Begründung:
Über Antrag der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen-Jugendabteilung wurde mit Beschluß vom 10. August 1989 die am 5. Juni 1989 vorgenommene Unterbringung des mj. Markus H*** im Landesjugendheim Pottenstein gemäß § 26 Abs 2 JWG 1954 pflegschaftsbehördlich genehmigt und die gesetzliche Erziehungshilfe bis 30. Juni 1989 angeordnet. Ab 1. Juli 1989 wurde gemäß dem Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz diese Maßnahme als Teilentziehung der Obsorge gemäß § 176 a ABGB aufrechterhalten, den Eltern Florian und Angela H*** die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung entzogen und dem Bezirksjugendamt Neunkirchen als dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. In der Begründung wurde ausgeführt, massiv aufgetretene Erziehungsschwierigkeiten, vor allem im schulischen Bereich, machten eine - weitere - Unterbringung des Kindes in der geschützten und fachkundigen Umgebung des Niederösterreichischen Landesjugendheimes Pottenstein im Interesse einer gedeihlichen Weiterentwicklung des Minderjährigen auch gegen den Widerspruch der Eltern, die überdies vor einer exekutiven Räumung ihrer Wohnung stünden, erforderlich. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.Über Antrag der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen-Jugendabteilung wurde mit Beschluß vom 10. August 1989 die am 5. Juni 1989 vorgenommene Unterbringung des mj. Markus H*** im Landesjugendheim Pottenstein gemäß Paragraph 26, Absatz 2, JWG 1954 pflegschaftsbehördlich genehmigt und die gesetzliche Erziehungshilfe bis 30. Juni 1989 angeordnet. Ab 1. Juli 1989 wurde gemäß dem Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz diese Maßnahme als Teilentziehung der Obsorge gemäß Paragraph 176, a ABGB aufrechterhalten, den Eltern Florian und Angela H*** die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung entzogen und dem Bezirksjugendamt Neunkirchen als dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. In der Begründung wurde ausgeführt, massiv aufgetretene Erziehungsschwierigkeiten, vor allem im schulischen Bereich, machten eine - weitere - Unterbringung des Kindes in der geschützten und fachkundigen Umgebung des Niederösterreichischen Landesjugendheimes Pottenstein im Interesse einer gedeihlichen Weiterentwicklung des Minderjährigen auch gegen den Widerspruch der Eltern, die überdies vor einer exekutiven Räumung ihrer Wohnung stünden, erforderlich. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 7. September 1989 beantragten die Eltern, den Vollzug der mit dem oben genannten Beschluß gesetzten Maßnahme auszusetzen, weil derzeit kein Anlaß bestehe, den mj. Markus im Landesjugendheim Pottenstein unterzubringen. Der Minderjährige besuche seit 6. September 1989 die Hauptschule in Winzendorf, durch den Schulwechsel seien die Schulprobleme zumindest vorläufig beendet. In weiterer Folge beantragte der Vater, den Beschluß vom 10. August 1989 aufzuheben, und brachte dazu vor, seine Ehegattin und er seien mit der Erziehung im Landesjugendheim Pottenstein nicht zufrieden, sie könnten sich dieses Heim auch finanziell nicht leisten. Es sei im Sinne ihres Sohnes, daß dieser in einer Ganztagshauptschule untergebracht werde und im übrigen mit seinen Eltern und Geschwistern aufwachse. Dies entspreche auch dem Wunsch des Kindes, das bei seinen beiden Brüdern bleiben und auch Kleintiere, von denen es sich nur schwer trenne, betreuen möchte. Es entspreche nicht dem Wohl des Kindes, dieses von seiner Familie zu trennen. Wegen einer in naher Zukunft stattfindenden Delogierung könne die Familie nicht in Neunkirchen bleiben. Die Eltern versuchten aber, ihren Sohn in einer Ganztagsschule unterzubringen, die Kosten hiefür könnten sie aufbringen, wenn die Gemeinde sie nicht übernehme.
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen äußerte sich zu den Anträgen der Eltern ablehnend, es bestehe kein Anlaß die vorgenommene Unterbringung des Minderjährigen im Niederösterreichischen Landesjugendheim Pottenstein wieder abzubrechen. An den Umständen, die zur Unterbringung des Minderjährigen in diesem Heim geführt hätten, habe sich nichts geändert.
Mit Beschluß vom 2. Oktober 1989 stellte das Erstgericht in Punkt 1. fest, daß der Antrag der Eltern, den Vollzug der mit Beschluß vom 10. August 1989 rechtskräftig angeordneten Heimerziehung des Minderjährigen aufzuschieben, durch Zeitablauf überholt und daher einer ordnungsgemäßen Erledigung nicht mehr zuzuführen sei, und wies im Punkt 2. den weiteren Antrag der Eltern, den Teilentzug der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung aufzuheben, ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Überstellung des Kindes in das Landesjugendheim Pottenstein am 8. September 1989 durchgeführt und der Antrag der Eltern auf Aufschiebung dieser Maßnahme durch Zeitablauf daher überholt sei. Zur Behebung der vorliegenden Erziehungsmängel, vor allem im schulischen Bereich, sei es im Interesse des Kindes notwendig, es einer gezielten kontinuierlich verlaufenden Ausbildung zuzuführen. Dies geschehe seit 8. September 1989 durch besonders geschulte Fachkräfte im Rahmen der Heimunterbringung. Eine Unterbrechung und damit ein neuerlicher Schulwechsel diene nicht dem Wohl des Kindes. Dazu komme, daß die Eltern vor der Delogierung stünden, und daher möglicherweise ein weiterer Schulwechsel bevorstehen könnte. Gegen diesen Beschluß erhoben die Eltern Rekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und dem Antrag auf Aufhebung der gerichtlich angeordneten Entziehung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung stattzugeben.
Das Rekursgericht hat diesen Rekurs zurückgewiesen. Es führte aus, der Rekurs richte sich inhaltlich zur Gänze gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 10. August 1989, mit welchem den Eltern die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung entzogen und dem Bezirksjugendamt Neunkirchen übertragen worden sei. Dieser Beschluß sei in Rechtskraft erwachsen. Auch im Verfahren Außerstreitsachen müsse von einem Rechtsmittel, das die Überprüfung einer Entscheidung im Instanzenzug anstrebe, verlangt werden, daß aus dem Inhalt hervorgehe, wogegen sich der Rechtsmittelwerber wende. Aus dem Inhalt des Rechtsmittels sei nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die nunmehr angefochtene Entscheidung bekämpft werde, worin die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung gelegen sein solle. Es fehle dem Rekurs der notwendige Inhalt, sodaß er zurückzuweisen sei.