Begründung:
Die Klägerin ist eine Verwaltungsgesellschaft; sie wurde von einer Investitionsgesellschaft ermächtigt, Wohnungen, an denen dieser das Wohnungseigentum zusteht, zu vermieten. Die Klägerin vermietete eine dieser Eigentumswohnungen der Beklagten im Sinne der mit 24. Oktober 1985 datierten Vertragsurkunde für die Zeit vom 15. Oktober 1985 bis 30. September 1990. Zu diesem Endtermin sollte das Mietverhältnis nach einer in die Mietvertragsurkunde aufgenommenen ausdrücklichen Regelung automatisch erlöschen, ohne daß es einer Kündigung hätte bedürfen sollen. Vereinbart war eine einmonatige Zinszahlungsperiode.
Die Klägerin erklärte sich gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 9. Juni 1989 unter der Voraussetzung der restlosen Zahlung der bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten, der weiteren Voraussetzung eines guten Erhaltungszustandes der Wohnung und einer Mietzinsanpassung zu einer befristeten Vertragsverlängerung über den 30. September 1990 hinaus grundsätzlich einverstanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand keinerlei Zahlungsrückstand der Beklagten.
Im August 1990 trat die Beklagte auf ein ihr gestelltes Anbot hin in Verhandlungen über einen Kauf der von ihr in Bestand gehaltenen Eigentumswohnung ein. Der von ihr gebotene Kaufpreis wurde zwar als zu niedrig zurückgewiesen, die Verhandlung über den Wohnungskauf deshalb aber nicht endgültig abgebrochen (Beilage D).
Die Klägerin hatte an die Beklagte das mit 9. Juli 1990 datierte Schreiben (Beilage A) gerichtet, dessen Erhalt die Beklagte nicht bestritten hat (AS 20). Darin hatte die Klägerin die Beklagte "schon jetzt vorsorglich darauf aufmerksam" gemacht, "daß das Mietverhältnis seitens der derzeitigen Eigentümerin nicht mehr verlängert wird und somit am 30. September 1990 endet".
Mit dem am 20. September 1990 datierten Schreiben (Beilage C), dessen Erhalt die Beklagte zwar nicht in Abrede stellte, dessen inhaltliche Richtigkeit sie aber bestritt (AS 20), gab die Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 9. Juli 1990 der Beklagten "wie vereinbart, den Termin für die Rücknahme der .... Wohneinheit bekannt" und ersuchte sie, "sich als Rücknahmetermin Freitag, den 28. 9. 1990 um 10.00 Uhr vorzumerken".
Zu dem von der Klägerin genannten Termin kam es zu keiner Rückstellung der Mietwohnung.
Die Klägerin brachte hierauf am 19. November 1990 gegen die Beklagte die auf Beendigung des Mietverhältnisses gestützte Räumungsklage ein.
Die Beklagte wendete vor allem eine stillschweigende Verlängerung des Bestandvertrages mangels rechtzeitigen Antrages auf Erlassung eines Übergabsauftrages oder rechtzeitiger Klage auf Rückstellung der Wohnung ein, überdies Verzicht auf den Endtermin sowie mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Räumungsbegehren ab.
Es erachtete mangels einer zwischen 30. September und 14. Oktober 1990 feststellbaren unzweifelhaften Erklärung der Klägerin, das ursprünglich mit 30. September 1990 befristete Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, dieses gemäß der §§ 1114, 1115 ABGB als um eine Zinsperiode von einem Monat und damit die Gesamtvertragszeit über die Fünfjahresfrist des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG hinaus verlängert.Es erachtete mangels einer zwischen 30. September und 14. Oktober 1990 feststellbaren unzweifelhaften Erklärung der Klägerin, das ursprünglich mit 30. September 1990 befristete Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, dieses gemäß der Paragraphen 1114, 1115, ABGB als um eine Zinsperiode von einem Monat und damit die Gesamtvertragszeit über die Fünfjahresfrist des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG hinaus verlängert.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete jeden vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit auch noch so eindeutig erklärten Willen der Bestandgeberin, das Bestandverhältnis über den bedungenen Zeitpunkt hinaus keinesfalls fortsetzen zu wollen, als unbeachtlich. Es billigte daher die erstrichterliche Auffassung, ohne zur Frage der vom Prozeßgericht erster Instanz überdies verneinten Aktivlegitimation der Klägerin Stellung zu nehmen.
Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen einer nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Zulässigkeitsvoraussetzung, hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagte strebt die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Zulässigkeitsvoraussetzung, hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist mit Rücksicht auf die unterschiedliche Wertung von unmittelbar vor dem vereinbarten Endtermin gegen jede Verlängerung des Bestandverhältnisses abgegebenen Erklärungen des Bestandgebers (in MietSlg 2.222/49 einerseits und MietSlg 29.175 andererseits) zulässig.