Ein den Antragsgegner belastender abändernder Ausspruch des Rekursgerichtes liegt daher nur in Ansehung eines monatlichen Teilbetrages von 6.850 S für die Zeiten ab 1. Mai 1988 vor. Nur in diesem Umfang ist der Revisionsrekurs nicht schon im Sinne des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO, §§ 78 und 402 Abs.1 EO unzulässig. Unbeachtlich sind aber auch in Ansehung des abändernden Teiles der Rekursentscheidung sämtliche Rechtsmittelausführungen, die im Sinne des Jud. 60 neu = SZ 27/177 dem Bereich der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes (§ 502 Abs.2 Z 1 ZPO) zuzurechnen sind. Dazu zählen insbesondere die Ausführungen über das von der Antragstellerin durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen (JB 60 neu, Punkt II/2), weil auch im Rahmen eines sonst zulässigen Rechtsmittels die Lösung der zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes zählenden Fragen vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen sind.Ein den Antragsgegner belastender abändernder Ausspruch des Rekursgerichtes liegt daher nur in Ansehung eines monatlichen Teilbetrages von 6.850 S für die Zeiten ab 1. Mai 1988 vor. Nur in diesem Umfang ist der Revisionsrekurs nicht schon im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, Paragraphen 78 und 402 Absatz eins, EO unzulässig. Unbeachtlich sind aber auch in Ansehung des abändernden Teiles der Rekursentscheidung sämtliche Rechtsmittelausführungen, die im Sinne des Jud. 60 neu = SZ 27/177 dem Bereich der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) zuzurechnen sind. Dazu zählen insbesondere die Ausführungen über das von der Antragstellerin durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen (JB 60 neu, Punkt II/2), weil auch im Rahmen eines sonst zulässigen Rechtsmittels die Lösung der zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes zählenden Fragen vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen sind.
Zulässig ist daher die Anfechtung ausschließlich insoweit, als durch die Rekursentscheidung für die Zeiten ab 1. Mai 1988 die vom Antragsgegner der Antragstellerin einstweilen als Unterhalt zu leistenden Monatsbeträge von 6.000 S um 6.850 S erhöht wurden und der Revisionsrekurswerber (auch) in diesem Umfang eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches beziehungsweise ein Nachwirken des Umstandes geltend macht, daß die Geltendmachung eines Ehegattenunterhaltes bereits vor Scheidung der Ehe als Rechtsmißbrauch zu werten gewesen wäre.
Das Rechtsmittelvorbringen zum Einwand schlüssigen Verzichtes auf den Unterhaltsanspruch als solchen oder doch auf dessen Geltendmachung im Provisorialverfahren unterwirft der Revisionsrekurswerber zwar mit der Formulierung einer zeitlichen Wirksamkeit des behaupteten Rechtsunterganges "zumindest bis 23. März 1987" nur einer relativen zeitlichen Begrenzung, seine Argumente beziehen sich aber ausschließlich auf den Zeitraum vor dem genannten Tag, wobei er selbst ausdrücklich davon ausgeht, daß der Provisorialunterhaltsanspruch "erst ab 23. März 1987 ordnungsgemäß betrieben" worden wäre. Damit werden die den Verzicht (und die Verjährung) betreffenden Rechtsmittelausführungen der Sache nach absolut auf die Zeiten vor dem 23. März 1987 beschränkt und das Wort "zumindest" kann als inhaltsleer ungelesen bleiben. Auch in dem dargestellten Umfang der Zulässigkeit und Beachtlichkeit der Anfechtung ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat folgenden, zur Beurteilung von Rechtsmißbrauch und -verwirkung erheblichen Sachverhalt als bescheinigt zugrundegelegt:
Die Streitteile führten ihren gemeinsamen Haushalt in einem in einer Landgemeinde gelegenen Eigenheim, in dem der Mann auch seine Arztpraxis eingerichtet hatte. Die Ehefrau war in dieser Praxis als Arzthilfe tätig. Im ersten Halbjahr 1984 wurde der damals 38 Jahre alte Ehemann mit einer rund ein Jahr jüngeren Frau bekannt, die er in der Folge ab 1. Jänner 1985 in seiner Ordination beschäftigte und die er nach der Scheidung seiner Ehe mit der Klägerin in zweiter Ehe heiratete. Als der Antragsgegner Mitte Mai 1984 auf entsprechende Frage der Antragstellerin bestätigte, daß er seine nunmehrige zweite Ehefrau besuchen werde, schlug ihm die Antragstellerin aus Wut