Sofern §§ 19 bis 25 JN - wie für den vorliegenden Fall - keine Sonderregelungen enthalten, richtet sich das Rechtsmittelverfahren wie auch die Vertretungspflicht durch Anwälte im Ablehnungsverfahren nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (EFSlg 85.134 und 87.946; RIS-Justiz RS0006000 und RS0035708; Ballon aaO § 24 JN Rz 7 mwN; Mayr aaO § 24 JN Rz 1).Sofern Paragraphen 19 bis 25 JN - wie für den vorliegenden Fall - keine Sonderregelungen enthalten, richtet sich das Rechtsmittelverfahren wie auch die Vertretungspflicht durch Anwälte im Ablehnungsverfahren nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (EFSlg 85.134 und 87.946; RIS-Justiz RS0006000 und RS0035708; Ballon aaO Paragraph 24, JN Rz 7 mwN; Mayr aaO Paragraph 24, JN Rz 1).
In Ehescheidungssachen besteht zwar für das Verfahren erster Instanz keine absolute, sondern nur relative Anwaltspflicht (§ 29 Abs 1 ZPO), im Rechtsmittelverfahren herrscht jedoch auch hier Anwaltspflicht, § 27 Abs 2 gilt nicht (Zib in Fasching, Zivilprozessgesetze II1 § 27 ZPO Rz 30). § 520 Abs 1 ZPO, wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Anwalts versehen sein müssen, ist daher auch dann anzuwenden, wenn die Ablehnung in einem (streitigen) Ehescheidungsverfahren erfolgte.In Ehescheidungssachen besteht zwar für das Verfahren erster Instanz keine absolute, sondern nur relative Anwaltspflicht (Paragraph 29, Absatz eins, ZPO), im Rechtsmittelverfahren herrscht jedoch auch hier Anwaltspflicht, Paragraph 27, Absatz 2, gilt nicht (Zib in Fasching, Zivilprozessgesetze II1 Paragraph 27, ZPO Rz 30). Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Anwalts versehen sein müssen, ist daher auch dann anzuwenden, wenn die Ablehnung in einem (streitigen) Ehescheidungsverfahren erfolgte.
Der Ablehnungswerber ist - obgleich er unter Fristsetzung zur Verbesserung seines Rekursschriftsatzes durch Nachbringung einer Anwaltsunterschrift aufgefordert wurde, diesem Auftrag nicht nachgekommen. Das Rekursgericht hat sein Rechtsmittel zutreffend zurückgewiesen.
2. Zu 6 Ob 6/05h:
Der Revisionsrekurswerber hat den Beschluss des Rekursgerichts vom 11. März 2004 nicht nur mit Revisionsrekurs vom 24. 3. 2004, sondern auch noch durch einen weiteren Rechtsmittelschriftsatz vom 27. 3. 2004 (ON 23) bekämpft.
Das Erstgericht hat diesen weiteren Schriftsatz wegen Einmaligkeit des (zuerst eingebrachten) Rechtsmittels zurückgewiesen.
Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers war inhaltsleer. Das Erstgericht hat daraufhin den Rechtsmittelwerber zur inhaltlichen Verbesserung seines Rechtsmittels vorgeladen, eine Protokollierung war jedoch in der Folge unterblieben, weil der Rechtsmittelwerber zwischenzeitig auch im Ablehnungsverfahren durch einen Anwalt vertreten war, dem das Erstgericht das inhaltsleere Rechtsmittel zugestellt hatte. Der Vertreter des Rechtsmittelwerbers unterfertigte den Schriftsatz, vervollständigte ihn aber nicht.
Das Rekursgericht wies das inhaltsleere Rechtsmittel des Ablehnungswerbers zurück. Der Schriftsatz enthalte lediglich eine dem österreichischen Zivilverfahrensrecht unbekannte Rechtsmittelanmeldung. Ein (weiteres) Verbesserungsverfahren sei nicht erforderlich, weil der Inhaltsmangel anlässlich der Beibringung der Anwaltsunterschrift hätte beseitigt werden können.
Der als „Rekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Dass eine Verbesserung des inhaltsleeren Schriftsatzes unterblieben ist, ist nicht auf ein Fehlverhalten des Erstgerichts zurückzuführen. Dem Rechtsmittelwerber stand die Möglichkeit offen, den zunächst ohne Beiziehung seines Anwalts - wie er selbst im Rechtsmittel ausführte „vorsorglich" - eingebrachten Schriftsatz anlässlich der Unterfertigung durch seinen Anwalt (die dieser in offener Verbesserungsfrist auch ausgeführt hatte) inhaltlich verbessern zu lassen. Das Unterbleiben einer inhaltlichen Verbesserung lässt in Anbetracht der - dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers wohl bekannten ständigen Rechtsprechung, wonach jeder Partei nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zusteht und weitere Rechtsmittelschriften unzulässig sind - nur darauf schließen, dass er die Aussichtslosigkeit des gegen die Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelschriftsatzes erhobenen Rechtsmittels erkannt und deshalb eine Verbesserung unterlassen hat.
Beide Revisionsrekurse sind somit unberechtigt.