Die Revision ist nicht berechtigt.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt jedes der beiden Streitteile in Österreich zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Anwendung des österreichischen Ehegesetzes durch die Vorinstanzen gemäß den §§ 20 Abs 1, 18 Abs 1 Z 2 IPR-Gesetz keinen Bedenken begegnet.Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt jedes der beiden Streitteile in Österreich zum Zeitpunkt der Ehescheidung die Anwendung des österreichischen Ehegesetzes durch die Vorinstanzen gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins, 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPR-Gesetz keinen Bedenken begegnet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die gemäß § 60 Abs 3, letzter Satz, EheG vorzunehmende Verschuldensabwägung im Sinne des Abs 2 dieser Gesetzesstelle. Der Beklagte vertritt hiezu zusammenfassend die Ansicht, daß die primäre und überwiegende Ursache für die Ehezerrüttung im schuldhaften Verhalten der Klägerin liege, weil sie offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen sei, den bei jungen Eheleuten erforderlichen Lernprozeß gemeinsam mit ihm zu bewältigen. Obwohl sie gewußt habe, daß der Beklagte dies als Belastung empfinde, sei sie monatlich mindestens einmal zu ihren Eltern gefahren und habe sich damit deren Einfluß ausgesetzt. Sie habe die Ehe erst durch ihren grundlosen Auszug mit dem Kind und durch ihre Weigerung, trotz entsprechender Aufforderungen zu ihm zurückzukehren, sowie durch Unterbindung seines Kontaktes zu dem Kind unheilbar zerrüttet. Keinesfalls könne es dem Beklagten aber als Verschulden angerechnet werden, daß er der Klägerin nach deren Auszug keinen Geldunterhalt mehr geleistet habe.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die gemäß Paragraph 60, Absatz 3,, letzter Satz, EheG vorzunehmende Verschuldensabwägung im Sinne des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle. Der Beklagte vertritt hiezu zusammenfassend die Ansicht, daß die primäre und überwiegende Ursache für die Ehezerrüttung im schuldhaften Verhalten der Klägerin liege, weil sie offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen sei, den bei jungen Eheleuten erforderlichen Lernprozeß gemeinsam mit ihm zu bewältigen. Obwohl sie gewußt habe, daß der Beklagte dies als Belastung empfinde, sei sie monatlich mindestens einmal zu ihren Eltern gefahren und habe sich damit deren Einfluß ausgesetzt. Sie habe die Ehe erst durch ihren grundlosen Auszug mit dem Kind und durch ihre Weigerung, trotz entsprechender Aufforderungen zu ihm zurückzukehren, sowie durch Unterbindung seines Kontaktes zu dem Kind unheilbar zerrüttet. Keinesfalls könne es dem Beklagten aber als Verschulden angerechnet werden, daß er der Klägerin nach deren Auszug keinen Geldunterhalt mehr geleistet habe.
Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Der Beklagte übersieht zunächst, daß nach den maßgeblichen Feststellungen die Ehe am 3. Juli 1987, als die Klägerin nach dem letzten Streit von einem Familienangehörigen aus Wien abgeholt und mit der Tochter nach Kematen gebracht wurde, bereits unheilbar zerrüttet war. Unheilbare Ehezerrüttung liegt nämlich immer dann vor, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg. 48.763, 51.601, 54.385, 57.129 ua.). Dabei ist die Bereitwilligkeit des schuldigen Ehegatten zur Fortsetzung der Ehe unerheblich (EFSlg. 48.767, 51.606, 54.389, 57.136 ua.), denn es genügt, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg. 48.764, 51.602, 54.388, 57.130 ua.). Wesentlich ist daher nur, ob das Verhalten des schuldigen Ehegatten geeignet war, dem anderen die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und ob es diese Wirkung gehabt hat (EFSlg. 48.765, 51.603, 54.386, 57.135 ua.), wobei in der Regel schon die Erhebung der Scheidungsklage dafür spricht, daß die als Scheidungsgrund geltend gemachten Eheverfehlungen auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden wurden (EFSlg. 27.438, 34.024, 51.605 ua.).
Im vorliegenden Fall hat aber der Beklagte nach den Feststellungen sein grob ehewidriges Verhalten, das bereits zu Ostern 1987 zum erstmaligen vorübergehenden Verbleiben der Klägerin samt Tochter bei ihren Eltern in Kematen und zur Einbringung ihrer Scheidungsklage geführt hatte, auch nach der Versöhnung der Streitteile im Mai 1987 entgegen seinem Versprechen fortgesetzt und überdies die Klägerin im Zusammenhang mit seiner Vorgangsweise bei der Taufe der Tochter schwer verletzt. Es bedurfte daher nur mehr des heftigen Streites vom 3. Juli 1987 und des anschließenden "Kampfes um das Kind", um für die Klägerin durch dieses - objektiv hiezu geeignete - Verhalten des Beklagten die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen.
