Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der gemäß § 2 ApothekenkammerG zuständigen und gemäß § 14 Abs 3 letzter Halbsatz FBG rechtsmittellegitimierten gesetzlichen Interessenvertretung ist berechtigt.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der gemäß Paragraph 2, ApothekenkammerG zuständigen und gemäß Paragraph 14, Absatz 3, letzter Halbsatz FBG rechtsmittellegitimierten gesetzlichen Interessenvertretung ist berechtigt.
Allerdings hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von der Beantwortung der in den Vordergrund der Rechtsmittelausführungen gestellten Frage ab, ob im Sinne der von Feigl (in "Das Apothekenunternehmen", 132 f und 323 ff) vertretenen Auffassung, § 12 Abs 2 ApG iVm der im Schlußsatz des § 12 Abs 4 ApG normierten "Rechtsunwirksamkeit widersprechender Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge für die Vertragspartner" als "sonderprivatrechtliche Norm für Apotheken" dem nach § 7 HGB vom Firmenbuchgericht zu prüfenden Privatrecht zuzurechnen ist: Die Rechtsmittelwerberin hat nämlich gar nicht behauptet, daß der Gesellschaftsvertrag inhaltlich den in § 12 Abs 2 Z 1 und 2 ApG gestellten Anforderungen nicht entspricht, sondern lediglich darauf verwiesen, daß im Apothekenunternehmen der Gesellschaft kein Konzessionsinhaber vorhanden ist. Damit wird aber der Mangel der nach § 9 Abs 1 ApG erforderlichen Voraussetzung für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke geltend gemacht, ist ein solcher doch nach dieser Bestimmung "nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig". Hiezu hat aber das Rekursgerich zutreffend erkannt, daß nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Straube und Friedl-Schinko in Straube, HGB Rz 12 zu § 1 und Rz 3 ff zu § 7; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht4 I, 5, 99 und 101; Kasper, Bedeutung der Gewerbeberechtigung bei der Firmenprotokollierung, JBl 1966, 18 ff; HS 1032/60; EvBl 1968/7 = HS 6020) zufolge § 7 HGB das Handelsrecht nicht die Aufgabe hat, die öffentlich-rechtliche Befugnis zu einem bestimmten Gewerbebetrieb zu überwachen. Daraus ergibt sich, daß das Firmenbuchgericht nur dort, wo besondere gesetzliche Vorschriften die Beibringung behördlicher Genehmigungen vor der Eintragung in das Firmenbuch vorschreiben, berechtigt ist, die Eintragung mit Rücksicht auf öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu verweigern. Zwar ist die Gewerbeordnung gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO 1973 auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Apotheker nicht anzuwenden, aber auch die Rechtsmittelwerberin vermag nicht in Abrede zu stellen, daß das Konzessionserfordernis für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke (§ 9 Abs 1 ApG) eine rein verwaltungsrechtliche Vorschrift ist, welche keineswegs die Beibringung der erteilten Konzession vor Eintragung der Firma eines auf die Führung eines Apothekenbetriebes gerichteten Unternehmens eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft anordnet. Die beantragte Eintragung der Gesellschaft kann daher nicht schon deshalb verweigert werden, weil die Führung ihres Apothekenbetriebes ohne Konzession verwaltungsrechtlich unzulässig ist.Allerdings hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von der Beantwortung der in den Vordergrund der Rechtsmittelausführungen gestellten Frage ab, ob im Sinne der von Feigl (in "Das Apothekenunternehmen", 132 f und 323 ff) vertretenen Auffassung, Paragraph 12, Absatz 2, ApG in Verbindung mit der im Schlußsatz des Paragraph 12, Absatz 4, ApG normierten "Rechtsunwirksamkeit widersprechender Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge für die Vertragspartner" als "sonderprivatrechtliche Norm für Apotheken" dem nach Paragraph 7, HGB vom Firmenbuchgericht zu prüfenden Privatrecht zuzurechnen ist: Die Rechtsmittelwerberin hat nämlich gar nicht behauptet, daß der Gesellschaftsvertrag inhaltlich den in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ApG gestellten Anforderungen nicht entspricht, sondern lediglich darauf verwiesen, daß im Apothekenunternehmen der Gesellschaft kein Konzessionsinhaber vorhanden ist. Damit wird aber der Mangel der nach Paragraph 9, Absatz eins, ApG erforderlichen Voraussetzung für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke geltend gemacht, ist ein solcher doch nach dieser Bestimmung "nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig". Hiezu hat aber das Rekursgerich zutreffend erkannt, daß nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Straube und Friedl-Schinko in Straube, HGB Rz 12 zu Paragraph eins und Rz 3 ff zu Paragraph 7,; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht4 römisch eins, 5, 99 und 101; Kasper, Bedeutung der Gewerbeberechtigung bei der Firmenprotokollierung, JBl 1966, 18 ff; HS 1032/60; EvBl 1968/7 = HS 6020) zufolge Paragraph 7, HGB das Handelsrecht nicht die Aufgabe hat, die öffentlich-rechtliche Befugnis zu einem bestimmten Gewerbebetrieb zu überwachen. Daraus ergibt sich, daß das Firmenbuchgericht nur dort, wo besondere gesetzliche Vorschriften die Beibringung behördlicher Genehmigungen vor der Eintragung in das Firmenbuch vorschreiben, berechtigt ist, die Eintragung mit Rücksicht auf öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu verweigern. Zwar ist die Gewerbeordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1973 auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Apotheker nicht anzuwenden, aber auch die Rechtsmittelwerberin vermag nicht in Abrede zu stellen, daß das Konzessionserfordernis für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke (Paragraph 9, Absatz eins, ApG) eine rein verwaltungsrechtliche Vorschrift ist, welche keineswegs die Beibringung der erteilten Konzession vor Eintragung der Firma eines auf die Führung eines Apothekenbetriebes gerichteten Unternehmens eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft anordnet. Die beantragte Eintragung der Gesellschaft kann daher nicht schon deshalb verweigert werden, weil die Führung ihres Apothekenbetriebes ohne Konzession verwaltungsrechtlich unzulässig ist.
