Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Gesellschafterin einer Gesellschaft mbH. Gegenstand des Gesellschaftsunternehmens waren Datenverarbeitungsleistungen. Das Stammkapital der 1975 errichteten Gesellschaft war nur mit dem damaligen gesetzlichen Mindestbetrag von 100.000 S festgesetzt. Die Beteiligung der Klägerin entsprach ihrer Stammeinlage von 80.000 S. Zweiter Gesellschafter war ein Diplomkaufmann mit einer Stammeinlage von 20.000 S. Dieser war ebenso wie der Ehemann der Klägerin, der als Computerfachmann im Gesellschaftsunternehmen tätig war, Geschäftsführer.
Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen war für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für Änderungen des Gesellschaftsvertrages aber eine Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu den vom Geschäftsführer einzuberufenden Generalversammlungen hatten die Einladungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes derart zu erfolgen, daß zwischen Postaufgabe und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen mußte. Eine Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung durch Bevollmächtigte war nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt.
Am 8. August 1979 erteilte ihm die Klägerin Auftrag und Vollmacht zur Vertretung ihrer Gesellschafterinteressen.
Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestanden damals bereits, nicht zuletzt aus finanziellen Gründen, erhebliche Meinungsverschiedenheiten.
Am 24. September 1979 wurde der Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer abberufen.
Für den 1. Oktober 1979 war eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Erst mit einem Schreiben vom 28. September 1979 wurde der Klägerin als vorgesehener Tagesordnungspunkt der für 1. Oktober 1979 anberaumten außerordentlichen Generalversammlung die Beschlußfassung über eine Erhöhung des Stammkapitals von 100.000 S auf 600.000 S und über die Zulassung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 500.000 S mitgeteilt.
Der Beklagte riet der Klägerin, die außerordentliche Generalversammlung vom 1. Oktober 1979 unbesucht zu lassen. Er belehrte sie weder darüber, daß sie im Falle der angeregten Beschlußfassung ihre (qualifizierte) Mehrheit verlieren würde, noch darüber, daß - zumindest nach herrschender Auffassung - auch ein ohne ihre Stimme gefaßter satzungsändernder Beschluß mangels Erhebung der fristgebundenen Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG unanfechtbar würde. Der Beklagte war nämlich der Ansicht, daß eine in Abwesenheit des Klägers beschlossene Gesellschaftsvertragsänderung absolut unwirksam wäre und daß eine solche Unwirksamkeit ohne Beschränkung durch die Klagsfrist des § 41 GmbHG über entsprechende Klage gerichtlich feststellbar sei.Der Beklagte riet der Klägerin, die außerordentliche Generalversammlung vom 1. Oktober 1979 unbesucht zu lassen. Er belehrte sie weder darüber, daß sie im Falle der angeregten Beschlußfassung ihre (qualifizierte) Mehrheit verlieren würde, noch darüber, daß - zumindest nach herrschender Auffassung - auch ein ohne ihre Stimme gefaßter satzungsändernder Beschluß mangels Erhebung der fristgebundenen Nichtigkeitsklage des Paragraph 41, GmbHG unanfechtbar würde. Der Beklagte war nämlich der Ansicht, daß eine in Abwesenheit des Klägers beschlossene Gesellschaftsvertragsänderung absolut unwirksam wäre und daß eine solche Unwirksamkeit ohne Beschränkung durch die Klagsfrist des Paragraph 41, GmbHG über entsprechende Klage gerichtlich feststellbar sei.
An der außerordentlichen Generalversammlung vom 1. Oktober 1979 nahm weder die Klägerin noch der Beklagte noch ein von ihm bestellter Substitut teil. Mit der Stimme des Diplomkaufmanns allein wurde die angekündigte Erhöhung des Stammkapitals von 100.000 S auf 600.000 S sowie die Zulassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 500.000 S beschlossen.
Die in der außerordentlichen Generalversammlung vom 1. Oktober 1979 in Abwesenheit der Klägerin beschlossene Gesellschaftsvertragsänderung wurde anmeldungsgemäß in das Handelsregister eingetragen.
Der Beklagte brachte zwar namens der Klägerin einen Rekurs gegen die entsprechende Eintragungsverfügung, aber keine Nichtigkeitsklage gegen die satzungsändernden Beschlüsse vom 1. Oktober 1979 ein.
