Entscheidung 6 Ob 50/08h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sigrid S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Buchgraber & Schneider Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen den Antragsgegner Leopold S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2008, GZ 44 R 449/07s-58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 20. Juli 2007, GZ 41 C 98/05a-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens bildet auch im Verfahren außer Streitsachen keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037, RS0030748). Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen ist im Revisionsrekurs nicht möglich (RIS-Justiz RS0108449); auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236). Im Übrigen stellt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar (RIS-Justiz RS0044088 [T22]; RS0057501 [T14]; RS0057596).
Die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu einem außerordentlichen Revisionsrekurs vor Freistellung einer Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof (§ 68 Abs 3 Z 3 AußStrG) ist nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl auch § 508a Abs 2 ZPO).Die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu einem außerordentlichen Revisionsrekurs vor Freistellung einer Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 3, AußStrG) ist nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig vergleiche auch Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Anmerkung
E87743
6Ob50.08h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00050.08H.0508.000
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJT_20080508_OGH0002_0060OB00050_08H0000_000