Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur noch die Abweisung des aus dem Spruch ersichtlichen Antrages der Klägerin durch das Rekursgericht. Das Erstgericht hatte diesem Antrag der Klägerin ebenso wie dem Antrag stattgegeben, dem Beklagten zu verbieten, diese Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern. Es nahm als bescheinigt an, daß der Beklagte bzw. dessen Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung über die Ehescheidungsklage erklärt hat, er werde die Liegenschaft veräußern, der Kaufvertrag werde unmittelbar nach der Berufungsverhandlung unterfertigt. Es bestehe seit 4.2.1985 bis 4.2.1986 die Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft. Der Beklagte habe ferner erklärt, er denke daran, nach der Scheidung der Ehe ins Ausland zu gehen. In diesem bescheinigten Sachverhalt erblickte das Erstgericht eine Gefährdung der künftigen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Das Rekursgericht bestätigte das Veräußerungs- und Belastungsverbot, wies jedoch den Antrag, dem Beklagten die gerichtliche Hinterlegung des Rangordnungsbescheides aufzutragen, ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, jener des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes S 60.000,-- und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Auch das Rekursgericht ging davon aus, daß der Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse ebenso bescheinigt sei, wie dessen Gefährdung. Der Auftrag an den Antragsgegner, eine Urkunde gerichtlich zu hinterlegen, könne aber nur erteilt werden, wenn der Antragsgegner diese Urkunde in seiner Gewahrsame habe. Denkbar wäre ein solcher Auftrag noch, wenn der Antragsgegner sich ohne Beeinträchtigung seiner Rechtsbeziehungen zu Dritten, die Urkunde von diesen Dritten verschaffen könnte. Dafür, daß dies hier der Fall wäre, sei keine Bescheinigung angeboten worden, obwohl der Antragsgegner schon in seiner Äußerung zum Antrag auf einstweilige Verfügung an Eides Statt erklärt habe, über die Urkunde nicht verfügen zu können, weil sie einem Bankinstitut zur Besicherung irgendwelcher Forderungen übergeben worden sei. Welcher Art die Rechtsbeziehungen des Antragsgegners zu dieser Bank seien, habe mangels Bescheinigung nicht überprüft werden können. Es könne daher nicht gesagt werden, daß der Antragsgegner jedenfalls in der Lage wäre, sich die Gewahrsame dieser Urkunde, etwa durch bloße Abholung bei der Bank, zu verschaffen. Gegen eine allfällige Exekutionsführung aus diesem Auftrag könnte sich der Verpflichtete nicht einmal zur Wehr setzen, weil die der Hinterlegung zugrunde liegende Vereinbarung zwischen Antragsgegner und Bank und die Hinterlegung bei der Bank selbst wahrscheinlich schon vor Schaffung des Exekutionstitels erfolgt seien und somit keinen tauglichen Oppositionsgrund darstellten. Der Antrag auf einstweilige Verfügung zur Schaffung eines Leistungstitels könne nicht anders behandelt werden, als ein nicht exiquierbares Urteilsleistungsbegehren.
Gegen diesen Beschluß richtet sich, soweit der Sicherungsantrag abgewiesen wurde, der Revisionsrekurs der Klägerin mit den Anträgen, den Beschluß des Erstgerichtes in diesem Punkte wiederherzustellen, oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.