Zu der für 8. Januar 1980 einberufenen weiteren außerordentlichen Generalversammlung wurde die Klägerin satzungsgemäß eingeladen. Tagesordnungspunkt war unter anderem die Beschlußfassung über eine Gesellschaftsvertragsänderung, derzufolge eine Einforderung von Nachschüssen bis zur dreifachen Höhe der übernommenen Stammeinlage zulässig sein sollte, sowie ein Beschluß auf Einforderung im Sinne dieses Höchstsatzes.
Die Klägerin unterrichtete den Beklagten von der angeordneten Generalversammlung und den ihr mitgeteilten Tagesordnungspunkten. Sie beauftragte ihn, bei der Generalversammlung für sie einzuschreiten. Eine Nachschußpflicht, zu deren Erfüllung der Klägerin nach ihrer finanziellen Lage, die dem Beklagten aus den Informationen zur Eheangelegenheit bekannt war, die Mittel fehlten, sollte hintangehalten werden. Der Beklagte erklärte der Klägerin, wegen anderweitiger beruflicher Verpflichtungen persönlich an der Generalversammlung nicht für sie teilnehmen zu können, aber einen Anwaltskollegen substituieren zu wollen.
Seiner Meinung über die absolute Unwirksamkeit der mehrheitsverändernden Gesellschaftsvertragsänderung vom 1. Oktober 1979 entsprechend erachtete der Beklagte eine ablehnende Stimmabgabe der Klägerin bei der Abstimmung über die angekündigte Gesellschaftsvertragsänderung zur Nachschußverpflichtung zur Wahrung der Interessen der Klägerin als ausreichend.
Der Beklagte unterrichtete fernmündlich einen Wiener Rechtsanwalt in groben Zügen über die gesellschaftsrechtliche Lage der Klägerin, über die bei der vorangegangenen außerordentlichen Generalversammlung vom 1. Oktober 1979 erfolgte mehrheitsverändernde Beschlußfassung und über den Rekurs gegen die registergerichtliche Eintragungsverfügung; der Beklagte ersuchte seinen Kollegen, an seiner Statt bei der außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar 1980 für die Klägerin einzuschreiten und im Falle einer Abstimmung über die angekündigte Satzungsänderung zur Nachschußpflicht namens der Klägerin eine Gegenstimme abzugeben. Der Beklagte erwähnte gegenüber seinem Kollegen nicht, einen etwa gegen die Stimme der Klägerin gefaßten Gesellschafterbeschluß mittels Nichtigkeitsklage anfechten zu wollen, und ersuchte seinen Kollegen auch nicht, auf die Voraussetzungen für eine derartige Anfechtung zu achten. Im schriftlichen Substitutionsauftrag vom 7. Januar 1980 beschränkte sich der Beklagte mit dem Hinweis darauf, daß der ursprüngliche Mitgesellschafter der Klägerin gemeinsam mit der neuen Gesellschafterin in der Lage wäre, "85 % der Geschäftsanteile zu kontrollieren und somit die Gesellschaft willkürlich zu beeinflussen," auf das Ersuchen, "sämtliche Anträge laut beiliegender Tagesordnung zu bekämpfen und ... gegen Kostenbekanntgabe den Verlauf der Verhandlung mitzuteilen".
Der vom Beklagten ersuchte Rechtsanwalt nahm namens der Klägerin an der außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar 1980 teil, gab dort die Absicht der Klägerin bekannt, die in der vorangegangenen außerordentlichen Generalversammlung vom 1. Oktober 1979 gefaßten Beschlüsse anzufechten, und erwähnte auch den gegen die Eintragungsverfügung erhobenen (oder erst zu erhebenden) Rekurs. Er gab namens der Klägerin zu allen Anträgen Gegenstimmen ab, während der Diplomkaufmann für sich und für die Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Anträge stimmte. Auf diese Weise kam es zum Beschluß auf Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Aufnahme folgender Regelung:
"Die Gesellschafter können auch vor der vollständigen Einzahlung des Stammkapitals die Einforderung von Nachschüssen bis zur dreifachen Höhe der Stammeinlage beschließen."
Aufgrund dieser Satzungsänderung erfolgte dann der Beschluß auf Einforderung von Nachschüssen in der dreifachen Höhe der Stammeinlage, "wobei die Einzahlung der Beträge jeweils zu den von der Geschäftsführung bekanntgegebenen Terminen zu erfolgen" hatte.
Der namens der Klägerin eingeschrittene Substitut des Beklagten erklärte gegen die gegen die Stimme der Klägerin gefaßten Gesellschafterbeschlüsse keinen Widerspruch.
