Die Revision ist im Sinne ihres Hilfsantrages berechtigt. Der Kläger gilt nach der nur durch gerichtliche Entscheidung zu widerlegenden Vermutung des § 138 ABGB als Vater des Beklagten. Zur Geltendmachung seines Bestreitungsanspruches stand ihm nur die Jahresfrist des § 156 Abs 1 ABGB offen. Diese beginnt nach § 156 Abs 2 ABGB "mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen", frühestens mit der Geburt des Kindes.Die Revision ist im Sinne ihres Hilfsantrages berechtigt. Der Kläger gilt nach der nur durch gerichtliche Entscheidung zu widerlegenden Vermutung des Paragraph 138, ABGB als Vater des Beklagten. Zur Geltendmachung seines Bestreitungsanspruches stand ihm nur die Jahresfrist des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB offen. Diese beginnt nach Paragraph 156, Absatz 2, ABGB "mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen", frühestens mit der Geburt des Kindes.
Um die Bestreitungsfrist des § 156 ABGB in Gang zu setzen, reicht die Kenntnis des von der Vermutung nach § 138 ABGB betroffenen Mannes von dem einen oder anderen gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstand nicht hin, das Gesetz fordert vielmehr die positive Kenntnis "von den Umständen", die gegen seine Vaterschaft sprechen, das heißt, von einem Sachverhalt, der bei gehöriger prozessualer Geltendmachung unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgrundsätze nach § 6 FamRAnglV eine Widerlegung der Vaterschaftsvermutung des § 138 ABGB objektiv erwarten läßt. Die Wahrung der Bestreitungsfrist ist als materiellrechtliches Anspruchserfordernis von der durch § 6 Z 1 FamRAnglV normierten amtswegigen Aufklärungspflicht erfaßt. Diese Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung entbindet allerdings die Prozeßparteien nicht davon, die Tatumstände zu behaupten und Beweise für sie anzubieten, die ihren Prozeßstandpunkt stützen sollen.Um die Bestreitungsfrist des Paragraph 156, ABGB in Gang zu setzen, reicht die Kenntnis des von der Vermutung nach Paragraph 138, ABGB betroffenen Mannes von dem einen oder anderen gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstand nicht hin, das Gesetz fordert vielmehr die positive Kenntnis "von den Umständen", die gegen seine Vaterschaft sprechen, das heißt, von einem Sachverhalt, der bei gehöriger prozessualer Geltendmachung unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgrundsätze nach Paragraph 6, FamRAnglV eine Widerlegung der Vaterschaftsvermutung des Paragraph 138, ABGB objektiv erwarten läßt. Die Wahrung der Bestreitungsfrist ist als materiellrechtliches Anspruchserfordernis von der durch Paragraph 6, Ziffer eins, FamRAnglV normierten amtswegigen Aufklärungspflicht erfaßt. Diese Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung entbindet allerdings die Prozeßparteien nicht davon, die Tatumstände zu behaupten und Beweise für sie anzubieten, die ihren Prozeßstandpunkt stützen sollen.
Der Revisionswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren zunächst überhaupt kein Vorbringen zur Einhaltung der Bestreitungsfrist erstattet. Das Prozeßgericht hat - im Gegensatz zum Parallelrechtsstreit gegen die ältere Schwester des Beklagten - richtigerweise von Amts wegen die Frage der "Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung" zum Beweisthema erhoben, das Prozeßvorbringen des Klägers, er habe in der gesetzlich vermuteten Empfängniszeit mit seiner Ehefrau überhaupt keinen Geschlechtsverkehr gehabt, nicht ungeprüft übernommen, sich aber mit Beweisergebnissen aus einem Verfahren begnügt, in dem der Beginn der Bestreitungsfrist vor den Beweisaufnahmen überhaupt nicht erörtert worden war, und dann nur unzureichende Feststellungen über die positive Kenntnis des Klägers von solchen Umständen getroffen, die objektiv gegen seine Vaterschaft gesprochen hätten. Die Vorinstanzen haben zwar entgegen den Revisionsausführungen zutreffend erkannt, daß der subjektive Überzeugungsgrad des Klägers von der Richtigkeit der ihn nach § 138 ABGB treffenden Vermutung als solcher für den Beginn der Bestreitungsfrist unerheblich ist. Entscheidend sind die das positive Wissen des Bestreitungsklägers bestimmenden Faktoren. Dabei kommt der vom Kläger nach seinem ergänzenden erstinstanzlichen Vorbringen als wesentlich angesehenen Erklärungsform (schriftliche Bestätigung vom 1. März 1989 gegenüber vorangegangenen bloß mündlichen Erklärungen) keine Bedeutung zu. Wesentlich könnte dagegen in diesem Zusammenhang ein unterschiedlicher Grad der Ernstlichkeit einer Behauptung der Mutter über die Vaterschaft des einen der zwei in Betracht kommenden Männer sein, wenn