Die Revision ist nicht berechtigt.
Ob die mit Bescheid der Verwaltungsbehörde verfügte Preisregelung die beklagte Partei zur Einforderung eines vom Vertrag abweichenden Entgelts berechtigt, ist den hiefür bedeutsamen Bestimmungen des Wärmelieferungsübereinkommens zu entnehmen. Ist deren objektiver Aussagewert zweifelhaft, muss sein Gehalt durch Auslegung ermittelt werden (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6, I 73). Da Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut der Vertragsbestimmungen abweichenden Parteiwillen fehlen, ist die Auslegung des von der beklagten Partei formulierten Vertragstextes, die das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung und somit revisibel ist (SZ 49/59 ua), streitentscheidend.Ob die mit Bescheid der Verwaltungsbehörde verfügte Preisregelung die beklagte Partei zur Einforderung eines vom Vertrag abweichenden Entgelts berechtigt, ist den hiefür bedeutsamen Bestimmungen des Wärmelieferungsübereinkommens zu entnehmen. Ist deren objektiver Aussagewert zweifelhaft, muss sein Gehalt durch Auslegung ermittelt werden (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6, römisch eins 73). Da Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut der Vertragsbestimmungen abweichenden Parteiwillen fehlen, ist die Auslegung des von der beklagten Partei formulierten Vertragstextes, die das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung und somit revisibel ist (SZ 49/59 ua), streitentscheidend.
Dabei muss zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ausgegangen werden (Koziol-Welser aaO, Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 914), doch ist nach § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien auszumitteln und der Vertrag so zu deuten, wie es der Verkehrssitte entspricht (SZ 49/59; Rummel aaO Rdz 4 und 5). Unter „Absicht der Parteien“ ist nicht etwa die Auffassung einer Partei oder gar der nicht erklärte und damit nicht überprüfbare Parteiwille zu verstehen, sondern es gilt, die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (Gschnitzer in Klang-Komm2 IV/1, 404; Koziol-Welser aaO, Rummel aaO).Dabei muss zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ausgegangen werden (Koziol-Welser aaO, Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 914,), doch ist nach Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien auszumitteln und der Vertrag so zu deuten, wie es der Verkehrssitte entspricht (SZ 49/59; Rummel aaO Rdz 4 und 5). Unter „Absicht der Parteien“ ist nicht etwa die Auffassung einer Partei oder gar der nicht erklärte und damit nicht überprüfbare Parteiwille zu verstehen, sondern es gilt, die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (Gschnitzer in Klang-Komm2 IV/1, 404; Koziol-Welser aaO, Rummel aaO).
Nach diesen Grundsätzen ist Punkt 5.1 des Wärmelieferungsübereinkommens auszulegen, der die Voraussetzungen für die Angleichung des vereinbarten Entgelts an behördlich geregelte Preise festlegt. Danach sind die Leistungsentgelte anzugleichen, wenn nach Abschluss des Übereinkommens behördliche „Mindest-, Höchst- oder Fixpreise, die höher bzw tiefer als die vereinbarten Preise liegen, verordnet werden“. Der Wortlaut dieser Bestimmung bringt namentlich durch die Reihung der Preisbegriffe und deren Verknüpfung mit dem vereinbarten Entgelt (arg „höher bzw tiefer“) deutlich zum Ausdruck, dass dieses nur dann an die behördlich festgesetzten Preise angeglichen werden soll, wenn es sonst gegen diese Anordnung verstieße. Daher ist das Leistungsentgelt nach dieser Vereinbarung nur an tiefere Höchst-, höhere Mindest- sowie überhaupt an Festpreise anzugleichen. Wollte