Er erstattete dem Beklagten über sein Einschreiten namens der Klägerin in der außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar 1980 unter Anschluß eines Protokolls schriftlich Bericht. Zu Rückfragen über die näheren Vorgänge bei der Generalversammlung sah sich der Beklagte aufgrund dieses Berichtes nicht bestimmt.
Die vom Wiener Rechtsanwalt anläßlich seines Einschreitens namens der Klägerin bei der außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar 1980 vorgelegte Vollmacht wurde vom Registergericht als unzureichend erachtet. Daraufhin verfaßte der Beklagte eine Spezialvollmacht (an den Substituten) und übermittelte sie der Klägerin zur Unterfertigung und Beglaubigung ihrer Unterschrift. Die Klägerin unterschrieb diese Urkunde am 15. Februar 1980. Der Beklagte reichte sie dann weiter.
Die Gesellschaft forderte die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 1980 zur sofortigen Einzahlung des auf sie entfallenden Nachschußbetrages von S 240.000 auf und setzte ihr mit dem Schreiben vom 14. April 1980 eine einmonatige Nachfrist. Der Beklagte wurde durch die Zusendung von Durchschriften dieser Schreiben in Kenntnis gesetzt.
Zu dieser Zeit war das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bereits aufgelöst. Die Eheangelegenheit der Klägerin drohte strittig ausgetragen werden zu müssen. Der Beklagte vertrat dabei den Ehemann der Beklagten und sah sich deshalb außerstande, die Klägerin weiter zu vertreten.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben ihrer neuen anwaltlichen Vertreterin vom 5. Mai 1980 an die Gesellschaft und an ihre beiden Mitgesellschafter das Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1980 auf; gleichzeitig bot sie ihren Gesellschaftsanteil dem Diplomkaufmann zur Übernahme an. Zur Leistung des von ihr eingeforderten Nachschußbetrages war sie finanziell nicht imstande. Die Gesellschaft erklärte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 1980 wegen Verzugs mit der Nachschußzahlung den Ausschluß aus der Gesellschaft. In der Folge verkaufte die Gesellschaft den Geschäftsanteil der Klägerin am 16. Juni 1980 um 5.000 S.
Am 3. Juni 1980 erhob die Gesellschaft gegen die Klägerin die Klage auf Zahlung des Nachschußbetrages von 240.000 S samt 12 % Zinsen seit 14. April 1980. Im Zinsenpunkt schränkte die Gesellschaft in der Folge ihr Begehren auf den Zinssatz von 6 % ein.
Die nunmehrige Klägerin verkündete dem Beklagten diesen Streit. Der Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht als Nebenintervenient bei.
Nach der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. September 1980 teilte die Klägerin durch ihre damalige anwaltliche Vertreterin dem Beklagten mit, daß zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Klägerin aus ihrer Gesellschafterstellung ein Generalvergleich im Gespräch wäre, der eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin von 100.000 S zur Grundlage hätte, und forderte den Beklagten auf, sich mit Rücksicht auf seine Haftung dazu zu erklären, ob er oder sein Haftpflichtversicherer bereit wären, sich an der Aufbringung des von der Klägerin zu leistenden Vergleichsbetrages zu beteiligen. Der Beklagte wies dieses Ansinnen zurück und vertrat seinen Standpunkt, der Klägerin stünde eine nicht fristgebundene Anfechtung der sie benachteiligenden Gesellschafterbeschlüsse offen; überdies besäße die Klägerin - nicht näher
genannte - andere prozessuale Möglichkeiten.
Am 21. November 1980 schloß die Klägerin mit der Gesellschaft im Verfahren über die Zahlung der eingeforderten Nachschußbeträge einen bedingten Vergleich, nach dem sich die Klägerin zwar zur Zahlung im Sinne des Klagebegehrens bis 31. März 1981 verpflichtete, ihr allerdings bei einer Zahlung der Hälfte des Vergleichsbetrages bis 27. Februar 1981 der Rest erlassen sein sollte.
