Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** & Co Bankaktiengesellschaft, Wien 1., Renngasse 1-3, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien
1.) Josef G***, Landarbeiter, Neumarkt im Mühlkreis, Götschka 4, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, und
2.) Burghart G***, Landwirt, Neumarkt im Mühlkreis, Götschka 4, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen S 776.531,-- samt Nebenforderungen, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1988, GZ 1 R 23/88-24, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Juli 1987, GZ 11 Cg 423/86-16, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als Revisionsrekurs bezeichnete Revision wird verworfen.
Text
Begründung:
Klagende Partei ist eine inländische Kreditunternehmung. Sie begehrte von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung eines eine 3/4 Mio S übersteigenden Teilbetrages, den die Beklagten über die vereinbarte Summe eines Überbrückungskredites von 3,3 Mio S hinaus als Kredit in Anspruch genommen hätten. Die beiden Beklagten sind Brüder. Antragsgemäß wurde ihnen die Verfahrenshilfe bewilligt und jeweils ein Rechtsanwalt beigegeben. Der für den Zweitbeklagten bestellte Verfahrenshelfer verfaßte die Klagebeantwortung und verrichtete auch die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. April 1987. Ihm wurde am 21. Oktober 1987 das klagsstattgebende Urteil erster Instanz zugestellt. Am 18. November 1987 brachte der Zweitbeklagte einen selbst verfaßten Schriftsatz an das Prozeßgericht zur Postaufgabe, in dem er erklärte, gegen das erstinstanzliche Urteil wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Tatsachenfeststellung Berufung zu erheben. Nach der Erteilung eines Verbesserungsauftrages brachte der Zweitbeklagte durch den für ihn bestellten Verfahrenshelfer eine verbesserte Rechtsmittelschrift ein. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Zweitbeklagten nicht statt. Es legte dabei ausdrücklich die Grenzziehung zwischen der mit Zivilverfahrens-Novelle 1983 angestrebte Erweiterung der Verbesserungsmöglichkeiten einerseits gegenüber einem rechtsmißbräuchlichen Versuch der Verfahrensverschleppung durch Provozierung eines Verbesserungsverfahrens zu einer bewußt mangelhaft abgefaßten Rechtsmittelschrift dar. Das Berufungsgericht erachtete das Verfahren vom geltend gemachten Mangel der unterbliebenen Vernehmung des Zweitbeklagten als Partei frei, wertete die erstrichterliche Beweiswürdigung als unbedenklich und übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als Entscheidungsgrundlage. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung gerügten Feststellungsmängel und billigte insgesamt die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Prozeßgericht erster Instanz. Eine Ausfertigung dieses Berufungsurteiles wurde dem dem Zweitbeklagten beigegebenen Verfahrenshelfer am 4. November 1988 zugestellt.
Am 5. Dezember 1988 langte beim Prozeßgericht erster Instanz ein am Wohnort des Zweitbeklagten unbescheinigt zur Postaufgabe gebrachter Schriftsatz ein. Dem auf den Briefumschlag gesetzten Orts-Tages-Stempel ist der Aufgabetag nicht mit Sicherheit zu entnehmen (2. oder 3. Dezember 1988). Die Frage der Rechtzeitigkeit kann aber auf sich beruhen. Der Schriftsatz trägt das Aktenzeichen des Erstgerichtes. In ihm sind die klagende Partei und ihre Prozeßvertreter sowie der Zweitbeklagte als Parteien und der Klagsbetrag als Verfahrensgegenstand angegeben. Die klagende Partei wurde lediglich irrtümlich als betreibende Partei und der Zweitbeklagte als verpflichtete Partei bezeichnet. Als Inhaltsbezeichnung der Eingabe ist auf deren Vorderseite angegeben:
"1. R***
Antrag auf Verfahrenshilfe
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den OGH."
Die Ausführungen des Rechtsmittels auf der Rückseite des Schriftsatzes lauten wörtlich:
"1. Ich erhebe wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Rekurs.
2. Beantrage die Verfahrenshilfe, um meinen normalen Lebensstandard nicht zu erschweren.
3. Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung aufgrund eines Antrages gem. § 524 Abs. 2, und weil der Gegenpartei kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht, da ohnedies Deckung auf einer Liegenschaft mit 24 Hektar besteht. 3. Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung aufgrund eines Antrages gem. Paragraph 524, Absatz 2,, und weil der Gegenpartei kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht, da ohnedies Deckung auf einer Liegenschaft mit 24 Hektar besteht.
ANTRAG
Dem Antrag auf Revisionsrekurs Punkt 1 bis 3 Recht zu geben."
Dieser Schriftsatz trägt eine Unterschrift, in der der Namenszug des Zweitbeklagten zu erkennen ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelschrift weist nicht nur formelle Mängel, nämlich das Fehlen der Bezeichnung des Urteiles, gegen welches die Anfechtung gerichtet ist, und das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, sondern darüber hinaus derartige Inhaltsmängel auf, daß sie der Sache nach über eine bloße Rechtsmittelanmeldung kaum hinausgeht: Er gebricht nicht bloß an einer Anfechtungserklärung und vor allem an einem an das Rechtsmittelgericht gerichteten Rechtsmittelantrag (ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles und welche beantragt werde), sondern auch jede Ausführung des als Anfechtungsgrund angeführten Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.
Dem Rechtsmittelwerber wurde im anhängigen Rechtsstreit durch den im Berufungsverfahren erteilten Verbesserungsauftrag und die eingehenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteiles nicht nur das Formerfordernis der Anwaltsunterschrift in Erinnerung gerufen, sondern auch zur Kenntnis gebracht, daß ein Rechtsmittel nach der Zivilprozeßordnung gewissen inhaltlichen Mindesterfordernissen entsprechen muß, um eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen. Es bedarf daher keines Hinweises auf die zahlreichen im Vorlagebericht angeführten Rechtsmittelverfahren der vergangenen zwei Jahre, an denen der Revisionswerber als Rechtsmittelwerber beteiligt war. Die im Revisionsstadium wiederholte Vorgangsweise des Rechtsmittelwerbers, die ihm bereits im Berufungsverfahren als fehlerhaft vor Augen geführt wurde, läßt keinen anderen Schluß als den zu, daß der Rechtsmittelwerber durch bewußte formale und inhaltliche Mängel seiner frühestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Postaufgabe gebrachten Rechtsmittelschrift einen Verbesserungsauftrag provozieren und damit die Verfahrensdauer und den befürchteten Eintritt der Vollstreckbarkeit des gegen ihn ergangenen Leistungsbefehls hinauszuzögern versucht. Eine solche Vorgangsweise ist als rechtsmißbräuchliche Ausnützung von verfahrensrechtlichen Möglichkeiten unstatthaft. Sie darf nicht zum Anlaß eines Verbesserungsverfahrens genommen werden. Die Vorinstanzen haben davon zutreffend abgesehen.
Die mängelbehaftete Revision ist gemäß § 513, § 471 Z 3 ZPO zu verwerfen.Die mängelbehaftete Revision ist gemäß Paragraph 513,, Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO zu verwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00501.89.0112.000
Dokumentnummer
JJT_19890112_OGH0002_0060OB00501_8900000_000