Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3 ZPO). Durch diese vom früheren Wortlaut des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ("Rekurse ...., durch die der angefochtene ..... Beschluß bestätigt worden ist") abweichende Neufassung und das Klammerzitat des § 502 Abs 3 ZPO hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud. 56 neu (= SZ 24/335), wonach § 502 Abs 3 ZPO (aF) auf bloß teilweise bestätigende Berufungsentscheidungen nicht anzuwenden war, nunmehr für das Rekursverfahren ebenso aufgegeben wie für das Revisionsverfahren (ÖBl. 1985, 23; JBl 1984, 679 uva; Petrasch in ÖJZ 1983, 175, 203). Somit ist nun der bestätigende Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung jedweder weiteren Anfechtung entzogen, so daß der Revisionsrekurs in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Durch diese vom früheren Wortlaut des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ("Rekurse ...., durch die der angefochtene ..... Beschluß bestätigt worden ist") abweichende Neufassung und das Klammerzitat des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud. 56 neu (= SZ 24/335), wonach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO (aF) auf bloß teilweise bestätigende Berufungsentscheidungen nicht anzuwenden war, nunmehr für das Rekursverfahren ebenso aufgegeben wie für das Revisionsverfahren (ÖBl. 1985, 23; JBl 1984, 679 uva; Petrasch in ÖJZ 1983, 175, 203). Somit ist nun der bestätigende Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung jedweder weiteren Anfechtung entzogen, so daß der Revisionsrekurs in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.
Zufolge der Anfechtungserklärung bekämpft die Gegnerin der gefährdeten Partei zwar die rekursgerichtliche Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach; aus den Anfechtungsanträgen in Zusammenhalt damit, daß sie im Rechtsmittelverfahren zur Höhe der Sicherheit keinerlei Ausführungen machte, ist jedoch klar erkennbar, daß sie diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung für sich besonders nicht anfechten wollte.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 50, 40 ZPO; die gefährdete Partei hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO und Paragraphen 50, 40, ZPO; die gefährdete Partei hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.