Die Klägerin setzte durch ihre damalige anwaltliche Vertreterin den Beklagten von diesem bedingten Vergleich mit dem Hinweis darauf in Kenntnis, daß sie die Weiterführung des Rechtsstreites nach der herrschenden Rechtsprechung für aussichtlos und die vergleichsweise Bereinigung im Sinne der Schadensgeringhaltung für geboten hielte. Unter Berufung auf seine volle Regreßhaftung forderte die anwaltliche Vertreterin der Klägerin den Beklagten zur Erklärung auf, ob die Klägerin den Rechtsstreit, allerdings unter seinem ausschließlichen Kostenrisiko, weiterführen sollte. Der Beklagte vertrat weiterhin seinen Rechtsstandpunkt und beantwortete die Aufforderung zur Stellungnahme wegen der Fortführung des Rechtsstreites mit der Wendung: "Tun Sie, was Sie nicht lassen können." Die anwaltliche Vertreterin der Klägerin ersuchte den Beklagten hierauf nochmals um konkrete Antwort, ob er mit dem bedingten Vergleich einverstanden sei oder den Vergleichwiderruf und die Fortsetzung des Rechtsstreites wünsche, wozu sie ankündigte, daß die Klägerin im Falle ihres Prozeßverlustes den Beklagten auch mit den Kosten des Rechtsstreites belasten werde; eine ausweichende Antwort wollte die anwaltliche Vertreterin der Klägerin als Einwilligung des Beklagten zur vergleichsweisen Bereinigung deuten. Der Beklagte erwiderte, daß er der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die rechtliche Entscheidung nicht abnehmen könne. Er verwies auf seinen Rechtsstandpunkt und erklärte, einem Regreßprozeß mit Ruhe entgegenzusehen.
Die Klägerin widerrief hierauf den bedingten Vergleich.
Mit erstinstanzlichem Urteil vom 11. Dezember 1981 wurde die nunmehrige Klägerin zur Zahlung der Nachschußbeträge von 240.000 S samt 6 % Zinsen seit 14. April 1980 an die Gesellschaft sowie zum Ersatz der Prozeßkosten erster Instanz in der Höhe von 43.896,21 S verurteilt. Dabei entfielen auf die Klage 4.650,66 S und auf die erste Tagsatzung 2.264,38 S.
Der Beklagte legte in seinem an die damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 2. März 1982 seine Rechtsansicht zu § 50 GmbHG mit der wörtlichen Aufforderung dar: "Ich ersuche daher in diesem Sinn die Berufung auszuführen."Der Beklagte legte in seinem an die damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 2. März 1982 seine Rechtsansicht zu Paragraph 50, GmbHG mit der wörtlichen Aufforderung dar: "Ich ersuche daher in diesem Sinn die Berufung auszuführen."
Die Berufung blieb erfolglos. Der Beklagte ersuchte mit seinem an die damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 2. August 1982, gegen die Berufungsentscheidung Revision zu erheben. Auch der Revision blieb ein Erfolg versagt. Die Klägerin hatte die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen. Diese betrugen für die Berufung 6.040,98 S und für die Revision 7.251,12 S.
Mit der am 29. September 1982 angebrachten Schadenersatzklage begehrte die Klägerin vom Beklagten wegen Unterlassens einer Belehrung über die gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Gesellschaftsvertragsänderung im Sinne der ergänzten Tagesordnung zur außerordentlichen Generalversammlung vom 1. Oktober 1979, wegen schädlichen Rates, die Generalversammlung unbesucht zu lassen, sowie wegen Unterlassung einer Nichtigkeitsklage gegen die am 1. Oktober 1979 beschlossenen Gesellschaftsvertragsänderungen sowie wegen Unterlassung eines eindeutigen Auftrages an den zur außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar 1980 entsandten Substituten über dessen Verhalten den Ersatz folgender Beträge:
a) den Nachschußbetrag von 240.000,-- S,
b) samt 6 % Zinsen von diesem Betrag
seit 14. April 1980, wobei diese
Zinsen für die ersten zwei Jahre,
5 Monate und 16 Tage in der Klage
mit dem Betrag von 35.440 S kapita-
lisiert ausgewiesen wurden,
c) die erstinstanzlichen Kosten der Ge-
sellschaft in der urteilsmäßig be-
stimmten Höhe von 43.896,21 S,
d) die eigenen Rechtsmittelkosten von 13.292,10 S sowie
4 % Zinsen von den Kostenbeträgen
ab Klagstag.
Unter Bedachtnahme auf eine Pfändung der klageweise erhobenen Forderungen durch die Gesellschaft zur Hereinbringung der ihr urteilsmäßig zuerkannten Forderungen stellte die Klägerin im Zug des Rechtsstreites ihr Begehren hinsichtlich der zu a) bis c) genannten Teilbeträge auf Leistung zu gerichtlichem Erlag um und hielt das Zahlungsbegehren unverändert nur in Ansehung der restlichen Teilforderungen (d und e) aufrecht.
