Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zur Zulässigkeit eines die Gesellschaftsform der (echten) Gesellschaft m.b.H. & Co. KG bezeichnenden, aber in Klammer gesetzten Firmenzusatzes hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.1.1987, 6 Ob 10/86, wörtlich ausgeführt:
"Der Oberste Gerichtshof hält an seiner jüngeren Rechtsprechung fest, wonach bei der abgeleiteten Firma einer Gesellschaft m.b.H. & Co. KG im engeren Sinn zum Ausdruck gebracht werden muß, daß der einzige Komplementär eine Gesellschaft m.b.H. ist (SZ 51/40; JBl 1984, 263 mwN).
Zur Frage, wie die Rechtsform zum Ausdruck gebracht werden soll, hat bereits das Rekursgericht auf die Ausführungen von Priester (NJW 1975, 238 ff insbes. 242), Wünsch (GesRZ 1976, 8), Wagner (NZ 1984, 58), Jud (NZ 1984, 59), Sieveking (MDR 1974, 904 f) und Bokelmann (Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen 3 Rz 784 ff insbes. 805 f) verwiesen. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die Forderung eines Teiles dieser Autoren, den Zusatz "Gesellschaft & Co. KG" in Klammer zu setzen, um zu vermeiden, daß vermutet werde, es handle sich nicht um eine abgeleitete Firma, sondern die Firma stamme von der (namengebenden) Komplementärgesellschaft, schon deshalb nicht zielführend ist, weil dieser Umstand beim mündlichen Gebrauch des Firmennamens nicht zum Ausdruck kommt. Vor allem trifft es aber zu, daß die Bedeutung eines derartigen in Klammer gesetzten Gesellschaftszusatzes derzeit nicht allgemein bekannt und der Klammerausdruck daher geeignet ist, Verwirrung zu stiften. Der Klammerausdruck wird vom Publikum nicht als Bestandteil des Firmenwortlautes, sondern allenfalls als Erklärung des Inhaltes der Eintragung aufgefaßt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil des interessierten Publikums zur Auffassung gelangt, durch den Klammerausdruck werde auf einen seinerzeitigen Firmenwortlaut hingewiesen. Ein solcher in Klammer gesetzter Zusatz ist daher eher geeignet, Verwirrung zu stiften, als das Publikum über die Haftungsverhältnisse aufzuklären.
Den Rechtsmittelwerbern ist allerdings beizupflichten, daß die von einem Teil der Lehre gegen den Zusatz
"Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" erhobenen Bedenken nicht durchschlagend sind. Da § 24 Abs 1 HGB bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern die Fortführung der bisherigen Firma gestattet, kann das interessierte Publikum aus dem Firmenwortlaut die Gesellschafterzusammensetzung nicht entnehmen. Der diesbezüglich Interessierte muß daher in jedem Fall im Handelsregister nachsehen. Die Aufnahme eines Zusatzes, aus dem hervorgeht, daß der einzig persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft eine haftungsbeschränkte juristische Person ist, wird nur deshalb verlangt, weil das Gesetz auf der Vorstellung beruht, daß nur natürliche Personen die Stellung von Gesellschaftern bei Personenhandelsgesellschaften einnehmen, und daher ein Bedürfnis besteht, die Haftungsbeschränkung des einzig persönlich haftenden Gesellschafters bereits im Firmenwortlaut zum Ausdruck zu bringen. Dagegen besteht kein Bedürfnis des Publikums, bereits aus dem Firmenwortlaut zu erkennen, ob es sich um eine abgeleitete Firma oder um die Firma der Komplementärgesellschaft handelt. Der Zusatz "Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" zum bisherigen Firmenwortlaut entspricht daher der von der neueren Rechtsprechung aufgestellten Forderung. Um aber klarzustellen, daß es sich um eine abgeleitete Firma handelt, wäre auch ein Zustatz "nunmehr"Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" erhobenen Bedenken nicht durchschlagend sind. Da Paragraph 24, Absatz eins, HGB bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern die Fortführung der bisherigen Firma gestattet, kann das interessierte Publikum aus dem Firmenwortlaut die Gesellschafterzusammensetzung nicht entnehmen. Der diesbezüglich Interessierte muß daher in jedem Fall im Handelsregister nachsehen. Die Aufnahme eines Zusatzes, aus dem hervorgeht, daß der einzig persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft eine haftungsbeschränkte juristische Person ist, wird nur deshalb verlangt, weil das Gesetz auf der Vorstellung beruht, daß nur natürliche Personen die Stellung von Gesellschaftern bei Personenhandelsgesellschaften einnehmen, und daher ein Bedürfnis besteht, die Haftungsbeschränkung des einzig persönlich haftenden Gesellschafters bereits im Firmenwortlaut zum Ausdruck zu bringen. Dagegen besteht kein Bedürfnis des Publikums, bereits aus dem Firmenwortlaut zu erkennen, ob es sich um eine abgeleitete Firma oder um die Firma der Komplementärgesellschaft handelt. Der Zusatz "Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" zum bisherigen Firmenwortlaut entspricht daher der von der neueren Rechtsprechung aufgestellten Forderung. Um aber klarzustellen, daß es sich um eine abgeleitete Firma handelt, wäre auch ein Zustatz "nunmehr
Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" zulässig."
Die Ausführungen im vorliegenden Revisionsrekurs vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu einem Abgehen von den in der zitierten Entscheidung eines Parallelfalles dargelegten Rechtsansichten zu bestimmen.
Den Rechtsmittelausführungen zu den im Punkt 7.1 Buchstaben a bis c zusammengefaßten Thesen sind im gegenwärtigen Verfahrensstadium insofern als rein akademisch anzusprechen, als eine ganz bestimmte Firmenänderung zur Eintragung angemeldet und vom Erstgericht auch antragsgemäß eingetragen wurde und daher nur die strittige Frage nach der Täuschungseignung des Zusatzes unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs 2 HGB für die Entscheidung von praktischer Bedeutung sein kann. Dazu aber hält der Oberste Gerichtshof an seiner zu 6 Ob 10/86 dargelegten Auffassung fest. Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.Den Rechtsmittelausführungen zu den im Punkt 7.1 Buchstaben a bis c zusammengefaßten Thesen sind im gegenwärtigen Verfahrensstadium insofern als rein akademisch anzusprechen, als eine ganz bestimmte Firmenänderung zur Eintragung angemeldet und vom Erstgericht auch antragsgemäß eingetragen wurde und daher nur die strittige Frage nach der Täuschungseignung des Zusatzes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 18, Absatz 2, HGB für die Entscheidung von praktischer Bedeutung sein kann. Dazu aber hält der Oberste Gerichtshof an seiner zu 6 Ob 10/86 dargelegten Auffassung fest. Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.