man der Auffassung der beklagten Partei folgen, dass sie in jedem Fall behördlicher Preisregelung berechtigt sei, (nach ihrem Ermessen) jenes Entgelt vorzuschreiben und einzufordern, das nach dem Inhalt der behördlichen Anordnung - wie hier - für zulässig erklärt wird, hätte es der besonderen Erwägung der Mindest-, Höchst- und Fixpreise sowie deren Relation zum vereinbarten Entgelt gar nicht bedurft. Darüber hinaus stünde es dann im Belieben der beklagten Partei, das an sich selbst nach dem Inhalt des Preisregelungsbescheids zulässige vereinbarte Entgelt im Bereich bis zu der dort vorgesehenen Höchstgrenze einseitig festzusetzen. Eine solche Vereinbarung wäre zwar an sich zulässig (HS 3183/16; Koziol-Welser aaO 254), ist aber im Zweifel schon angesichts der präzisen Entgeltsvereinbarung (Punkt 3.) hier nicht anzunehmen (vgl hiezu auch Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1056). Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Regel des § 915 ABGB erhärtet, weil undeutliche Formulierungen zum Nachteil der beklagten Partei als Vertragsverfasserin ausgelegt werden müssen.Nach diesen Grundsätzen ist Punkt 5.1 des Wärmelieferungsübereinkommens auszulegen, der die Voraussetzungen für die Angleichung des vereinbarten Entgelts an behördlich geregelte Preise festlegt. Danach sind die Leistungsentgelte anzugleichen, wenn nach Abschluss des Übereinkommens behördliche „Mindest-, Höchst- oder Fixpreise, die höher bzw tiefer als die vereinbarten Preise liegen, verordnet werden“. Der Wortlaut dieser Bestimmung bringt namentlich durch die Reihung der Preisbegriffe und deren Verknüpfung mit dem vereinbarten Entgelt (arg „höher bzw tiefer“) deutlich zum Ausdruck, dass dieses nur dann an die behördlich festgesetzten Preise angeglichen werden soll, wenn es sonst gegen diese Anordnung verstieße. Daher ist das Leistungsentgelt nach dieser Vereinbarung nur an tiefere Höchst-, höhere Mindest- sowie überhaupt an Festpreise anzugleichen. Wollte man der Auffassung der beklagten Partei folgen, dass sie in jedem Fall behördlicher Preisregelung berechtigt sei, (nach ihrem Ermessen) jenes Entgelt vorzuschreiben und einzufordern, das nach dem Inhalt der behördlichen Anordnung - wie hier - für zulässig erklärt wird, hätte es der besonderen Erwägung der Mindest-, Höchst- und Fixpreise sowie deren Relation zum vereinbarten Entgelt gar nicht bedurft. Darüber hinaus stünde es dann im Belieben der beklagten Partei, das an sich selbst nach dem Inhalt des Preisregelungsbescheids zulässige vereinbarte Entgelt im Bereich bis zu der dort vorgesehenen Höchstgrenze einseitig festzusetzen. Eine solche Vereinbarung wäre zwar an sich zulässig (HS 3183/16; Koziol-Welser aaO 254), ist aber im Zweifel schon angesichts der präzisen Entgeltsvereinbarung (Punkt 3.) hier nicht anzunehmen vergleiche hiezu auch Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1056,). Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Regel des Paragraph 915, ABGB erhärtet, weil undeutliche Formulierungen zum Nachteil der beklagten Partei als Vertragsverfasserin ausgelegt werden müssen.
Man kann auch nicht sagen, dass die Vertragsbestimmung bei dieser Auslegung inhaltsleer wäre, weil das Entgelt in diesen Fällen ohnehin selbst ohne besondere Vereinbarung anzugleichen wäre, die Parteien aber keine obsoleten Vertragspunkte hätten festlegen wollen. Abgesehen davon, dass zwingende gesetzliche Rechtsfolgen vielfach zur Klarstellung, dass sie durch den Vertrag nicht berührt werden sollen, vertraglich festgeschrieben werden, kommt Punkt 5.1 des Wärmelieferungsübereinkommens auch noch aus anderem Grunde besondere Bedeutung zu.