In einem am 30. Oktober 1984, also rund 25 Monate nach der Klagserhebung überreichten Schriftsatz erklärte die Klägerin, ihr Begehren in Anerkennung von Gegenansprüchen des Beklagten an Anwaltshonoraren ihr Zinsenbegehren zu Position e) (nach der Formulierung nicht auch zur Klagspost a, c oder d) einzuschränken. Sie erklärte dann in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. April 1985, ihr (wegen irrtümlicher Hinzurechnung des kapitalisierten Teiles der Zinsen zur Position b) mit 332.628,31 S statt richtig nur mit 297.188,31 S beziffertes) Klagebegehren um 20.000 S an anerkannten Honorargegenforderungen des Beklagten einzuschränken, ohne ausdrücklich zu erklären, ob das auf Gerichtserlag oder das auf Zahlung an sie lautende Teilbegehren eingeschränkt werden sollte.
Der Beklagte bestritt jede haftungsbegründende Vernachlässigung seiner Anwaltspflichten und machte geltend, im Sinne einer zumindestens vertretbaren Rechtsansicht gehandelt zu haben. Er erklärte zwar, die Klagsforderungen "dem Grunde und der Höhe nach" zu bestreiten, führte allerdings eine Bestreitung der Höhe nach nicht aus. Er wendete ein, die Klägerin hätte durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 1. Oktober 1979 und vom 8. Januar 1980 den Schadenseintritt verhindern können. Überdies hätte die Klägerin als Beklagte im Rechtsstreit über die Nachschußzahlungen Gegenforderungen einwenden können. Im Sinne der Obliegenheit zur Schadensminderung hätte sie auch den bedingten Vergleich nicht widerrufen dürfen, sondern erfüllen müssen. Aufrechnungsweise machte der Beklagte Honorarforderungen aus insgesamt sechs Vertretungsfällen im Gesamtbetrag von 164.353,92 S geltend.
Der Beklagte verkündete seinem anwaltlichen Substituten den Streit. Dieser trat als Nebenintervenient auf der Seite des Beklagten dem Rechtsstreit bei.
Das Prozeßgericht erkannte nur über die Klagsforderungen. Es erklärte diese, soweit sie nicht schon dem Grunde nach als unberechtigt erkannt wurden, mit Teilzwischenurteil als dem Grunde nach zu Recht bestehen und umschrieb diese als zu Recht bestehend erkannten Teilforderungen als jene auf Ersatz von 220.000 S (Position a) abzüglich des Einschränkungsbetrages), auf Ersatz der kapitalisierten Zinsen (aus dem Betrag von 240.000 S für die Zeit vom 14. April 1980 bis 28. September 1982) im Betrag von 35.440 S sowie auf Ersatz der Prozeßkosten der Gesellschaft im Nachschußprozeß für Klage und erste Tagsatzung im Teilbetrag von 6.915,04 S. Mit Teilurteil wies das Prozeßgericht erster Instanz dagegen das Begehren auf Ersatz der Rechtsmittelkosten der Klägerin im Nachschußprozeß im geltend gemachten Betrag von zusammen 13.292 S (richtig: 13.292,10 S) sowie auf Ersatz der erstinstanzlichen Prozeßkosten der Gesellschaft - für deren Prozeßaufwand nach der ersten Tagsatzung - im geltend gemachten Betrag von 36.980,96 S (richtig: 36.981,17 S) ab.
Das Berufungsgericht bestätigte den erstinstanzlichen Ausspruch über das Zurechtbestehen von Klagsforderungen dem Grunde nach; es änderte aber die erstinstanzliche Teilabweisung (im Umfang von 50.273,06 S) im Sinne eines anspruchsbejahenden Teilzwischenurteiles ab.
