Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens behauptet die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe sich in unrichtiger Anwendung von Verfahrensgesetzen weder mit dem ursprünglichen noch mit dem ergänzenden Vorbringen hinsichtlich der Wechselgarantie und der deutschen Rechtslage hiezu auseinandergesetzt. Zur Erörterung dieses Fragenkomplexes hätte umsomehr Anlaß bestanden, als das Erstgericht weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang materiell auf das Klagsvorbringen hinsichtlich der Garantie eingegangen sei und „es bei einer übrigens verfehlten Anwendung von Verjährungsbestimmungen“ habe bewenden lassen. Der Mangel an Verfahrensergebnissen sei offenkundig mit ein Grund gewesen, welcher den Obersten Gerichtshof seinerzeit bewogen habe, es bei einer Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes zu belassen. Bei seiner zu § 496 ZPO vertretenen, auf Fasching gestützten Ansicht habe das Berufungsgericht übersehen, daß es seinerzeit das Urteil des Erstgerichtes ausdrücklich gemäß § 496 Abs. 1 Z. 2 und 3 ZPO aufgehoben habe.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens behauptet die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe sich in unrichtiger Anwendung von Verfahrensgesetzen weder mit dem ursprünglichen noch mit dem ergänzenden Vorbringen hinsichtlich der Wechselgarantie und der deutschen Rechtslage hiezu auseinandergesetzt. Zur Erörterung dieses Fragenkomplexes hätte umsomehr Anlaß bestanden, als das Erstgericht weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang materiell auf das Klagsvorbringen hinsichtlich der Garantie eingegangen sei und „es bei einer übrigens verfehlten Anwendung von Verjährungsbestimmungen“ habe bewenden lassen. Der Mangel an Verfahrensergebnissen sei offenkundig mit ein Grund gewesen, welcher den Obersten Gerichtshof seinerzeit bewogen habe, es bei einer Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes zu belassen. Bei seiner zu Paragraph 496, ZPO vertretenen, auf Fasching gestützten Ansicht habe das Berufungsgericht übersehen, daß es seinerzeit das Urteil des Erstgerichtes ausdrücklich gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO aufgehoben habe.
Der Oberste Gerichtshof ist in seiner den im ersten Rechtsgang gefällten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bestätigenden Entscheidung der Ansicht der zweiten Instanz, das Verfahren sei auch hinsichtlich des auf das Wechselgeschäft gestützten Anspruches ergänzungsbedürftig, entgegengetreten und er hat ausführlich dargelegt, daß die Ansprüche aus diesem Geschäft verjährt sind und wegen des durch Verjährung eingetretenen Verlustes aus diesem Geschäft auch keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Rechtsansicht für das weitere Verfahren gemäß § 511 Abs. 1 ZPO bindend war. Hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es zufolge dieser Rechtsansicht hinsichtlich der aus dem Wechselgeschäft abgeleiteten Ansprüche keiner Verfahrensergänzung mehr bedarf, konnte die Klägerin dazu kein ergänzendes Vorbringen mehr erstatten. Das Wechselgeschäft war somit nicht mehr Gegenstand des auf Grund des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahrens (vgl. dazu die in der SZ Band 38 unter Nr. 96 veröffentlichte Entscheidung, in welcher dies hinsichtlich der in einem Aufhebungsbeschluß abschließend beurteilten Frage der Verjährung ausgesprochen wurde; ferner EvBl 1959, S. 132, Nr. 76; Fasching, Komm. z. d.ZPG, IV, S. 213). Von einer unrichtigen Anwendung von Verfahrensgesetzen wegen Nichtbeachtung eines weiteren zum Wechselgeschäft erstatteten Vorbringens der Klägerin durch das Berufungsgericht kann daher keine Rede sein.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Rechtsansicht für das weitere Verfahren gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO bindend war. Hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es zufolge dieser Rechtsansicht hinsichtlich der aus dem Wechselgeschäft abgeleiteten Ansprüche keiner Verfahrensergänzung mehr bedarf, konnte die Klägerin dazu kein ergänzendes Vorbringen mehr erstatten. Das Wechselgeschäft war somit nicht mehr Gegenstand des auf Grund des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahrens vergleiche dazu die in der SZ Band 38 unter Nr. 96 veröffentlichte Entscheidung, in welcher dies hinsichtlich der in einem Aufhebungsbeschluß abschließend beurteilten Frage der Verjährung ausgesprochen wurde; ferner EvBl 1959, S. 132, Nr. 76; Fasching, Komm. z. d.ZPG, römisch vier, S. 213). Von einer unrichtigen Anwendung von Verfahrensgesetzen wegen Nichtbeachtung eines weiteren zum Wechselgeschäft erstatteten Vorbringens der Klägerin durch das Berufungsgericht kann daher keine Rede sein.
Ein weiterer Verfahrensmangel soll darin liegen, daß das Berufungsgericht die in der Berufung der Klägerin zu den aus dem Wechselgeschäft abgeleiteten Ansprüchen angeführte deutsche Rechtsprechung nicht beachtet und die Frage des Inhaltes des anzuwendenden deutschen Rechtes nicht geprüft habe. Die Revisionswerberin führt dazu aus, die materiell-rechtliche Bindung an die Bestimmungen des anzuwendenden deutschen Rechtes habe Vorrang vor prozeßrechtlichen Erwägungen.
Auch damit unternimmt die Klägerin nur den untauglichen Versuch, der Bindungswirkung der vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Juni 1973, 6 Ob 265/72, ausgesprochenen Rechtsansicht zu entgehen. Diese Bindungswirkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß nach Fällung jener Entscheidung Tatsachen behauptet werden, aus denen sich ergeben soll, auf den Fall wäre deutsches Recht anzuwenden gewesen.
Soweit die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge sich abermals mit der Bindungswirkung befaßt, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Frage in den Verfahrensgesetzen geregelt ist (§ 511 Abs. 1 ZPO). Zu ihr wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge Stellung genommen.Soweit die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge sich abermals mit der Bindungswirkung befaßt, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Frage in den Verfahrensgesetzen geregelt ist (Paragraph 511, Absatz eins, ZPO). Zu ihr wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge Stellung genommen.
Das übrige Vorbringen in der Rechtsrüge muß aber schon deshalb unbeachtet bleiben, weil auch der Oberste Gerichtshof an seine in der im ersten Rechtsgang ergangenen bereits mehrfach zitierten Entscheidung ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist (SZ 24/139, SZ 27/22 u.v.a.), zumal in der Zwischenzeit über die in Betracht kommenden Rechtsfragen eine Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 8 OGHG) nicht ergangen ist (Fasching a.a.O., S. 227 ff; JB1 1972, S. 327 u.a., zuletzt 6 Ob 74/73).Das übrige Vorbringen in der Rechtsrüge muß aber schon deshalb unbeachtet bleiben, weil auch der Oberste Gerichtshof an seine in der im ersten Rechtsgang ergangenen bereits mehrfach zitierten Entscheidung ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist (SZ 24/139, SZ 27/22 u.v.a.), zumal in der Zwischenzeit über die in Betracht kommenden Rechtsfragen eine Entscheidung eines verstärkten Senates (Paragraph 8, OGHG) nicht ergangen ist (Fasching a.a.O., S. 227 ff; JB1 1972, S. 327 u.a., zuletzt 6 Ob 74/73).
Von dieser Rechtsansicht ausgehend, wurde das Klagebegehren hinsichtlich des aus dem Wechselgeschäft abgeleiteten Anspruches mit Recht abgewiesen.
Die Revision mußte daher erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.