beispielsweise einerseits eine im Gespräch gefallene Bemerkung vom Gesprächspartner als bloße Herausforderung aufgefaßt werden konnte, andererseits aber etwa Behauptungen der Mutter mit konkreten für den Empfängniszeitpunkt, die Reifemerkmale oder Erbmerkmale wesentlichen Angaben gestützt oder - wie im Falle der schriftlichen Erklärung vom 1. März 1989 - mit einer Verzichtserklärung oder einer sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärung verbunden worden wären.Der Revisionswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren zunächst überhaupt kein Vorbringen zur Einhaltung der Bestreitungsfrist erstattet. Das Prozeßgericht hat - im Gegensatz zum Parallelrechtsstreit gegen die ältere Schwester des Beklagten - richtigerweise von Amts wegen die Frage der "Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung" zum Beweisthema erhoben, das Prozeßvorbringen des Klägers, er habe in der gesetzlich vermuteten Empfängniszeit mit seiner Ehefrau überhaupt keinen Geschlechtsverkehr gehabt, nicht ungeprüft übernommen, sich aber mit Beweisergebnissen aus einem Verfahren begnügt, in dem der Beginn der Bestreitungsfrist vor den Beweisaufnahmen überhaupt nicht erörtert worden war, und dann nur unzureichende Feststellungen über die positive Kenntnis des Klägers von solchen Umständen getroffen, die objektiv gegen seine Vaterschaft gesprochen hätten. Die Vorinstanzen haben zwar entgegen den Revisionsausführungen zutreffend erkannt, daß der subjektive Überzeugungsgrad des Klägers von der Richtigkeit der ihn nach Paragraph 138, ABGB treffenden Vermutung als solcher für den Beginn der Bestreitungsfrist unerheblich ist. Entscheidend sind die das positive Wissen des Bestreitungsklägers bestimmenden Faktoren. Dabei kommt der vom Kläger nach seinem ergänzenden erstinstanzlichen Vorbringen als wesentlich angesehenen Erklärungsform (schriftliche Bestätigung vom 1. März 1989 gegenüber vorangegangenen bloß mündlichen Erklärungen) keine Bedeutung zu. Wesentlich könnte dagegen in diesem Zusammenhang ein unterschiedlicher Grad der Ernstlichkeit einer Behauptung der Mutter über die Vaterschaft des einen der zwei in Betracht kommenden Männer sein, wenn beispielsweise einerseits eine im Gespräch gefallene Bemerkung vom Gesprächspartner als bloße Herausforderung aufgefaßt werden konnte, andererseits aber etwa Behauptungen der Mutter mit konkreten für den Empfängniszeitpunkt, die Reifemerkmale oder Erbmerkmale wesentlichen Angaben gestützt oder - wie im Falle der schriftlichen Erklärung vom 1. März 1989 - mit einer Verzichtserklärung oder einer sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärung verbunden worden wären.
Ob die einjährige Bestreitungsfrist im Sinne des § 156 Abs 2 ABGB früher als mit 19. April 1988 in Gang gesetzt worden war, kann nur danach beurteilt werden, wovon der Kläger außer dem Umstand, daß während der gesetzlich vermuteten Empfängniszeit nicht nur er, sondern auch ein Ehebrecher mit seiner Frau mehrfach geschlechtlich verkehrte, positive Kenntnis hatte, sodaß ein Mann in seiner Lage ernstlich die Widerlegbarkeit der Ehelichkeitsvermutung als wahrscheinlich in Betracht hätte ziehen müssen und dann, aber erst dann auch zufolge der dem Bestreitungskläger auferlegten Klagsführung und der damit verbundenen prozessualen Diligenz zur entsprechenden Sammlung der Beweismittel verbunden gewesen wäre (EFSlg. 43.302).Ob die einjährige Bestreitungsfrist im Sinne des Paragraph 156, Absatz 2, ABGB früher als mit 19. April 1988 in Gang gesetzt worden war, kann nur danach beurteilt werden, wovon der Kläger außer dem Umstand, daß während der gesetzlich vermuteten Empfängniszeit nicht nur er, sondern auch ein Ehebrecher mit seiner Frau mehrfach geschlechtlich verkehrte, positive Kenntnis hatte, sodaß ein Mann in seiner Lage ernstlich die Widerlegbarkeit der Ehelichkeitsvermutung als wahrscheinlich in Betracht hätte ziehen müssen und dann, aber erst dann auch zufolge der dem Bestreitungskläger auferlegten Klagsführung und der damit verbundenen prozessualen Diligenz zur entsprechenden Sammlung der Beweismittel verbunden gewesen wäre (EFSlg. 43.302).
Diesbezüglich liegen sowohl Verfahrensmängel im Sinne des § 6 Z 1 FamRAnglV als auch Feststellungsmängel zu § 156 Abs 2 ABGB vor. Dies erfordert eine Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf dem § 52 ZPO.Diesbezüglich liegen sowohl Verfahrensmängel im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, FamRAnglV als auch Feststellungsmängel zu Paragraph 156, Absatz 2, ABGB vor. Dies erfordert eine Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf dem Paragraph 52, ZPO.