Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Neufestsetzung der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.6.1990 für die Einlösung seines Grundstückes Nr. 282 in EZ 266 GB W*****festgelegten Vergütung von S 200 pro m2 (insgesamt S 88.200); der Wert der enteigneten Liegenschaft betrage insgesamt S 310.000.
Die Antragsgegnerin sprach sich gegen eine Neufestsetzung mit der Begründung aus, zwischen den Parteien sei ein Entschädigungsübereinkommen zustandegekommen. Überdies entspreche die festgesetzte Vergütung dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft.
Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung für die eingelöste Fläche von 441 m2 der Gp 282 in EZ 266 GB W*****"einschließlich der darauf befindlichen Bauwerke" mit S 158.565 fest.
Ein Einverständnis des Antragstellers, daß sein Grundstück zu dem vom Sachverständigen im Verwaltungsverfahren ermittelten Preis von S 200 pro m2 abgelöst werden solle, konnte es nicht feststellen; fest stehe nur, daß über einen solchen Ablösepreis verhandelt worden sei. Das in Frage stehende Grundstück ist im aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplan der Gemeinde W*****als Freiland ausgewiesen und ist nach dem Schutzzonenplan als Wildbachgefährdungsbereich - gelbe Zone - gewidmet. Das Grundstück wird vom Antragsteller im Rahmen seines angrenzenden Installationsbetriebes als Zwischenlagerplatz und zum Abstellen von Fahrzeugen genützt. Eine Zufahrtsgenehmigung und eine Genehmigung zur Nutzung als Lagerplatz bestehen nicht. Erstere ist seitens der Landesstraßenverwaltung aus Verkehrssicherheitsgründen auch nicht zu erwarten; auch die geplante Errichtung von Parkplätzen wird durch die Straßenverwaltung abgelehnt. Landwirtschaftliche Grundflächen in ähnlicher Größe wären in W*****mit S 100 pro m2 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der "bedingten Nutzung als Lagerplatz" - trotz Fehlens einer Zufahrtsgenehmigung ist die Parzelle zu Fuß vom Installationsbetrieb des Antragstellers erreichbar und zur Zwischenlagerung von Installationsmaterial verwendbar - sei aber ein Preis von S 200 pro m2, dh von insgesamt S 88.200, gerechtfertigt. Überdies seien die auf dem Grundstück errichteten Bauwerke, nämlich ein Natursteinbrunnen samt Verrohrung bis zur Brixentaler Ache an der Grundstückgrenze, verlegte Elektrokabel samt Verteilerschacht, eine 20 cm starke Betonplatte samt Rollierung im Ausmaß von 46 m2 zur Lagerung von Baustahlgittern sowie die Anschüttung des Grundstückes im Ausmaß von 11 x 18 m mit Schüttmaterial (um eine ebene Fläche zum Abstellen der Fahrzeuge sowie zur Materiallagerung zu erreichen), gesondert mit insgesamt S 70.365 zu vergüten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Nach § 74 Abs 1 Tiroler StraßenG sei eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung ausgeschlossen, wenn zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten ein Übereinkommen nach § 69 leg cit zustandegekommen sei. Ein solches Übereinkommen setze als privatrechtlicher Vertrag korrespondierende Willenserklärungen voraus. Im maßgeblichen Verhandlungsprotokoll im Enteignungsverfahren sei neben handschriftlichen Ausführungen darüber, wie an anderer Stelle ein Ersatz für Parkplätze und einen Lagerplatz für den Antragsteller geschaffen werden sollte, unter dem Vordruck "Entschädigung je m2" der Betrag von S 200 eingesetzt, während eine vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgelegte Fotokopie diesen Entschädigungsbetrag nicht enthalte. Das Protokoll sei nach dem Vordruck "mit obigem Verhandlungsergebnis sowie den mündlich vorgetragenen und in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Leistungsfristen und Nebenbestimmungen einverstanden" vom Antragsteller und einem für die Landesstraßenverwaltung verhandelnden Angestellten unterschrieben. Im Enteignungsbescheid seien die im Protokoll abgegebenen Parteierklärungen durch wörtliche Wiedergabe beurkundet. Daraus könne aber noch nicht ohne weiteres das Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien abgeleitet werden. Die Unterfertigung des Protokolles bedeute nach dessen Inhalt primär die an die Behörde gerichtete verfahrensrechtliche Erklärung, daß