Überdies trug das Berufungsgericht dem Prozeßgericht erster Instanz auf, über die Zinsenbegehren auf Zuspruch von 6 % Zinsen aus 240.000 S für die Zeit ab 29. September 1982 (das ist der nicht kapitalisierte Teil der Position b) sowie über das Zinsenbegehren auf Zuspruch von Prozeßzinsen für den Teilbetrag von 57.188,31 S (das ist Position e)) nach Verfahrensergänzung zu erkennen.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 1990 ergänzte das Berufungsgericht seine Entscheidung durch den Ausspruch, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 (aF) ZPO zulässig sei.Mit Beschluß vom 17. Dezember 1990 ergänzte das Berufungsgericht seine Entscheidung durch den Ausspruch, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, (aF) ZPO zulässig sei.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz gefolgert:
Die anwaltliche Auskunft und Beratung der Klägerin durch den Beklagten Im Zusammenhang mit der ergänzten Tagesordnung zur außerordentlichen Generalversammlung vom 1. Oktober 1979 sei fehlerhaft und dafür ursächlich gewesen, daß die Klägerin ihre Mehrheit in der Gesellschaft verloren habe; dies aber sei weiters Voraussetzung dafür gewesen, daß in der folgenden außerordentlichen Gerneralversammlung vom 8. Januar 1980 die die Gesellschafter belastende Nachschußpflicht gegen den Willen der Klägerin überhaupt habe beschlossen werden können. Der Beklagte habe es auch unterlassen, die gesellschaftsvertragsändernden Beschlüsse vom 1. Oktober 1979 namens der Klägerin mit einem tauglichen Rechtsbehelf, nämlich der Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG, zu bekämpfen. In der Folge habe er es unterlassen, den zur Generalversammlung vom 8. Januar 1980 entsandten Substituten ausdrücklich zu beauftragen, im Falle einer gegen die Stimme der Klägerin erfolgten Beschlußfassung Widerspruch zu Protokoll zu geben, um die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gemäß § 41 GmbHG zu wahren. Durch die dem Beklagten zum Verschulden anzulastenden Vertretungsmängel sei der Klägerin schon dadurch ein ersatzfähiger Vermögensnachteil entstanden, daß ihr eine sonst nicht begründete Nachschußpflicht auferlegt worden sei. Die Klägerin andererseits habe durch die Unterlassung von Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der sie belastenden Gesellschafterbeschlüsse keine Maßnahme zur Verhinderung ihrer Nachschußpflicht schuldhaft unterlassen, weil sie die vom Beklagten angeregten Maßnahmen als aussichtslos ansehen habe dürfen. Die Klägerin hätte zwar durch die Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Nachschußverpflichtung ihre Ausschließung aus der Gesellschaft verhindern können (deren Folgen gar nicht Grundlage des Schadenersatzanspruches sind), dazu aber eigene oder Fremdmittel aufwenden müssen, so daß ein Vermögensnachteil in der Höhe der Nachschußpflicht nicht beseitigt worden wäre.Die anwaltliche Auskunft und Beratung der Klägerin durch den Beklagten Im Zusammenhang mit der ergänzten Tagesordnung zur außerordentlichen Generalversammlung vom 1. Oktober 1979 sei fehlerhaft und dafür ursächlich gewesen, daß die Klägerin ihre Mehrheit in der Gesellschaft verloren habe; dies aber sei weiters Voraussetzung dafür gewesen, daß in der folgenden außerordentlichen Gerneralversammlung vom 8. Januar 1980 die die Gesellschafter belastende Nachschußpflicht gegen den Willen der Klägerin überhaupt habe beschlossen werden können. Der Beklagte habe es auch unterlassen, die gesellschaftsvertragsändernden Beschlüsse vom 1. Oktober 1979 namens der Klägerin mit einem tauglichen Rechtsbehelf, nämlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG, zu bekämpfen. In der Folge habe er es unterlassen, den zur Generalversammlung vom 8. Januar 1980 entsandten Substituten ausdrücklich zu beauftragen, im Falle einer gegen die Stimme der Klägerin erfolgten Beschlußfassung Widerspruch zu Protokoll zu geben, um die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 41, GmbHG zu wahren. Durch die dem Beklagten zum Verschulden anzulastenden Vertretungsmängel sei der Klägerin schon dadurch ein ersatzfähiger Vermögensnachteil entstanden, daß ihr eine sonst nicht begründete Nachschußpflicht auferlegt worden sei. Die Klägerin andererseits habe durch die Unterlassung von Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der sie belastenden Gesellschafterbeschlüsse keine Maßnahme zur Verhinderung ihrer Nachschußpflicht schuldhaft unterlassen, weil sie die vom Beklagten angeregten Maßnahmen als aussichtslos ansehen habe dürfen. Die Klägerin hätte zwar durch die Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Nachschußverpflichtung ihre Ausschließung aus der Gesellschaft verhindern können (deren Folgen gar nicht Grundlage des Schadenersatzanspruches sind), dazu aber eigene oder Fremdmittel aufwenden müssen, so daß ein Vermögensnachteil in der Höhe der Nachschußpflicht nicht beseitigt worden wäre.
