Begründung:
Die Kläger und die Beklagten sind die Gesellschafter der Firma "Johann *****", einer Kommanditgesellschaft.
Mit Klage vom 30. 5. 1990 begehrten die Kläger
1.) die Feststellung, daß der bei der Versammlung der Gesellschafter der "Johann *****" am 20. 4. 1990 gefaßte Beschluß des Inhaltes,
"a) Beauftragung und Bevollmächtigung des Geschäftsführers, bis längstens 31. 12. 1990 die Parzellen 543/1 und 381 in EZ 320 der KG ***** um mindestens S 25 Mill. an den Bestbieter zu verkaufen,
b) die Grundstücke 131 (Hausgarten) und 122/2 (Wohnhaus) mit noch zu vermessenden Wieregerinnes werden an die Familie ***** verkauft, und zwar zum Verkehrswert, welcher durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen noch festzusetzen ist unter Berücksichtigung der darauf haftenden Rechte,
c) mit der Abwicklung der beiden Veräußerungen wird Dkfm. ***** beauftragt"
nichtig sei;
2.) den Beklagten zu verbieten, Handlungen zum Verkauf des Grundbuchskörpers EZ 310 der KG ***** oder von Teilen hievon vorzunehmen, solange nicht ein rechtswirksamer Beschluß der Gesellschafter der "Johann *****", auf Durchführung des Verkaufes vorliege,
3.) dem Erstbeklagten als dem einzigen zur Geschäftsführung und Vertretung der "Johann *****", kompetenten Komplementär bei Exekution zu gebieten, unverzüglich den an Dkfm. Peter ***** erteilten Auftrag zur Abwicklung der Veräußerung des Grundbuchskörpers EZ 310 der KG ***** bzw. von Teilen hievon zu widerrufen.
Die Kläger brachten dazu vor, der in der Gesellschafterversammlung vom 20. 4. 1990 gefaßte Beschluß zum Liegenschaftsverkauf sei wegen einer Reihe von Form- und Verfahrensmängeln, welche gegen das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag verstießen, nichtig. Mit der Klage verbanden sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt der Punkte 2 und 3 des Klagebegehrens und der Anmerkung eines Veräußerungsverbotes in EZ 310 der KG *****.
Das Erstgericht erließ am 31. 5. 1990 die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegner. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens wies es mit Beschluß vom 31. 7. 1990 (ON 8) den gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Widerspruch ab, weil es Anspruch und Gefährdung als bescheinigt erachtete.
Gegen diesen Beschluß erhoben die Gegner der gefährdeten Parteien Rekurs.
Mit einem am 31. 8. 1990 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 12) beantragten die Gegner der gefährdeten Parteien die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit dem Vorbringen, durch diese sei ein Verkauf der Liegenschaft EZ 310 KG ***** oder von Teilen hievon nur verboten worden "solange nicht ein rechtswirksamer Beschluß der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Durchführung des Verkaufes vorliegt". Dieser sei in der Gesellschafterversammlung vom 23. 7. 1990 unter Vermeidung aller von den gefährdeten Parteien behaupteten Formmängel zustandegekommen. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung sei nach deren Inhalt und wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr erforderlich.
Die gefährdeten Parteien wandten sich dagegen nur mit der Äußerung, daß bei Vorliegen eines rechtsgültigen Gesellschafterbeschlusses der Verkauf nicht gehindert wäre; einer Exekution könne durch Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution begegnet werden.
Das Erstgericht schloß sich dieser Rechtsansicht an und wies den Antrag der Gegner der gefährdeten Parteien auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 27. 9. 1990 (ON 15) ab.
Auch gegen diesen Beschluß erhoben die Gegner der gefährdeten Parteien Rekurs.
Mit den beiden Beschlüssen vom 19. November 1990 gab das Rekursgericht beiden Rekursen der Gegner der gefährdeten Parteien Folge.
Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes vom 31. 7. 1990 dahin ab, daß es dem Widerspruch Folge gab und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies, weil es das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen anläßlich der Beschlußfassung bei der ersten Gesellschafterversammlung vom 20. 4. 1990 verneinte und damit den Anspruch für nicht bescheinigt erachtete. Wegen der Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen und Fehlens oberstgerichtlicher Rechtsprechung hiezu sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß zulässig sei.
Den Beschluß des Erstgerichtes vom 27. 9. 1990 änderte das Rekursgericht im Sinne der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 31. 5. 1990 im wesentlichen mit der Begründung ab, der von den gefährdeten Parteien geltend gemachte Anspruch sei ausdrücklich auf die Zeit eingeschränkt, "solange nicht ein rechtswirksamer Gesellschafterbeschluß auf Durchführung des Verkaufes vorliege". Da nunmehr ein solcher Beschluß gefaßt sei, welcher die geltend gemachten Mängel nicht aufweise - solche seien im Zuge des nach § 399 Abs 2 EO abgeführten Verfahrens von den gefährdeten Parteien auch nicht behauptet worden - sei dem Anspruch der Boden entzogen. Wegen maßgeblicher Änderung der Verhältnisse sei nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, welche nicht von selbst erlösche, diese jedenfalls wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 399 Abs 1 Z 2 EO aufzuheben. Ein darauf abzielender Antrag könne nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Gegner der gefährdeten Parteien, die ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Aufhebung einer obsolet gewordenen einstweiligen Verfügung hätten, könnten sich ohnehin gegen eine Exekutionsführung im Prozeßweg zur Wehr setzen. Das Rekursgericht sprach zu dieser Entscheidung aus, daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs gegen sie nicht zulässig sei.Den Beschluß des Erstgerichtes vom 27. 9. 1990 änderte das Rekursgericht im Sinne der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 31. 5. 1990 im wesentlichen mit der Begründung ab, der von den gefährdeten Parteien geltend gemachte Anspruch sei ausdrücklich auf die Zeit eingeschränkt, "solange nicht ein rechtswirksamer Gesellschafterbeschluß auf Durchführung des Verkaufes vorliege". Da nunmehr ein solcher Beschluß gefaßt sei, welcher die geltend gemachten Mängel nicht aufweise - solche seien im Zuge des nach Paragraph 399, Absatz 2, EO abgeführten Verfahrens von den gefährdeten Parteien auch nicht behauptet worden - sei dem Anspruch der Boden entzogen. Wegen maßgeblicher Änderung der Verhältnisse sei nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, welche nicht von selbst erlösche, diese jedenfalls wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO aufzuheben. Ein darauf abzielender Antrag könne nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Gegner der gefährdeten Parteien, die ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Aufhebung einer obsolet gewordenen einstweiligen Verfügung hätten, könnten sich ohnehin gegen eine Exekutionsführung im Prozeßweg zur Wehr setzen. Das Rekursgericht sprach zu dieser Entscheidung aus, daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO der ordentliche Revisionsrekurs gegen sie nicht zulässig sei.