Dennoch verweist aber die Rechtsmittelwerberin zutreffend darauf, daß der vom Rekursgericht aus der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit öffentlich-rechtlicher Befugnisse zum Gewerbetrieb im Firmenbuchverfahren gezogene Schluß auf die Zulässigkeit der beantragten Eintragung verfehlt ist, besteht doch in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls bei begründetem Verdacht einer wahrheitswidrigen Anmeldung eine materielle Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes (Friedl-Schinko aaO Rz 7 zu § 8; Hämmerle-Wünsch aaO 79 f; Kasper aaO 19 f; RZ 1972, 184 = NZ 1973, 142 = HS 8021). Gerade die Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen im Firmenbuchverfahren dient nunmehr nach der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs 1 FBG "zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen", welche andernfalls gemäß § 26 Abs 1 FBG wieder von Amts wegen zu berichtigen wären.Dennoch verweist aber die Rechtsmittelwerberin zutreffend darauf, daß der vom Rekursgericht aus der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit öffentlich-rechtlicher Befugnisse zum Gewerbetrieb im Firmenbuchverfahren gezogene Schluß auf die Zulässigkeit der beantragten Eintragung verfehlt ist, besteht doch in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls bei begründetem Verdacht einer wahrheitswidrigen Anmeldung eine materielle Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes (Friedl-Schinko aaO Rz 7 zu Paragraph 8,; Hämmerle-Wünsch aaO 79 f; Kasper aaO 19 f; RZ 1972, 184 = NZ 1973, 142 = HS 8021). Gerade die Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen im Firmenbuchverfahren dient nunmehr nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 14, Absatz eins, FBG "zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen", welche andernfalls gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FBG wieder von Amts wegen zu berichtigen wären.
Im vorliegenden Fall geht aus der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.11.1993 jedenfalls hervor, daß nach ihrer Evidenz die Behauptung, die Gesellschaft betreibe unter der angegebenen Geschäftsadresse in Axams eine Apotheke, unrichtig ist, weil die genannte Apotheke von Mag.F***** als Einzelunternehmen betrieben werde. Trifft dies aber zu, liegt nicht nur eine wahrheitswidrige Anmeldung, sondern auch eine Täuschungsfähigkeit der Firma der Gesellschaft im Sinne des § 18 Abs 2 HGB vor (ÖBl 1961, 94; EvBl 1979/228 = GesRZ 1979, 125 ua).Im vorliegenden Fall geht aus der Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer vom 29.11.1993 jedenfalls hervor, daß nach ihrer Evidenz die Behauptung, die Gesellschaft betreibe unter der angegebenen Geschäftsadresse in Axams eine Apotheke, unrichtig ist, weil die genannte Apotheke von Mag.F***** als Einzelunternehmen betrieben werde. Trifft dies aber zu, liegt nicht nur eine wahrheitswidrige Anmeldung, sondern auch eine Täuschungsfähigkeit der Firma der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB vor (ÖBl 1961, 94; EvBl 1979/228 = GesRZ 1979, 125 ua).
Es erweist sich demnach eine Aufhebung in die erste Instanz zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldung als unumgänglich. Das Erstgericht wird von den Gesellschaftern eine Stellungnahme zur Frage des Apothekenbetriebes der Gesellschaft abzufordern und deren Richtigkeit zu untersuchen haben. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Firmenausschließlichkeit im Sinne des § 30 HGB zu klären sein, ist doch nach dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug mit Abfragedatum 28.1.1994 nach wie vor eine "A***** Apotheke, Mag.pharm.Barbara K***** KG" registriert, auch wenn sich diese Gesellschaft im Liquidationsstadium befindet. Erst nach dem Ergebnis der Prüfungen wird das Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Eintragungsantrag zu treffen haben.Es erweist sich demnach eine Aufhebung in die erste Instanz zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldung als unumgänglich. Das Erstgericht wird von den Gesellschaftern eine Stellungnahme zur Frage des Apothekenbetriebes der Gesellschaft abzufordern und deren Richtigkeit zu untersuchen haben. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Firmenausschließlichkeit im Sinne des Paragraph 30, HGB zu klären sein, ist doch nach dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug mit Abfragedatum 28.1.1994 nach wie vor eine "A***** Apotheke, Mag.pharm.Barbara K***** KG" registriert, auch wenn sich diese Gesellschaft im Liquidationsstadium befindet. Erst nach dem Ergebnis der Prüfungen wird das Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Eintragungsantrag zu treffen haben.