Der Beklagte übersieht aber auch, daß es bei der Verschuldensabwägung im Sinne des § 60 Abs 2 EheG nicht auf eine Gegenüberstellung der einzelnen von den Ehegatten begangenen Verfehlungen ankommt, sondern auf ihr Gesamtverhalten in seinem Zusammenhang (EFSlg. 43.684, 46.231, 51.642, 57.211 ua.). Das überwiegende Verschulden eines Teiles ist nur auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg. 43.691, 46.243, 51.660, 57.230 ua.), sodaß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht2, 251; EFSlg. 51.662, 57.232 ua.). Vor allem ist darauf Bedacht zu nehmen, welcher Ehegatte die Zerrüttung der Ehe schuldhaft eingeleitet hat und wie weit spätere Eheverfehlungen des einen Ehegatten Folge der bereits durch das Verschulden des anderen Gatten heraufbeschworenen Zerrüttung der Ehe waren (EFSlg. 43.679, 46.234, 46.235, 48.818, 48.819, 51.645, 57.214 ua.). Die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg. 43.677, 57.213 ua.). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (EFSlg. 46.237, 48.829, 51.653, 57.220 ua.).Der Beklagte übersieht aber auch, daß es bei der Verschuldensabwägung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, EheG nicht auf eine Gegenüberstellung der einzelnen von den Ehegatten begangenen Verfehlungen ankommt, sondern auf ihr Gesamtverhalten in seinem Zusammenhang (EFSlg. 43.684, 46.231, 51.642, 57.211 ua.). Das überwiegende Verschulden eines Teiles ist nur auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg. 43.691, 46.243, 51.660, 57.230 ua.), sodaß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht2, 251; EFSlg. 51.662, 57.232 ua.). Vor allem ist darauf Bedacht zu nehmen, welcher Ehegatte die Zerrüttung der Ehe schuldhaft eingeleitet hat und wie weit spätere Eheverfehlungen des einen Ehegatten Folge der bereits durch das Verschulden des anderen Gatten heraufbeschworenen Zerrüttung der Ehe waren (EFSlg. 43.679, 46.234, 46.235, 48.818, 48.819, 51.645, 57.214 ua.). Die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg. 43.677, 57.213 ua.). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (EFSlg. 46.237, 48.829, 51.653, 57.220 ua.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Beklagten im Ergebnis zutreffend erkannt, daß er durch sein Gesamtverhalten die Zerrüttung der Ehe nicht bloß eingeleitet, sondern zu deren Eintritt auch den maßgeblichen Beitrag geleistet hat. Für das ihm von seinen Schwiegereltern allenfalls vermittelte Gefühl der Ablehnung konnte er nicht die Klägerin verantwortlich machen, die daran nicht den geringsten Anteil hatte und ihm auch sofort unter Aufgabe ihres Angestelltenverhältnisses nach Wien gefolgt ist, als er eine Anstellung als Religionslehrer erhielt. Sein Verlangen, Fahrten nach Kematen zu unterlassen und damit jeglichen Kontakt zu ihren Eltern abzubrechen, widersprach daher dem Wesen der Ehe und legte bereits den Keim für die spätere Ehezerrüttung. Wenn somit die Klägerin dennoch zumindest einmal im Monat zu ihren Eltern gefahren ist, so hat sie dadurch keine schwere Eheverfehlung begangen. Derartige Verfehlungen hat vielmehr der Beklagte in schuldhafter Weise gesetzt, wenn er sich daraufhin von Gattin und Kind zusehends entfernte, sie den Großteil seiner Freizeit allein ließ und sich ihnen gegenüber lieb- und interesselos verhielt (vgl. EFSlg. 57.099, 57.104 ua.). Noch gravierender ist aber die Tatsache, daß er der Klägerin sogar jedes Gespräch verweigerte und mit ihr bis zu zwei Wochen kein Wort wechselte (EFSlg. 57.100, 57.101 ua.). Dazu kommen noch seine Andeutungen in Bezug auf das Kind, die die Klägerin zutiefst beunruhigen mußten. Der Beklagte hat dieses Verhalten entgegen seinem Versprechen auch nach der Versöhnung mit der Klägerin nicht geändert und so jede weitere Vertrauensbasis zerstört. Er hat schließlich nach dem Auszug der Klägerin sogar Unterhaltszahlungen an seine Tochter verweigert.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Beklagten im Ergebnis zutreffend erkannt, daß er durch sein Gesamtverhalten die Zerrüttung der Ehe nicht bloß eingeleitet, sondern zu deren Eintritt auch den maßgeblichen Beitrag geleistet hat. Für das ihm von seinen Schwiegereltern allenfalls vermittelte Gefühl der Ablehnung konnte er nicht die Klägerin verantwortlich machen, die daran nicht den geringsten Anteil hatte und ihm auch sofort unter Aufgabe ihres Angestelltenverhältnisses nach Wien gefolgt ist, als er eine Anstellung als Religionslehrer erhielt. Sein Verlangen, Fahrten nach Kematen zu unterlassen und damit jeglichen Kontakt zu ihren Eltern abzubrechen, widersprach daher dem Wesen der Ehe und legte bereits den Keim für die spätere Ehezerrüttung. Wenn somit die Klägerin dennoch zumindest einmal im Monat zu ihren Eltern gefahren ist, so hat sie dadurch keine schwere Eheverfehlung begangen. Derartige Verfehlungen hat vielmehr der Beklagte in schuldhafter Weise gesetzt, wenn er sich daraufhin von Gattin und Kind zusehends entfernte, sie den Großteil seiner Freizeit allein ließ und sich ihnen gegenüber lieb- und interesselos verhielt vergleiche EFSlg. 