Ob der Klägerin (zur Erfüllung ihrer Obliegenheit zur Schadensbegrenzung) zuzumuten gewesen wäre, die ihr auferlegte Nachschußpflicht wenigstens teilweise zu erfüllen und so die Folgen der Verzugszinsen und des Prozeßaufwandes in dem dann von der Gesellschaft gegen sie geführten Rechtsstreit wenigstens teilweise geringer zu halten, werde noch - im Verfahren über die Anspruchshöhe - zu klären sein.
Die mit ihrer Nachschußpflicht in Verzug geratene Klägerin habe mangels liquider Mittel die Klage der Gesellschaft und deren damit sowie mit der Verrichtung der ersten Tagsatzung verbundenen Aufwand nicht verhindern können, wohl aber den weiteren Prozeßaufwand, wenn sie den aufgrund anwaltlicher Vertretung für aussichtslos erkennbaren Rechtsstreit nicht weitergeführt, sondern das Klagebegehren anerkannt hätte. Für die Höhe der Prozeßkosten gelte dasselbe wie für die Verzugszinsen: Es werde - im Verfahren über die Anspruchshöhe - noch zu prüfen sein, ob der Klägerin (zur Erfüllung ihrer Obliegenheit zur Schadensbegrenzung) nicht eine teilweise Erfüllung ihrer Nachschußpflicht zuzumuten gewesen wäre.
Für den weiteren Verfahrensaufwand im Rechtsstreit der Gesellschaft gegen die nunmehrige Klägerin hafte der Beklagte nicht, weil die Klägerin den vorangegangenen Rechtsstreit einerseits auf ihr eigenes Risiko (und nicht mehr in vertretbarer Ausübung einer aussichtsreichen Schadensabwehr) geführt und andererseits der Beklagte sich nicht zur Kostentragung verpflichtet habe. Das Ersuchen des Beklagten, gegen das klagsstattgebende Urteil zu berufen und gegen das bestätigende Berufungsurteil Revision zu erheben, sei nicht als Erklärung der Kostenübernahme aufzufassen.
Das Berufungsgericht trat der erstrichterlichen Beurteilung im Umfang des anspruchsbejahenden Teilzwischenurteiles bei:
Durch die Erhöhung des Stammkapitals im Sinne der mit Schreiben vom 28. September 1979 bekanntgemachten Tagesordnungspunkte wäre die Mehrheitsbeteiligung der Klägerin (von 80 %) zwangsläufig in eine Minderheitsbeteiligung (von 13 1/3 % und daher ohne Sperrminorität von 15,1 %) gewandelt worden. Auf diesen Umstand hätte der Beklagte als anwaltlicher Berater die Klägerin hinzuweisen gehabt. Sein Rat, die Generalversammlung unbesucht zu lassen, stelle ebenso eine haftungsbegründende schuldhafte Verletzung der der Klientin geschuldeten anwaltlichen Beratung und Vertretung dar wie die keinesfalls auf die herrschende Meinung stützbare Unterlassung der Nichtigkeitsklage. Durch die Befolgung des haftungsbegründenden anwaltlichen Rates seien die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft möglich geworden, aufgrund derer die Beschlußfassung in der nächstfolgenden außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar 1980 trotz Gegenstimme der Klientin habe zustandekommen können. Als Gesellschafterbeschluß im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG wäre zwar zur Neubegründung einer allgemeinen Nachschußpflicht bis zur dreifachen Höhe der Stammeinlage die Zustimmung der Klientin erforderlich gewesen; eine Hinwegsetzung über dieses Erfordernis hätte die Klägerin aber nur mit der an die positiven Voraussetzungen des § 41 GmbHG geknüpften Nichtigkeitsklage wirksam geltend machen können. Für eine solche Klage wäre die Erhebung eines Widerspruches gegen den Gesellschafterbeschluß erforderlich gewesen. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hätte zur gehörigen Wahrung der Klienteninteressen den als Substituten beigezogenen Anwaltskollegen ausdrücklich zur Erhebung eines solchen Widerspruches beauftragen müssen. Der Beklagte habe auch dies unterlassen und damit die Begründung der Nachschußpflicht seiner Klientin für diese unabänderlich gemacht. Die Unterlassung eines Widerspruches durch seinen anwaltlichen Substituten müsse sich der Beklagte gegenüber seiner Klientin im übrigen ohnedies als schuldhafte Nachlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.Durch die Erhöhung des Stammkapitals im Sinne der mit Schreiben vom 28. September 1979 bekanntgemachten Tagesordnungspunkte wäre die Mehrheitsbeteiligung der Klägerin (von 80 %) zwangsläufig in eine Minderheitsbeteiligung (von 13 1/3 % und daher ohne Sperrminorität von 15,1 %) gewandelt worden. Auf diesen Umstand hätte der Beklagte als anwaltlicher Berater die Klägerin hinzuweisen gehabt. Sein Rat, die Generalversammlung unbesucht zu lassen, stelle ebenso eine haftungsbegründende schuldhafte Verletzung der der Klientin geschuldeten anwaltlichen Beratung und Vertretung dar wie die keinesfalls auf die herrschende Meinung stützbare Unterlassung der Nichtigkeitsklage. Durch die Befolgung des haftungsbegründenden anwaltlichen Rates seien die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft möglich geworden, aufgrund derer die Beschlußfassung in der nächstfolgenden außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar 1980 trotz Gegenstimme der Klientin habe zustandekommen können. Als Gesellschafterbeschluß im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG wäre zwar zur Neubegründung einer allgemeinen Nachschußpflicht bis zur dreifachen Höhe der Stammeinlage die Zustimmung der Klientin erforderlich gewesen; eine Hinwegsetzung über dieses Erfordernis hätte die Klägerin aber nur mit der an die positiven Voraussetzungen des Paragraph 41, GmbHG geknüpften Nichtigkeitsklage wirksam geltend machen können. Für eine solche Klage wäre die Erhebung eines Widerspruches gegen den Gesellschafterbeschluß erforderlich gewesen. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hätte zur gehörigen Wahrung der Klienteninteressen den als Substituten beigezogenen Anwaltskollegen ausdrücklich zur Erhebung eines solchen Widerspruches beauftragen müssen. Der Beklagte habe auch dies unterlassen und damit die Begründung der Nachschußpflicht seiner Klientin für diese unabänderlich gemacht. Die Unterlassung eines Widerspruches durch seinen anwaltlichen Substituten müsse sich der Beklagte gegenüber seiner Klientin im übrigen ohnedies als schuldhafte Nachlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
Bei der im Sinn des Klientenauftrages geboten gewesenen umsichtigen Vorgangsweise, jeweils den für die Wahrung der Klienteninteressen sichersten - und nicht einen fragwürdigen, wenn auch mit einer fachlichen Mindermeinung übereinstimmenden - Weg zu wählen, wäre es zu vermeiden gewesen, daß die Beteiligung der Klientin unterhalb die satzungsgemäße Sperrminorität für Gesellschaftsvertragsänderungen geschrumpft und in der Folge gegen die Stimme der Gesellschafterin eine Nachschußpflicht beschlossen worden wäre.
Zu den der Klägerin im Vorprozeß erwachsenen Kostenersatzpflichten und eigenen Prozeßkosten befand das Berufungsgericht in Abweichung von der erstrichterlichen Beurteilung:
Die Klägerin sei zwecks gerichtlicher Abklärung des vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunktes genötigt gewesen, den Rechtsstreit über das von der Gesellschaft gegen sie erhobene Nachschußbegehren auszufechten. Der Beklagte habe der Klägerin deren Kostenbelastung aus dem Vorprozeß als Rettungsaufwand (ohne die vom Prozeßgericht erster Instanz vorgenommene Einschränkung) zu ersetzen, weil sie die Prozeßführung ohne Verschulden als zweckmäßig habe ansehen dürfen.
Gleiches gelte auch für die im Vorprozeß von der Gesellschaft in deren Klage kapitalisierten Zinsen (für die Zeit vom 14. April 1980 bis 28. September 1982).
Über das Begehren auf Ersatz der von der Klägerin der Gesellschaft urteilsmäßig geschuldeten Verzugszinsen ab 28. September 1982 habe das Prozeßgericht erster Instanz nach der Fassung seiner Entscheidung noch nicht abgesprochen; dies habe das Prozeßgericht erster Instanz nachzuholen. Im Zwischenurteil (ohne Leistungsbefehl) bedürfe es noch keiner Bedachtnahme auf die erfolgte Pfändung und Überweisung eines Großteils der eingeklagten Forderungen.
Die aufrechnungsweise eingewendeten Honorarforderungen des Beklagten erreichten die Höhe der Klagsforderung nicht. Deshalb stünde der Erlassung eines Teilzwischenurteiles über die Klagsforderung kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen.
Der Beklagte ficht das Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und 4 aF ZPO mit einem (verstümmelt gebliebenen) Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Beklagte ficht das Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 aF ZPO mit einem (verstümmelt gebliebenen) Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.