ein Küchengeschirr gegen den Kopf und fügte ihren Mann auf diese Weise eine blutende Verletzung zu. Nach diesem Vorfall übernachtete der Mann nicht mehr in der Ehewohnung. Er hielt sich wiederholt bei seiner nunmehrigen Ehefrau auf. Mit dieser unternahm er auch im Juli 1984 einen Auslandsurlaub. Am 25. Juli 1984 brachte der Antragsgegner gegen die fast 10 Jahre ältere Antragstellerin (eine Großmutter des Antragsgegners ist Tante der Antragsstellerin) eine auf § 49 EheG gegründete Scheidungsklage ein. Auf das offensichtliche Verhältnis des Antragsgegners mit seiner nunmehrigen Ehefrau reagierte die Antragstellerin durch Beschmierung einer Tafel an der Außentür des Wartezimmers zur Ordination, zweier Wände beim Stiegenaufgang zur Ehewohnung sowie von Büchern des Antragsgegners. Die Antragstellerin schrieb in die Staubschicht auf dem PKW-Fenster ihres Mannes Schimpfwörter. Nach der Anstellung der nunmehrigen Ehefrau des Antragsgegners als Ordinationshilfe sprach die Antragstellerin Patienten ihres Mannes an, um diesen mitzuteilen, daß der Antragsgegner "bei der Hure" sei. Einmal schüttete die Antragstellerin aus einem Kübel Wasser in den Warteraum zur Ordination, wischte es aber wieder auf, nachdem sie bemerkt hatte, daß in diesem Raum eine Patientin saß, schimpfte dabei aber über die nunmehrige Ehefrau des Antragsgegners. Einmal warf die Antragstellerin aus Wut über ihre Nebenbuhlerin eine Bodenvase durch das Glas der Eingangstür in das Wartezimmer zur Ordination. Diese Verhaltensweise wertete das Gericht im Scheidungsverfahren zwar als Eheverfehlungen der Antragstellerin, aber als solche die gegenüber jenen des Antragsgegners augenfällig zurücktreten. Bei der Scheidung der Ehe wurde deshalb auch das überwiegende Verschulden des Antragsgegners ausgesprochen.Die Streitteile führten ihren gemeinsamen Haushalt in einem in einer Landgemeinde gelegenen Eigenheim, in dem der Mann auch seine Arztpraxis eingerichtet hatte. Die Ehefrau war in dieser Praxis als Arzthilfe tätig. Im ersten Halbjahr 1984 wurde der damals 38 Jahre alte Ehemann mit einer rund ein Jahr jüngeren Frau bekannt, die er in der Folge ab 1. Jänner 1985 in seiner Ordination beschäftigte und die er nach der Scheidung seiner Ehe mit der Klägerin in zweiter Ehe heiratete. Als der Antragsgegner Mitte Mai 1984 auf entsprechende Frage der Antragstellerin bestätigte, daß er seine nunmehrige zweite Ehefrau besuchen werde, schlug ihm die Antragstellerin aus Wut ein Küchengeschirr gegen den Kopf und fügte ihren Mann auf diese Weise eine blutende Verletzung zu. Nach diesem Vorfall übernachtete der Mann nicht mehr in der Ehewohnung. Er hielt sich wiederholt bei seiner nunmehrigen Ehefrau auf. Mit dieser unternahm er auch im Juli 1984 einen Auslandsurlaub. Am 25. Juli 1984 brachte der Antragsgegner gegen die fast 10 Jahre ältere Antragstellerin (eine Großmutter des Antragsgegners ist Tante der Antragsstellerin) eine auf Paragraph 49, EheG gegründete Scheidungsklage ein. Auf das offensichtliche Verhältnis des Antragsgegners mit seiner nunmehrigen Ehefrau reagierte die Antragstellerin durch Beschmierung einer Tafel an der Außentür des Wartezimmers zur Ordination, zweier Wände beim Stiegenaufgang zur Ehewohnung sowie von Büchern des Antragsgegners. Die Antragstellerin schrieb in die Staubschicht auf dem PKW-Fenster ihres Mannes Schimpfwörter. Nach der Anstellung der nunmehrigen Ehefrau des Antragsgegners als Ordinationshilfe sprach die Antragstellerin Patienten ihres Mannes an, um diesen mitzuteilen, daß der Antragsgegner "bei der Hure" sei. Einmal schüttete die Antragstellerin aus einem Kübel Wasser in den Warteraum zur Ordination, wischte es aber wieder auf, nachdem sie bemerkt hatte, daß in diesem Raum eine Patientin saß, schimpfte dabei aber über die nunmehrige Ehefrau des Antragsgegners. Einmal warf die Antragstellerin aus Wut über ihre Nebenbuhlerin eine Bodenvase durch das Glas der Eingangstür in das Wartezimmer zur Ordination. Diese Verhaltensweise wertete das Gericht im Scheidungsverfahren zwar als Eheverfehlungen der Antragstellerin, aber als solche die gegenüber jenen des Antragsgegners augenfällig zurücktreten. Bei der Scheidung der Ehe wurde deshalb auch das überwiegende Verschulden des Antragsgegners ausgesprochen.
