Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei hat gegenüber dem, in der Hauptsache nicht belangten, als "Gegner der gefährdeten Partei" bezeichneten Gerhard H***** (im folgenden Dritter) eine seit 20. September 1993 fällige und vollkstreckbare Gesamtabgabenforderung von 4,274.093 S. Der Dritte ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft in Stockerau und räumte in Ansehung derselben mit Verträgen vom 7. Juli 1993 a) seiner Mutter, der Erstbeklagten, ein unentgeltliches Veräußerungs- und Belastungsverbot und b) seiner damaligen Braut und jetzigen Gattin, der Zweitbeklagten, ein lebenslängliches, ausschließliches und unentgeltliches Wohnrecht ein; beide Rechte sind bereits verbüchert. Mit Beschluß vom 3. August 1993 bewilligte das zuständige Bezirksgericht ob dieser Liegenschaft die Anmerkung der bis einschließlich 3. August 1994 wirksamen Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung; die einzige Beschlußausfertigung erhielt eine Notariatsangestellte.
Mit Anfechtungsklage aus dem Grunde der §§ 2 Z 1 bis 3, 3 Z 1 AnfO begehrt die klagende Partei, die Beklagten schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung ihrer gegen den Dritten zustehenden Abgabenforderung von 4,274.093 S jegliche Exekution in die im Alleineigentum des Dritten stehende Liegenschaft zu dulden, die Zweitbeklagte im Range vor der zu ihren Gunsten einverleibten Dienstbarkeit der Wohnung.Mit Anfechtungsklage aus dem Grunde der Paragraphen 2, Ziffer eins bis 3, 3 Ziffer eins, AnfO begehrt die klagende Partei, die Beklagten schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung ihrer gegen den Dritten zustehenden Abgabenforderung von 4,274.093 S jegliche Exekution in die im Alleineigentum des Dritten stehende Liegenschaft zu dulden, die Zweitbeklagte im Range vor der zu ihren Gunsten einverleibten Dienstbarkeit der Wohnung.
Mit dieser Klage verband die klagende (und gefährdete) Partei den
gegen den Dritten gerichteten Sicherungsantrag, zur Sicherung ihrer
Ansprüche gegen die Beklagten auf Duldung jeglicher Exekution - in
Ansehung der Zweitbeklagten im Range vor der zu ihren Gunsten
einverleibten Dienstbarkeit - zur Hereinbringung der gegenüber dem
Dritten bestehenden Abgabenforderung von 4,274.093 S in die in seinem
Alleineigentum stehende Liegenschaft .... mittels einstweiliger
Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Anfechtungsprozesses der klagenden und gefährdeten Partei gegen die Beklagten
1) dem Dritten zu verbieten, seine Liegenschaft ..... zu belasten, zu
veräußern oder zu verpfänden;
2) die Abnahme und gerichtliche Hinterlegung der einzigen
Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses ..... beim Dritten oder
einer weiteren, sie für diesen verwahrenden Person, nämlich einer namentlich genannten Notariatsangestellten anzuordnen, und
3) dem Dritten jede Verfügung über den Anspruch gegenüber der Person, die die Beschlußausfertigung betreffend Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung für ihn verwahre, auf Herausgabe dieser Beschlußausfertigung zu untersagen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Da einstweilige Verfügungen auf das Hauptverfahren hin ausgerichtet seien bzw. nur im Zusammenhang mit diesem erlassen werden dürften, müsse der Gegner der gefährdeten Partei auch der Gegner im Hauptverfahren sein, im Prozeß also regelmäßig der Beklagte. Diesem Grundsatz werde der vorliegende Sicherungsantrag nicht gerecht, weil er gegen einen am Prozeß nicht beteiligten Dritten gerichtet sei. Ob das Erstgericht im Hinblick auf § 387 Abs 1 EO für die Entscheidung über den gegen eine nicht am Hauptverfahren beteiligte Person gestellten Sicherungsantrag zuständig gewesen sei, müsse nicht mehr geprüft werden, weil eine allfällige Unzuständigkeit nach herrschender Ansicht keine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen würde und vom Rekursgericht nicht aufzugreifen wäre.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Da einstweilige Verfügungen auf das Hauptverfahren hin ausgerichtet seien bzw. nur im Zusammenhang mit diesem erlassen werden dürften, müsse der Gegner der gefährdeten Partei auch der Gegner im Hauptverfahren sein, im Prozeß also regelmäßig der Beklagte. Diesem Grundsatz werde der vorliegende Sicherungsantrag nicht gerecht, weil er gegen einen am Prozeß nicht beteiligten Dritten gerichtet sei. Ob das Erstgericht im Hinblick auf Paragraph 387, Absatz eins, EO für die Entscheidung über den gegen eine nicht am Hauptverfahren beteiligte Person gestellten Sicherungsantrag zuständig gewesen sei, müsse nicht mehr geprüft werden, weil eine allfällige Unzuständigkeit nach herrschender Ansicht keine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen würde und vom Rekursgericht nicht aufzugreifen wäre.