57.099, 57.104 ua.). Noch gravierender ist aber die Tatsache, daß er der Klägerin sogar jedes Gespräch verweigerte und mit ihr bis zu zwei Wochen kein Wort wechselte (EFSlg. 57.100, 57.101 ua.). Dazu kommen noch seine Andeutungen in Bezug auf das Kind, die die Klägerin zutiefst beunruhigen mußten. Der Beklagte hat dieses Verhalten entgegen seinem Versprechen auch nach der Versöhnung mit der Klägerin nicht geändert und so jede weitere Vertrauensbasis zerstört. Er hat schließlich nach dem Auszug der Klägerin sogar Unterhaltszahlungen an seine Tochter verweigert.
Demgegenüber ist nach den Feststellungen dem Beklagten der Beweis der von ihm der Klägerin angelasteten Eheverfehlungen überwiegend nicht gelungen. Sie hat ihm lediglich nach Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung längere Zeit hindurch einen Besuchskontakt zur Tochter verweigert. Daß sie die Gemeinschaft mit dem Beklagten aufgelöst hat, muß jedenfalls, selbst wenn ihr dies überhaupt noch als Eheverfehlung vorwerfbar wäre, als Folge der durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführten Ehezerrüttung in einem milderen Licht erscheinen. Wenn der Beklagte sie unter diesen Umständen erfolglos zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu bewegen versucht hat, so kann dies der Klägerin keinesfalls zum Vorwurf gereichen (vgl. EFSlg. 57.125). Bei Gegenüberstellung der den Streitteilen anzulastenden Eheverfehlungen waren daher diejenigen des Beklagten für die negative Entwicklung der Ehe überhaupt allein bestimmend und wesentlich bedeutsamer als diejenigen der Klägerin, die sich erst als Folge seines ehewidrigen Verhaltens nach Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung darstellen. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob der Beklagte durch seine Weigerung, der Klägerin nach deren Auszug aus der Ehewohnung Geldunterhalt zu leisten, noch eine weitere Eheverfehlung begangen hat. Vielmehr kann schon aus den bisher genannten Gründen in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Verschulden der Klägerin gegenüber jenem des Beklagten weitgehend in den Hintergrund tritt und daher dessen überwiegendes Verschulden an der Scheidung der Ehe auszusprechen war, keine Fehlbeurteilung erblickt werden.Demgegenüber ist nach den Feststellungen dem Beklagten der Beweis der von ihm der Klägerin angelasteten Eheverfehlungen überwiegend nicht gelungen. Sie hat ihm lediglich nach Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung längere Zeit hindurch einen Besuchskontakt zur Tochter verweigert. Daß sie die Gemeinschaft mit dem Beklagten aufgelöst hat, muß jedenfalls, selbst wenn ihr dies überhaupt noch als Eheverfehlung vorwerfbar wäre, als Folge der durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführten Ehezerrüttung in einem milderen Licht erscheinen. Wenn der Beklagte sie unter diesen Umständen erfolglos zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu bewegen versucht hat, so kann dies der Klägerin keinesfalls zum Vorwurf gereichen vergleiche EFSlg. 57.125). Bei Gegenüberstellung der den Streitteilen anzulastenden Eheverfehlungen waren daher diejenigen des Beklagten für die negative Entwicklung der Ehe überhaupt allein bestimmend und wesentlich bedeutsamer als diejenigen der Klägerin, die sich erst als Folge seines ehewidrigen Verhaltens nach Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung darstellen. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob der Beklagte durch seine Weigerung, der Klägerin nach deren Auszug aus der Ehewohnung Geldunterhalt zu leisten, noch eine weitere Eheverfehlung begangen hat. Vielmehr kann schon aus den bisher genannten Gründen in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Verschulden der Klägerin gegenüber jenem des Beklagten weitgehend in den Hintergrund tritt und daher dessen überwiegendes Verschulden an der Scheidung der Ehe auszusprechen war, keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.