Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Am 24.April 1989 suchte die Beklagte als Klientin die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers auf und beauftragte ihn, sich um den Abschluß eines außergerichtlichen Ausgleiches zwischen ihr und ihren Gläubigern zu bemühen. Sie bezifferte dabei die Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten mit mehr als 1 Mio S, ohne eine Zusammenstellung ihrer Schuldner oder Unterlagen hierüber vorzulegen. Sie erklärte zwar, sich über eine Quote von 40 % auszusehen, wünschte aber, den Gläubigern zunächst nur eine 20 % Quote auf ihre Forderungen anzubieten.
Im Zuge ihrer Auftragserteilung unterfertigte die Beklagte eine auf den Beklagten lautenden Vollmacht. Diese mit 24.04.1989 datierte Urkunde enthält als letzten Absatz die Bestimmung:
"Der Honorarverrechnung werden die jeweiligen gültigen "Autonomen Honorarrichtlinien" (AHR) zugrunde gelegt."
Nach Erhebungen bei Gericht stellte der Kläger eine Liste der mehr als 100 Gläubiger und ihrer Forderungen zusammen; danach ergab sich ein Schuldenstand der Beklagten von 4,8 Mio S. Für den Fall der Annahme einer 20 %igen Ausgleichsquote ergab sich daraus für die Beklagte ein Erfüllungserfordernis von 960.000 S.
Davon setzte der Kläger die Beklagte im Zuge einer Besprechung vom 2. Mai 1989 in Kenntnis. Die Beklagte hielt darauf ihren Auftrag aufrecht, auch unter diesen Gegebenheiten einen außergerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 20 % anzustreben.
Der Kläger richtete in diesem Sinne an 114 Gläubiger der Beklagten oder die Bevollmächtigten dieser Gläubiger einen Ausgleichsvorschlag und den Entwurf einer Zustimmungserklärung zum bedingten teilweisen Forderungsverzicht. Diese Schreiben und schriftlichen Zustimmungserklärungen hatten jeweils einen gleichlautenden, nur in der Bezeichnung der Gläubiger voneinander abweichenden Text.
Zur teilweisen Deckung des Erfüllungserfordernisses sowie des Anwaltshonorars leistete die Beklagte dem Kläger eine Akontozahlung von 500.000 S.
Die Bemühungen des Klägers waren erfolgreich. Das Erfordernis zur Erfüllung des 20 %igen außergerichtlichen Ausgleiches errechnete sich schließlich mit 879.000 S.
Über die bis 28.Februar 1990 erbrachten Leistungen verfaßte der Kläger eine Honorarnote, die der Besprechung der Streitteile vom 16. März 1990 zugrunde lag. Diese Honorarnote wies eine Endsumme von 263.669,96 S aus.
Die Beklagte leistete über Aufforderung des Klägers einen Teilbetrag von 50.000 S.
Mit ergänzten Honorarnoten stellte der Kläger der Beklagten zunächst ein Gesamthonorar von 276.214,76 S und letztlich ein solches von 278.545,16 S in Rechnung.
Mit der am 21.September 1990 angebrachten und im Verlauf des Rechtsstreites im Sinn der ergänzten Honorarnoten ausgedehnten Klage begehrte der Kläger den - um die Akontozahlung von 50.000 S verminderten - Betrag von 228.546,36 S samt 9,75 % Zinsen seit 26. Juli 1990.
Nach Erstattung eines Kostengutachtens anerkannte die Beklagte einen Teilbetrag von 85.000 S samt Zinsen. Über dieses Teilbegehren fällte das Prozeßgericht ein Anerkenntnisurteil. Strittig verblieb danach der den Betrag von 135.000 S übersteigende Betrag von 143.545,16 S.