Die damit geschaffene unterhaltsrechtliche Grundlage kann keinesfalls mit Umständen, die bereits im Scheidungsverfahren einer Wertung unterworfen worden waren, mit dem Versuch einer Wertung als Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs.2 ABGB nachträglich in Frage gestellt werden.Die damit geschaffene unterhaltsrechtliche Grundlage kann keinesfalls mit Umständen, die bereits im Scheidungsverfahren einer Wertung unterworfen worden waren, mit dem Versuch einer Wertung als Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nachträglich in Frage gestellt werden.
Es bleibt daher der Einwand der Unterhaltsverwirkung im Sinne des § 74 EheG zu prüfen.Es bleibt daher der Einwand der Unterhaltsverwirkung im Sinne des Paragraph 74, EheG zu prüfen.
Dazu stellte der Antragsgegner die konkreten Behauptungen auf, daß die Antragstellerin seit der am 12. Oktober 1987 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsausspruches wiederholt Bosheitsakte gegen ihn dadurch gesetzt habe, daß sie wiederholt die Wasserversorgung der Ordinationsräume aus Willkür unterbrochen habe, durch Zulassen eines Auslaufes in den Hof boshafterweise bewirkt habe, daß ihr Hund den Zugang zur Ordination verunreinige, die Glastür zu den Ordinationsräumen mit Fett beschmiert und darin wirre Wörter und bildliche Darstellungen eingezeichnet habe und nach wie vor einen ungeheuren Telefonterror ausübe.
Zur Bescheinigung berief sich der Antragsgegner (außer auf die Akten über das Scheidungsverfahren) auf die "vom Gendarmeriepostenkommando ... beizuschaffenden Anzeigen", auf die Aussage seiner nunmehrigen Ehefrau und auf die Vernehmung der Parteien. In Ergänzung seines Bestreitungsvorbringens stellte der Antragsgegner in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. März 1988 die Behauptung auf, daß die Antragstellerin seit dem 1. Jänner 1988 mehrmals durch Sperre des Eingangstores während der Ordinationszeiten Patienten am Zutritt zur Ordination gehindert und durch das freie Herumlaufenlassen ihres Hundes vor dem Ordinationseingang Patienten belästigt habe.
Dem Rekursgericht lag eine noch vom Erstgericht erbetene Mitteilung des Gendarmeriepostenkommandos vom 30. März 1988 über alle die Parteien betreffenden Anzeigen und Vorgänge seit dem 1. Jänner 1986 vor, welche Mitteilung das Erstgericht selbst bei seiner einstweiligen Verfügung nicht abgewartet hatte. Aktenkundig waren auch die Parteienaussagen der Antragstellerin vom 4. Februar 1988 und die des Antragsgegners vom 3. März 1988.
Das Rekursgericht ergänzte aber den von ihm als bescheinigt zugrundegelegten Sachverhalt über Vorfälle nach Rechtskraft der Scheidung aus der rechtlichen Erwägung nicht, daß selbst bei vollem Zutreffen der vom Antragsgegner behaupteten Vorfälle diese noch keine Verwirkung des nach § 66 EheG gebührenden Unterhaltsanspruches herbeigeführt hätten.Das Rekursgericht ergänzte aber den von ihm als bescheinigt zugrundegelegten Sachverhalt über Vorfälle nach Rechtskraft der Scheidung aus der rechtlichen Erwägung nicht, daß selbst bei vollem Zutreffen der vom Antragsgegner behaupteten Vorfälle diese noch keine Verwirkung des nach Paragraph 66, EheG gebührenden Unterhaltsanspruches herbeigeführt hätten.
Dieser Beurteilung ist entgegen der im Revisionsrekurs ausgeführten Rechtsansicht beizutreten.
Daher liegt auch weder die gerügte Nichtigkeit noch die gerügte grobe Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens vor. Soweit der Revisionsrekurs nicht unzulässig ist, war ihm nicht stattzugeben.
Dem Antragsgegner gebührt für seinen teils unzulässigen und teils erfolglosen Rekurs kein Kostenersatz. Der Antragstellerin steht im Sinne des § 393 Abs.1 EO auch für die für ihre Anspruchssicherung erfolgreichen Verfahrenshandlungen kein im Provisorialverfahren zu bestimmender Kostenersatzanspruch zu.Dem Antragsgegner gebührt für seinen teils unzulässigen und teils erfolglosen Rekurs kein Kostenersatz. Der Antragstellerin steht im Sinne des Paragraph 393, Absatz eins, EO auch für die für ihre Anspruchssicherung erfolgreichen Verfahrenshandlungen kein im Provisorialverfahren zu bestimmender Kostenersatzanspruch zu.