das Verfahrensergebnis richtig wiedergegeben sei. Die Einverständniserklärung müsse, um eine privatrechtliche Vereinbarung annehmen zu können, auch objektiv als solche verstanden werden. Dagegen sprächen im vorliegenden Fall alle Hinweise. So habe die Behörde im Spruch ihres Bescheides im Sinne des § 70 Abs 2 lit d Tiroler StraßenG die zu leistende Entschädigung festgesetzt, obwohl ein solcher Ausspruch bei Zustandekommen eines zulässigen Übereinkommens zu entfallen hätte. Es bestehe weiters keinerlei Hinweis dafür, daß die Parteien beim Abschluß des von der Antragsgegnerin behaupteten Übereinkommens auf § 69 Abs 2 Tiroler StraßenG Bedacht genommen hätten. Danach wäre ein Übereinkommen nur zulässig, wenn die Gläubiger bei einer mit Hypotheken belasteten Liegenschaft diesem zustimmten oder die Liegenschaft bei einer Teilenteignung dennoch ausreichende Sicherheit biete. Die einzulösende Grundfläche sei mit Hypotheken belastet. Schließlich fehle auch ein Hinweis, daß der Angestellte der Landesstraßenverwaltung, der das Protokoll unterfertigt habe, von der Antragsgegnerin beauftragt und bevollmächtigt oder als deren Organ befugt gewesen sei, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung zu schließen. Es sei daher davon auszugehen, daß ein zulässiges Übereinkommen zwischen den Parteien nicht vorliege.Nach Paragraph 74, Absatz eins, Tiroler StraßenG sei eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung ausgeschlossen, wenn zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten ein Übereinkommen nach Paragraph 69, leg cit zustandegekommen sei. Ein solches Übereinkommen setze als privatrechtlicher Vertrag korrespondierende Willenserklärungen voraus. Im maßgeblichen Verhandlungsprotokoll im Enteignungsverfahren sei neben handschriftlichen Ausführungen darüber, wie an anderer Stelle ein Ersatz für Parkplätze und einen Lagerplatz für den Antragsteller geschaffen werden sollte, unter dem Vordruck "Entschädigung je m2" der Betrag von S 200 eingesetzt, während eine vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgelegte Fotokopie diesen Entschädigungsbetrag nicht enthalte. Das Protokoll sei nach dem Vordruck "mit obigem Verhandlungsergebnis sowie den mündlich vorgetragenen und in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Leistungsfristen und Nebenbestimmungen einverstanden" vom Antragsteller und einem für die Landesstraßenverwaltung verhandelnden Angestellten unterschrieben. Im Enteignungsbescheid seien die im Protokoll abgegebenen Parteierklärungen durch wörtliche Wiedergabe beurkundet. Daraus könne aber noch nicht ohne weiteres das Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien abgeleitet werden. Die Unterfertigung des Protokolles bedeute nach dessen Inhalt primär die an die Behörde gerichtete verfahrensrechtliche Erklärung, daß das Verfahrensergebnis richtig wiedergegeben sei. Die Einverständniserklärung müsse, um eine privatrechtliche Vereinbarung annehmen zu können, auch objektiv als solche verstanden werden. Dagegen sprächen im vorliegenden Fall alle Hinweise. So habe die Behörde im Spruch ihres Bescheides im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, Litera d, Tiroler StraßenG die zu leistende Entschädigung festgesetzt, obwohl ein solcher Ausspruch bei Zustandekommen eines zulässigen Übereinkommens zu entfallen hätte. Es bestehe weiters keinerlei Hinweis dafür, daß die Parteien beim Abschluß des von der Antragsgegnerin behaupteten Übereinkommens auf Paragraph 69, Absatz 2, Tiroler StraßenG Bedacht genommen hätten. Danach wäre ein Übereinkommen nur zulässig, wenn die Gläubiger bei einer mit Hypotheken belasteten Liegenschaft diesem zustimmten oder die Liegenschaft bei einer Teilenteignung dennoch ausreichende Sicherheit biete. Die einzulösende Grundfläche sei mit Hypotheken belastet. Schließlich fehle auch ein Hinweis, daß der Angestellte der Landesstraßenverwaltung, der das Protokoll unterfertigt habe, von der Antragsgegnerin beauftragt und bevollmächtigt oder als deren Organ befugt gewesen sei, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung zu schließen. Es sei daher davon auszugehen, daß ein zulässiges Übereinkommen zwischen den Parteien nicht vorliege.
Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die festgesetzte Höhe der Entschädigungssumme seien aber berechtigt: Als Grundlage für die Wertberechnung seien die Qualität, der Zustand allgemein, die Eigenschaften des Grundstückes sowie die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten entscheidend, denen nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein wertbestimmendes Moment zukomme. Bei einer gesetzwidrigen Verwendung einer Liegenschaft könne von einem werterhöhenden Kriterium keine Rede sein; vielmehr minderten konsenslos errichtete bauliche Anlagen den Verkehrswert, wenn die Demolierungskosten den Wert des Abbruchmateriales überstiegen. Nach § 3 Abs 1 der Tiroler Bauordnung seien bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Nach § 25 lit e und k leg cit bedürften unter anderem Brunnen und auch die Verwendung einer Grundfläche als Materiallagerplatz unter den dort genannten Voraussetzungen einer Baubewilligung. Darüber hinaus dürften bauliche Anlagen nach § 4 Abs 1 im Freiland mit Ausnahme von Sonderflächen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die durch Hochwasser bedroht seien, soweit nicht Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar seien. Das Tiroler RaumordnungsG gestatte in § 15 Abs 2 im Freiland, ausgenommen Sonderflächen, bauliche Anlagen nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ließen eine verläßliche Beurteilung darüber noch nicht zu, ob es sich bei dem Brunnen samt dazugehörigen Einrichtungen sowie bei der Stahlbetonplatte, welche vom Erstgericht gesondert bewertet und veranschlagt worden seien, um bauliche Anlagen im Sinne der Tiroler Bauordnung handle und der vom Antragsteller benützte Lagerplatz gemäß § 24 lit b iVm § 3 Abs 12 bewilligungspflichtig seien. Sollte sich herausstellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Baulichkeiten und die Verwendung der Liegenschaft als Lagerplatz nicht gegeben seien, wäre eine vom Erstgericht in diesem Zusammenhang angenommene Werterhöhung der Liegenschaft nicht gerechtfertigt. Eine unabhängig vom Verkehrswert berücksichtigte Vergütung für die Auffüllung des Grundstückes komme jedenfalls nicht in Betracht, da die mit der ursprünglichen Grundfläche fest in Verbindung gebrachte Aufschüttung allenfalls eine bessere Nutzung der Liegenschaft, wenn auch möglicherweise nur für den Antragsteller selbst, ermögliche und daher den Wert der Liegenschaft an sich erhöhen könne oder für den Antragsteller besondere Vorteile mit sich bringe. Diese seien aber nur dann zu bewerten, wenn die Liegenschaft befugt als Lagerplatz verwendet werde. Das Verfahren sei daher noch ergänzungsbedürftig.Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die festgesetzte Höhe der Entschädigungssumme seien aber berechtigt: Als Grundlage für die Wertberechnung seien die Qualität, der Zustand allgemein, die Eigenschaften des Grundstückes sowie die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten entscheidend, denen nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein wertbestimmendes Moment zukomme. Bei einer gesetzwidrigen Verwendung einer Liegenschaft könne von einem werterhöhenden Kriterium keine Rede sein; vielmehr minderten konsenslos errichtete bauliche Anlagen den Verkehrswert, wenn die Demolierungskosten den Wert des Abbruchmateriales überstiegen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung seien bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Nach Paragraph 25, Litera e und k leg cit bedürften unter anderem Brunnen und auch die Verwendung einer Grundfläche als Materiallagerplatz unter den dort genannten Voraussetzungen einer Baubewilligung. Darüber hinaus dürften bauliche Anlagen nach Paragraph 4, Absatz eins, im Freiland mit Ausnahme von