Wesentliche Streitpunkte der Honorarberechnung sind einerseits die Bemessungsgrundlage für anwaltliche Leistungen im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleiches sowie die gesonderte Entlohnung für ein als "Aktenstudium" bezeichnetes Vergleichen der verschiedenen (durch Kommissionen bei Gericht) erhobenen Forderungen der einzelnen Gläubiger.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete die analoge Anwendung der Regelung des § 5 Z 18 Pt.I AHR für gerechtfertigt, derzufolge als Bemessungsgrundlage für anwaltliche Leistungen in Vertretung des Schuldners im Zuge eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens das Erfüllungsinteresse heranzuziehen ist (und nicht etwa die Summe der angemeldeten Forderungen, deren vollständige Tilgung durch eine bloße Teilzahlung das Interesse des Schuldners ausmacht). Andererseits befand das Prozeßgericht erster Instanz die Auswertung der Ergebnisse der Erhebungen zur Erfassung der Gesamtverbindlichkeit der Klientin, die listenmäßige Zusammenstellung dieser Auswertung sowie die Vorbereitung einer Besprechung dieser Liste mit der Klientin als gesondert zu entlohnende anwaltliche Leistung, die im Sinne des § 18 AHR mangels besonderer Regelung in den AHR oder dem RAT nach TP 7 Abs 2 RAT zu entlohnen wäre.Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete die analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 5, Ziffer 18, Pt.I AHR für gerechtfertigt, derzufolge als Bemessungsgrundlage für anwaltliche Leistungen in Vertretung des Schuldners im Zuge eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens das Erfüllungsinteresse heranzuziehen ist (und nicht etwa die Summe der angemeldeten Forderungen, deren vollständige Tilgung durch eine bloße Teilzahlung das Interesse des Schuldners ausmacht). Andererseits befand das Prozeßgericht erster Instanz die Auswertung der Ergebnisse der Erhebungen zur Erfassung der Gesamtverbindlichkeit der Klientin, die listenmäßige Zusammenstellung dieser Auswertung sowie die Vorbereitung einer Besprechung dieser Liste mit der Klientin als gesondert zu entlohnende anwaltliche Leistung, die im Sinne des Paragraph 18, AHR mangels besonderer Regelung in den AHR oder dem RAT nach TP 7 Absatz 2, RAT zu entlohnen wäre.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem restlichen, auf Zahlung eines Betrages von 143.546,36 S gerichteten Honorarbegehrens nur im Teilbetrag von 22.099,40 S statt und wies das mit 121.445,96 S bezifferte Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht billigte die analoge Anwendung der Bemessungsgrundlagenregel nach § 5 Z 18 Pt. I AHR und gab diesbezüglich der Berufung des Klägers nicht statt. Es teilte andererseits die erstrichterliche Ansicht über eine gesonderte, vom Kläger mit 23.049,60 S beanspruchte Honorierung der als Aktenstudium bezeichneten bloßen Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zu den selbständig abgegoltenen Konferenzen und Korrespondenzen nicht und wies in Stattgebung der von der Beklagten erhobenen Berufung auch das Teilbegehren auf Zahlung eines Betrages von 22.099,40 S samt Nebenforderungen ab.Das Berufungsgericht billigte die analoge Anwendung der Bemessungsgrundlagenregel nach Paragraph 5, Ziffer 18, Pt. römisch eins AHR und gab diesbezüglich der Berufung des Klägers nicht statt. Es teilte andererseits die erstrichterliche Ansicht über eine gesonderte, vom Kläger mit 23.049,60 S beanspruchte Honorierung der als Aktenstudium bezeichneten bloßen Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zu den selbständig abgegoltenen Konferenzen und Korrespondenzen nicht und wies in Stattgebung der von der Beklagten erhobenen Berufung auch das Teilbegehren auf Zahlung eines Betrages von 22.099,40 S samt Nebenforderungen ab.
Nach einem in das Berufungsurteil aufgenommenen Ausspruch liege eine besondere Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.Nach einem in das Berufungsurteil aufgenommenen Ausspruch liege eine besondere Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
Der Kläger ficht das Berufungsurteil wegen einer nach der genannten Gesetzesstelle qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf volle Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.