Die nach Ablauf der vierzehntägigen Frist nach dem § 402 Abs 1, letzter Satz EO erstattete Rekursbeantwortung der gefährdeten Partei ist verspätet und aus diesem Grunde unbeachtlich.Die nach Ablauf der vierzehntägigen Frist nach dem Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz EO erstattete Rekursbeantwortung der gefährdeten Partei ist verspätet und aus diesem Grunde unbeachtlich.
Das Widerspruchsbegehren ist durch die zwischenweilig erfolgte Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht etwa infolge prozessualer Überholung gegenstandslos geworden, weil eine Widerspruchsentscheidung auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Unstatthaftigkeit auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückwirkt, eine Aufhebung in den Fällen des § 399 EO oder gemäß § 39 Abs 1 Z 6, § 402 Abs 2 EO dagegen auf die Zeit vor der Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses nicht zurückwirkt, den Beschluß über die Anordnung der einstweiligen Verfügung als solchen unberührt läßt und über die Frage der mit dem Widerspruchsbegehren bekämpften Statthaftigkeit und Angemessenheit (§ 398 Abs 1 EO) nicht abspricht. Das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners an der Entscheidung über sein Widerspruchsbegehren könnte aber nur unter der Voraussetzung verneint werden, daß die künftige Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 394 EO auszuschließen wäre (zum parallel gelagerten Fall des Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung vgl. ÖBl. 1971, 98, GesRZ 1981, 106, MietSlg. 36.876 u.a., zuletzt 4 Ob 501/85). Von einem derartigen Ausschluß eines Ersatzanspruches nach § 394 EO kann nach der Aktenlage keinesfalls ausgegangen werden.Das Widerspruchsbegehren ist durch die zwischenweilig erfolgte Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht etwa infolge prozessualer Überholung gegenstandslos geworden, weil eine Widerspruchsentscheidung auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Unstatthaftigkeit auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückwirkt, eine Aufhebung in den Fällen des Paragraph 399, EO oder gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 402, Absatz 2, EO dagegen auf die Zeit vor der Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses nicht zurückwirkt, den Beschluß über die Anordnung der einstweiligen Verfügung als solchen unberührt läßt und über die Frage der mit dem Widerspruchsbegehren bekämpften Statthaftigkeit und Angemessenheit (Paragraph 398, Absatz eins, EO) nicht abspricht. Das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners an der Entscheidung über sein Widerspruchsbegehren könnte aber nur unter der Voraussetzung verneint werden, daß die künftige Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach Paragraph 394, EO auszuschließen wäre (zum parallel gelagerten Fall des Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung vergleiche ÖBl. 1971, 98, GesRZ 1981, 106, MietSlg. 36.876 u.a., zuletzt 4 Ob 501/85). Von einem derartigen Ausschluß eines Ersatzanspruches nach Paragraph 394, EO kann nach der Aktenlage keinesfalls ausgegangen werden.
Die Zustimmung des Antragsgegners zur Ausfolgung der von der gefährdeten Partei erlegten Sicherheit dürfte nicht als schlüssiger Verzicht auf einen Ersatzanspruch nach dem § 394 EO gewertet werden, weil der Verzicht auf ein Pfandrecht keinen Verzicht auf die gesicherte Forderung bedeutet und eine gemäß § 394 EO zuerkannte Ersatzforderung in das gesamte Vermögen des Ersatzpflichtigen und nicht etwa bloß in eine erlegte Sicherheit vollstreckbar wäre. Der Revisionsrekurs ist daher weder wegen Entfalles des Rechtsschutzzieles noch des Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht über das Widerspruchsbegehren sachlich entschieden.Die Zustimmung des Antragsgegners zur Ausfolgung der von der gefährdeten Partei erlegten Sicherheit dürfte nicht als schlüssiger Verzicht auf einen Ersatzanspruch nach dem Paragraph 394, EO gewertet werden, weil der Verzicht auf ein Pfandrecht keinen Verzicht auf die gesicherte Forderung bedeutet und eine gemäß Paragraph 394, EO zuerkannte Ersatzforderung in das gesamte Vermögen des Ersatzpflichtigen und nicht etwa bloß in eine erlegte Sicherheit vollstreckbar wäre. Der Revisionsrekurs ist daher weder wegen Entfalles des Rechtsschutzzieles noch des Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht über das Widerspruchsbegehren sachlich entschieden.
Aus dem dabei zugrundelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Das Schiedsgericht der Außenhandelskammer in Belgrad, vor dem die gefährdete Partei ihren zu sichernden Anspruch auf Zahlung des Schillinggegenwertes von 581.075,99 DM gegen den Antragsgegner klageweise geltend gemacht hatte, verpflichtete den Antragsgegner mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 8. Oktober 1985 zur Zahlung des genannten DM-Betrages.
Bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung hatte das Erstgericht als bescheinigt angenommen, der Antragsgegner befände sich in einer schwierigen finanziellen Lage und versuche die Forderungen von vier seiner Hauptgläubiger im Wege eines stillen Ausgleiches (mit dem Anbot einer 65 %igen Quote) zu tilgen, ohne die Forderung der gefährdeten Partei (die etwa 7/8 der Summe der Forderungen der erwähnten vier Gläubiger betragen habe) zu berücksichtigen. Darin erblickte das Erstgericht eine hinreichende Bescheinigung der Gefährdung nach § 381 EO (und verkannte dabei offensichtlich, daß es sich bei dem zu sichernden Anspruch um eine reine Geldforderung und nicht um einen anderen Anspruch im Sinne des § 381 EO handelte). Der Antragsgegner stellte in seinem Widerspruch weder die Absicht, einen stillen Ausgleich zu schließen, in Abrede, noch den Umstand, dabei die gefährdete Partei mit ihrer Forderung in ein Befriedigungsarrangement nicht einbezogen zu haben; der Widerspruchswerber brachte lediglich vor, der von ihm angestrebte stille Ausgleich sei nicht realisierbar gewesen, daher habe er mit seinen Gläubigern einzelne Verträge angestrebt.Bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung hatte das Erstgericht als bescheinigt angenommen, der Antragsgegner befände sich in einer schwierigen finanziellen Lage und versuche die Forderungen von vier seiner Hauptgläubiger im Wege eines stillen Ausgleiches (mit dem Anbot einer 65 %igen Quote) zu tilgen, ohne die Forderung der gefährdeten Partei (die etwa 7/8 der Summe der Forderungen der erwähnten vier Gläubiger betragen habe) zu berücksichtigen. Darin erblickte das Erstgericht eine hinreichende Bescheinigung der Gefährdung nach Paragraph 381, EO (und verkannte dabei offensichtlich, daß es sich bei dem zu sichernden Anspruch um eine reine Geldforderung und nicht um einen anderen Anspruch im Sinne des Paragraph 381, EO handelte). Der Antragsgegner stellte in seinem Widerspruch weder die Absicht, einen stillen Ausgleich zu schließen, in Abrede, noch den Umstand, dabei die gefährdete Partei mit ihrer Forderung in ein Befriedigungsarrangement nicht einbezogen zu haben; der Widerspruchswerber brachte lediglich vor, der von ihm angestrebte stille Ausgleich sei nicht realisierbar gewesen, daher habe er mit seinen Gläubigern einzelne Verträge angestrebt.
In seiner Widerspruchsentscheidung wertete das Erstgericht das Tatsachenvorbringen der gefährdeten Partei nicht als ausreichend, eine sogenannte subjektive Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO darzutun. Es erachtete daher die von ihm erlassene einstweilige Verfügung mangels Gefahrenbescheinigung als unstatthaft. Dem fügte es bei, aus dem Umstand, daß es die gefährdete Partei unterlassen habe, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners zu stellen, sei zu folgern, daß die gefährdete Partei selbst keine ernstlichen Bedenken gegen ihre Befriedigungsmöglichkeiten gehegt habe.In seiner Widerspruchsentscheidung wertete das Erstgericht das Tatsachenvorbringen der gefährdeten Partei nicht als ausreichend, eine sogenannte subjektive Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO darzutun. Es erachtete daher die von ihm erlassene einstweilige Verfügung mangels Gefahrenbescheinigung als unstatthaft. Dem fügte es bei, aus dem Umstand, daß es die gefährdete Partei unterlassen habe, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners zu stellen, sei zu folgern, daß die gefährdete Partei selbst keine ernstlichen Bedenken gegen ihre Befriedigungsmöglichkeiten gehegt habe.
Das Rekursgericht erweiterte den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt auf Grund der Aktenlage um folgende Tatumstände:
Der Antragsgegner gestand in einer (gegenüber der gefährdeten Partei) abgegebenen schriftlichen Erklärung vom 1. August 1984, in der er eine Zahlung binnen 30 Tagen zusagte, "die schwierige finanzielle Situation" seiner Firma ein. Die Handelskammer Kärnten teilte der gefährdeten Partei im Schreiben vom 29. August 1984 mit, daß der Antragsgegner (nach einer eingehenden Sachverhaltsdarstellung seines Rechtsanwaltes und der ergänzenden Erläuterungen des Antragsgegners selbst) "derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage (ist), die aushaftenden Fakturen (seines) Unternehmens zu regulieren". Die Handelskammer empfahl der gefährdeten Partei einen Aufschub in der Regulierung der Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners bis nach dem Abschluß eines Rechtsstreites, den der Antragsgegner gegen einen Münchner Geschäftspartner führte. Der damalige Rechtsbeistand des Antragsgegners bot mit Schreiben vom 5. Oktober 1984 vier Gläubigern des Antragsgegners die außergerichtliche Abgeltung ihrer zusammen mit rund 665.000 DM bezifferten Forderungen durch eine binnen 14 Tagen zu zahlende Quote von 65 % an und ersuchte, zur Vermeidung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens um Zustimmung zu dem Vorschlag eines sogenannten stillen Ausgleiches. Nach Auskunft des Leiters der Außenhandelsabteilung der Tiroler Handelskammer vom 14. November 1984 habe einer der vier Gläubiger des Antragsgegners zur Abgeltung seiner Forderung von rund 1,5 Mio. S eine Quote von 70 % erhalten. Die Kärntner Handelskammer erteilte über die Verhältnisse des Antragsgegners die Auskunft, daß dessen finanzielle Situation für Außenstehende als wenig transparent erscheine; er sei Alleineigentümer einer Liegenschaft in Reifnitz, Hälfteeigentümer einer weiteren Liegenschaft in Reifnitz und Alleineigentümer einer Liegenschaft in Groß Reichenau. In Ansehung des Hälfteanteiles des Antragsgegners an der Reifnitzer Liegenschaft (Sekirn) und in Ansehung des Alleineigentums des Antragsgegners an der Reifnitzer Liegenschaft bestünde jeweils ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Ehefrau des Antragsgegners. (Die Liegenschaft in Groß Reichenau wurde im Juli 1985 veräußert.) Das Rekursgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung des ergänzten Sachverhaltes:
Die gefährdete Partei habe die Bereitschaft des Antragsgegners zur Befriedigung anderer Gläubiger unter Hintansetzung der Forderung der gefährdeten Partei und damit die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (zu ergänzen: im Zustand der Zahlungsunfähigkeit) bescheinigt. Der Antragsgegner hätte - in der als bescheinigt angenommenen finanziellen Lage - nach seinem der gefährdeten Partei gegenüber erklärten Zahlungsversprechen deren Forderung (auch wenn für sie noch kein Exekutionstitel vorgelegen sei) nicht anders behandeln dürfen als die der vier von ihm zum außergerichtlichen Ausgleich eingeladenen Gläubiger. Das Rekursgericht sah daher das für den Sicherungsanspruch normierte Erfordernis nach dem § 379 Abs 2 Z 1 EO als gegeben an. Es erachtete die zu sichernde Forderung (zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung) als ausreichend bescheinigt und durch das Erkenntnis des ausländischen Schiedsgerichtes inzwischen als bindend festgestellt. Es befand auch die im Widerspruch erhobenen Einwendungen gegen die Angemessenheit der angeordneten Sicherungsmittel als nicht stichhältig. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Der nach Ansicht des Antragsgegners in erster Instanz durch Unterlassung richterlicher Anleitung zur inhaltlichen Ergänzung des Widerspruchsvorbringens gelegene Verfahrensmangel liegt nicht vor. Es ist Sache des Antragsgegners, die Umstände geltend zu machen, die nach seiner Auffassung gegen die Statthaftigkeit oder Angemessenheit der angeordneten Sicherungsmittel sprächen. Das Vorhandensein eines zur Befriedigung der zu sichernden Forderung leicht verwertbaren ausreichenden Deckungsfonds hat der Antragsgegner nicht behauptet. Er hat insbesondere in keiner Weise auf einen verpfändbaren oder leicht realisierbaren Liegenschaftsbesitz hingewiesen. Es ist vielmehr bescheinigt, daß der Antragsgegner im Herbst 1984 selbst anderen Gläubigern einen stillen Ausgleich zur Vermeidung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens vorgeschlagen und damit indirekt das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Verfahrens behauptet hat.Die gefährdete Partei habe die Bereitschaft des Antragsgegners zur Befriedigung anderer Gläubiger unter Hintansetzung der Forderung der gefährdeten Partei und damit die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (zu ergänzen: im Zustand der Zahlungsunfähigkeit) bescheinigt. Der Antragsgegner hätte - in der als bescheinigt angenommenen finanziellen Lage - nach seinem der gefährdeten Partei gegenüber erklärten Zahlungsversprechen deren Forderung (auch wenn für sie noch kein Exekutionstitel vorgelegen sei) nicht anders behandeln dürfen als die der vier von ihm zum außergerichtlichen Ausgleich eingeladenen Gläubiger. Das Rekursgericht sah daher das für den Sicherungsanspruch normierte Erfordernis nach dem Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO als gegeben an. Es erachtete die zu sichernde Forderung (zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung) als ausreichend bescheinigt und durch das Erkenntnis des ausländischen Schiedsgerichtes inzwischen als bindend festgestellt. Es befand auch die im Widerspruch erhobenen Einwendungen gegen die Angemessenheit der angeordneten Sicherungsmittel als nicht stichhältig. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Der nach Ansicht des Antragsgegners in erster Instanz durch Unterlassung richterlicher Anleitung zur inhaltlichen Ergänzung des Widerspruchsvorbringens gelegene Verfahrensmangel liegt nicht vor. Es ist Sache des Antragsgegners, die Umstände geltend zu machen, die nach seiner Auffassung gegen die Statthaftigkeit oder Angemessenheit der angeordneten Sicherungsmittel sprächen. Das Vorhandensein eines zur Befriedigung der zu sichernden Forderung leicht verwertbaren ausreichenden Deckungsfonds hat der Antragsgegner nicht behauptet. Er hat insbesondere in keiner Weise auf einen verpfändbaren oder leicht realisierbaren Liegenschaftsbesitz hingewiesen. Es ist vielmehr bescheinigt, daß der Antragsgegner im Herbst 1984 selbst anderen Gläubigern einen stillen Ausgleich zur Vermeidung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens vorgeschlagen und damit indirekt das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Verfahrens behauptet hat.
Dieser Umstand ist auch der im Revisionsrekurs ausgeführten Rechtsrüge gegen die Annahme der Gefahrenbescheinigung entgegenzusetzen. Der Antragsgegner muß es sich wohl gefallen lassen, daß zu Bescheinigungszwecken seine eigenen Erklärungen gegenüber anderen Gläubigern herangezogen und für voll genommen werden. Sein Hinweis auf die Vermeidung des zeitlichen und finanziellen Aufwandes eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens durfte von seinen Gläubigern nicht anders verstanden werden, als daß die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners vorlägen. Eine derartige Erklärung des Antragsgegners selbst reicht zur Bescheinigung vollauf hin, weil der Antragsgegner das Nichtvorliegen der nach seinen eigenen Behauptungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit seinen Vertragspartnern praktisch eingestandenen Zahlungsunfähigkeit nicht eingewendet hat. Aus der Verwertung der Liegenschaft in Groß Reichenau war für die Gefährdung keine bedeutsame Folgerung zu ziehen und wurde entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers vom Rekursgericht auch nicht gezogen.
Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Widerspruch war durch den in Rechtskraft erwachsenen Schiedsspruch der aufrechte Bestand der zu sichernden Forderung zwischen den Parteien bindend festgestellt. Die urteilsmäßige Feststellung des bereits seit dem Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung als fällige Forderung bestandenen Anspruches ist für das Widerspruchsverfahren keine der Erlassung der einstweiligen Verfügung nachfolgende neue Tatsache, sondern ein zulässigerweise verwertbares neues Beweismittel. Die gefährdete Partei hat eine ausreichende Anspruchsbescheinigung erbracht. Diese Bescheinigung wurde während des Widerspruchsverfahrens nicht erschüttert, sondern durch das Schiedsgerichtserkenntnis vollauf bestätigt.
Die Höhe der von der Beschlagnahme betroffenen Guthaben des Antragsgegners bei Kreditunternehmungen war für die gefährdete Partei in keiner Weise vorhersehbar. Nach den Widerspruchsbehauptungen sei die Beschlagnahme in Ansehung der Drittverbote ins Leere gegangen. Auch das war aber für die gefährdete Partei nicht vorhersehbar. Die Revisionsrekursausführungen zu einer angeblichen Unangemessenheit der antragsgemäß angeordneten Drittverbote sind daher nicht stichhältig. Dem Antragsgegner wäre es frei gestanden, zur Vermeidung der behaupteten kreditschädigenden Wirkungen der Drittverbote von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Sicherheitsleistung für die zu sichernde Forderung Gebrauch zu machen.
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen nicht stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 2 EO, weil das Rechtsmittel des Antragsgegners erfolglos geblieben ist und die gefährdete Partei ihre Rekursbeantwortung verspätet erstattet hat.Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen nicht stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO, weil das Rechtsmittel des Antragsgegners erfolglos geblieben ist und die gefährdete Partei ihre Rekursbeantwortung verspätet erstattet hat.