Sonderflächen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die durch Hochwasser bedroht seien, soweit nicht Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar seien. Das Tiroler RaumordnungsG gestatte in Paragraph 15, Absatz 2, im Freiland, ausgenommen Sonderflächen, bauliche Anlagen nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ließen eine verläßliche Beurteilung darüber noch nicht zu, ob es sich bei dem Brunnen samt dazugehörigen Einrichtungen sowie bei der Stahlbetonplatte, welche vom Erstgericht gesondert bewertet und veranschlagt worden seien, um bauliche Anlagen im Sinne der Tiroler Bauordnung handle und der vom Antragsteller benützte Lagerplatz gemäß Paragraph 24, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 12, bewilligungspflichtig seien. Sollte sich herausstellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Baulichkeiten und die Verwendung der Liegenschaft als Lagerplatz nicht gegeben seien, wäre eine vom Erstgericht in diesem Zusammenhang angenommene Werterhöhung der Liegenschaft nicht gerechtfertigt. Eine unabhängig vom Verkehrswert berücksichtigte Vergütung für die Auffüllung des Grundstückes komme jedenfalls nicht in Betracht, da die mit der ursprünglichen Grundfläche fest in Verbindung gebrachte Aufschüttung allenfalls eine bessere Nutzung der Liegenschaft, wenn auch möglicherweise nur für den Antragsteller selbst, ermögliche und daher den Wert der Liegenschaft an sich erhöhen könne oder für den Antragsteller besondere Vorteile mit sich bringe. Diese seien aber nur dann zu bewerten, wenn die Liegenschaft befugt als Lagerplatz verwendet werde. Das Verfahren sei daher noch ergänzungsbedürftig.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit überblickbar, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein den Rechtsweg ausschließendes Übereinkommen iSd § 69 Tiroler StraßenG vorliege (die hier gewählte Vorgangsweise sei über den Einzelfall hinaus offenbar üblich) und inwieweit konsenslos errichtete bauliche Anlagen bzw widmungswidrige Verwendung einer Liegenschaft sich auf die Höhe des festzusetzenden Vergütungsbetrages auswirke, nicht bestehe.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit überblickbar, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein den Rechtsweg ausschließendes Übereinkommen iSd Paragraph 69, Tiroler StraßenG vorliege (die hier gewählte Vorgangsweise sei über den Einzelfall hinaus offenbar üblich) und inwieweit konsenslos errichtete bauliche Anlagen bzw widmungswidrige Verwendung einer Liegenschaft sich auf die Höhe des festzusetzenden Vergütungsbetrages auswirke, nicht bestehe.
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Frage nach dem Vorliegen eines von den Parteien gewollten Entschädigungsübereinkommens ist eine nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilende Tatsachenfrage, deren rechtliche Beurteilung nach § 863 Abs 1 ABGB zu erfolgen hat, wenn die Verwaltungsbehörde nicht auf eine klare ausdrückliche Entscheidung der Parteien dringt. Da, wie sich aus dem Akt ergibt, die hier gewählte Vorgangsweise keinen Einzelfall darstellt, sondern offenbar bei der Antragsgegnerin üblich ist, sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben.Die Frage nach dem Vorliegen eines von den Parteien gewollten Entschädigungsübereinkommens ist eine nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilende Tatsachenfrage, deren rechtliche Beurteilung nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB zu erfolgen hat, wenn die Verwaltungsbehörde nicht auf eine klare ausdrückliche Entscheidung der Parteien dringt. Da, wie sich aus dem Akt ergibt, die hier gewählte Vorgangsweise keinen Einzelfall darstellt, sondern offenbar bei der Antragsgegnerin üblich ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben.