forderung in inländischer Währung nach dem Warenkurs im Zeitpunkte der Zahlung betrifft, ist dieses im Hinblick darauf, daß es sich bei der Klagsforderung, wie aus der Pfandbestellungsurkunde hervorgeht, nicht um eine effektive Fremdwährungsschuld handelt, unbedenklich. Der Versuch der Beklagten, aus der Forderung der Klägerin in dem vorausgegangenen Verfahren von 13.875.25 RM eine Umwandlung ihrer Forderung in eine RM-Forderung und damit im Sinne des Schillinggesetzes 1945 nunmehr eine gleich hohe Schillingforderung anzunehmen, muß schon deswegen scheitern, weil einerseits im Falle der Zahlungsverzögerung der Gläubiger die Wahl hat, ob er Zahlung in Fremd- oder Landeswährung und letzterenfalls, ob zum Kurs des Verfalls- oder des Zahlungstages verlangen will (Stanzl in Klang[2] römisch vier S. 729) und andererseits in dem vorausgegangenen Verfahren eine offene Forderung der Klägerin nach den geleisteten Teilzahlungen überhaupt nicht bestand.