Zuleitungsverträge von Energie-versorgungsunternehmen sind Dauerschuldverhältnisse (Koziol-Welser aaO 255 mwN; vgl auch SZ 51/99), jedenfalls aber sind die Regeln der Dauerschuldverhältnisse unmittelbar auf sie anzuwenden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 918). Werden solche Verträge demnach von einer nachträglichen Preisregelung getroffen, können sie - weil ein wichtiger Grund vorliegt - mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (Hanreich, Das zeitliche Element der Preisregelung, öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Überlegungen, ÖZW 1982, 7 ff, im besonderen 13); dazu sind die Vertragsteile indessen nicht berechtigt, wenn sie für diesen Fall - wie hier - die Angleichung des vereinbarten Entgelts an die geregelten Preise vereinbart haben, sodass die Beendigung des Vertragsverhältnisses aus diesem Grunde von vornherein ausgeschlossen wurde.Zuleitungsverträge von Energie-versorgungsunternehmen sind Dauerschuldverhältnisse (Koziol-Welser aaO 255 mwN; vergleiche auch SZ 51/99), jedenfalls aber sind die Regeln der Dauerschuldverhältnisse unmittelbar auf sie anzuwenden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu Paragraph 918,). Werden solche Verträge demnach von einer nachträglichen Preisregelung getroffen, können sie - weil ein wichtiger Grund vorliegt - mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (Hanreich, Das zeitliche Element der Preisregelung, öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Überlegungen, ÖZW 1982, 7 ff, im besonderen 13); dazu sind die Vertragsteile indessen nicht berechtigt, wenn sie für diesen Fall - wie hier - die Angleichung des vereinbarten Entgelts an die geregelten Preise vereinbart haben, sodass die Beendigung des Vertragsverhältnisses aus diesem Grunde von vornherein ausgeschlossen wurde.
Verfehlt ist der auch noch in der Revision vertretene Standpunkt der beklagten Partei, die Vorinstanzen hätten gegen die Bindungswirkung verstoßen, indem sie der von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügten Preisregelung nicht Rechnung getragen hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung keineswegs in die mit der behördlichen Preisfestsetzung verfügte Tatbestandswirkung (Hanreich aaO 11 mwN) verletzend eingreift. Denn einerseits ist die Auslegung von Vertragsbestimmungen dahin, ob sie überhaupt von einer verwaltungsbehördlichen Verfügung getroffen werden, den Gerichten vorbehalten, zum andern besteht keine Diskrepanz zwischen dem Preisregelungsbescheid und den Entscheidungen der Vorinstanzen, weil auch das vereinbarte wertgesicherte Entgelt dem im Bescheid festgesetzten zulässigen Höchstpreis gerecht wird. Allein diese Frage ist jedoch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Ob die vertragliche Wertsicherung ausreicht, um die Kosten der beklagten Partei zu decken, und ob diese von der ihr im Punkt 5.2 eingeräumten Ermächtigung, die Lieferverpflichtung zeitlich begrenzt zum Ruhen zu bringen, Gebrauch zu machen genötigt sein wird, ist hier nicht zu untersuchen.
Da der Kläger schon diesen Erwägungen zufolge nicht verhalten ist, der von der beklagten Partei angestrebten Angleichung des vereinbarten Entgelts an den von der Preisbehörde für zulässig erklärten Höchstpreis zuzustimmen, kann es dahingestellt bleiben, ob Punkt 5.1 des Wärmelieferungsübereinkommens bloß durch Verordnung oder auch mittels Bescheids festgesetzte Preise im Auge hat. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die im Bescheid eingeräumte Ermächtigung, die höheren Preise ab den dort vorgesehenen Zeitpunkten einzufordern, keineswegs die Ermächtigung der beklagten Partei in sich schließt, diese Preise ungeachtet der vertraglichen Entgeltsvereinbarungen den Abnehmern vorzuschreiben; zu einer solchen Ermächtigung wäre im Übrigen die Verwaltungsbehörde bei der von ihr gewählten Art der Preisregelung auch gar nicht berechtigt gewesen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.